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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1898-07-08 · 27 (8.7.1898) · page 11

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
15 (1898)
Issue
27 (8.7.1898)
Date
1898-07-08
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Nr. 27 J0r. Bloch's Wochenschrift Seite 519 sprach und die Zuhörer aus der hitzigen Redeschlacht der vorhergehenden Debatte in das duftende, herzerfreuende Blumengefilde der Bibel führte. Herr Jacob Pollak hatte sein Referat mit den Bestrebungen der in staatlicher und privater Stellung sich befindenden Personen und mit dem Streben sämmtlicher in Dienst und Arbeit stehender Personen eingeleitet. Wahrend der Staat für die Beamten ein Pensions normale und eine Gehaltsregulirung und für die Arbeiterschaft wenigstens das Institut der Krankencassen schuf, wahrend er für die Lehrer und deren Hinterbliebene schon längst Pensionen und Gehaltserhöhungen einführte und für die Privatbeamten ebenfalls diesbezüglich Vorsorge zu treffen sich anschickt, sind die israelitischen Lehrer der meisten Cultusgemeinden die entsprechend ungünstigst gestellten, trotzdem sie bedeutend mehr Pflichten zu erfüllen haben und dazu von der Sorge gequält werden, was im Falle vorzeitiger Aufreibung der Gesundheit aus ihnen und ihrer Familie werden soll. Diese Sorge soll durch einen Sonnenstrahl von den schlesischen Lehrern genommen werden. Die schlesischen Cultusgemeinden beabsichtigen eine Wohlthätigkeits - Institution anläßlich des Kaiser-Jubiläums zu stiften und das sollte entweder ein Pensionsfond für israelitische Cultusbeamte oder ein israelitisches Waisenhaus sein. Der Redner bespricht die Wohlthat eines solchen Pensionsfonds, zu dem die Lehrer beitragen sollten, empfiehlt die Einberufung sämmtlicher Cultus angestellten Schlesiens und die Ueberreichung einer Petition an die Cultusgemeinden zur Schaffung eines Pensionsfondes. Während des Referates laugt ein Telegramm aus Troppan des Inhaltes ein, der Pensionsfond könne nicht verwirklicht werden; sohin war das weitere Referat hinfällig. Der Cultusvorsteher von Bielitz, Herr Pollak, bespricht die Gründe, die maßgebend für die Ablehnung des Pensionsfondes waren, und sagt, es'sei Pflicht jeder einzelnen Cnltusgemeinde, für ihre Angestellten zu sorgen und hofft, daß dies auch eine jede Cultus gemeinde thun werde. Sodann wurde beschlossen, an die Cultusgemeinden eine Eingabe zu machen, daß dieselben ihre Lehrer mit den Lehrern der öffentlichen Schulen bezüglich ihres Einkonimens gleichstellen und mit der Ausarbeitung dieser Petition die Herren Blatt, Kellner und Jac. Pollak betraut. Vor Schluß der Versammlung wurde über Einladung des Herrn Blatt Troppau als nächster Versammlungsort bestimmt. I. Pollak. Prag, 3. Juli. Hochgeehrter Herr Redacteur! Heber eine Prager Correspondenz in Nr. 25, die offenbar von einem ehrlich-schlichten, aber nicht sehr gut orientirten Gelegenheitsberichterstatter kommt, ärgert sich ein aus Prag datirender Anonymus gewaltig! Er nennt sogar seine Epistel für die Hoteltrauungen einen „Nothschrei". Der gute Mann scheint wahrhaftig kein Berufener zu sein, sondern u u b erufen an starkem Egoismus zu laboriren. Gestatten Sie mir nun, beide Correspondenten, den „Unberufenen" in Nr. 25 und den unberufen berufenen, „Anonymus", ein wenig zu berechtigen. Wenn in Nr. 25 geklagt wird, daß in Prag die in Wien so bewährten Freitag-Abeudpredigten noch nicht eiugeführt sind, so sei dem gegenüber constatirt, daß seit zehn Jahren in der Meisel-Synagoge und seit drei Jahren in dem herrlichen Weinberger-Tempel regelmäßige Freitag- Abendpredigteu stattfinden, welche die Synagogen in allen Räumen füllen und sich in dem religiösen Gefühl der Prager längst eingebürgert haben. Den Ausführungen des zweiten Correspondenten gegenüber sei bemerkt, daß die Hoteltrauungen in manchen Gasthäusern, namentlich sei Hotel Roubicek, Kauders u. s. w. hervorgehoben, sehr würdig, rituell anstandslos vor sich gehen. Daß aber Jemand, der sich als „Berufene r" erklärt, also offenbar ein Rabbiner, nicht Anstoß daran nimmt, welche Hotels oft zu der religiösen Trauung dienen (den Rabbiner soll man ja wohl nicht entbehren), ist gelinde gesagt, sonderbar. Auch ist es unrichtig, daß der heimische Rabbiner vom Lande in Prag nicht in der Synagoge trauen darf. Horazdowitz. Vom Herrn Rabbiner der israelitischen Cultusgemeinde in Horazdowitz erhalten wir folgende Zuschrift: „Löbliche Redaction! In der jüngsten Nummer Ihres geschätzten Blattes, Seite 487, beklagt sich Ihr Prager Correspondent, Herr L., anläßlich der Besprechung über die eventuelle Einführung eines Freitagabend-Gottesdienstes mit Predigt darüber, daß Trauungen häufig in Gasthäusern und Hotels vorgenommen werden, und zieht hiebei eine Parallele zwischen Juden und Christen einerseits und zwischen Geistlichen und Rabbinern andererseits, um Letzteren eine derbe Lection zu ertheileu. Ich nehme durchaus keinen Anstand, zu erklären, daß Herr L. insofern im Rechte ist, als ja jede religiöse Ceremonie außerhalb des Tempels der durch die heilige Weihe des Gotteshauses erzeugten feierlichen Stimmung gänzlich entbehrt, wovon ich erst unlängst bei einer in einem Prager Restaurant von mir vorgenommenen Trauung mich zu überzeugen Gelegenheit hatte. Hingegen muß ich bemerken, daß religiöse Handlungen nach dem Wortlaute der heiligen Schrift: B’chol hammokaum, ascher askyr es sch’mij, ovau eiecho uverachticho (Sch’moth 20.) überall vorgeuommen werden dürfen, wo dem Gebote der Reinlichkeit vollkommen entsprochen wird, und dies ist in den modernen Hotels Prags unbedingt der Fall. Aber auch im Ebben haeser (hilchous kiduschin § 61, Absatz 1) sagt Rima im Namen Anderer, daß mau den Trauungsact unter freiem Himmel vollziehen soll, (ebenso teschuvaus mhran Minz). Ui'd thatsächlich werden Trauungen in orthodoxen Gemeinden ausschließlich unter freiem Himmel vorgenommen. Vollkommen unbegründet ist ferner das folgende Raisonnement des Herrn L.: „Möchte aber auch ein Geistlicher anderswo seine Ceremouien abhalten als in der Kirche!? Nur bei uns Juden nehmen die Herren Rabbiner keinen Anstand, ihre religiösen Handlungen bei solch' feierlichen Anlässen auch in Gasthäusern abzuhalten, was hier nicht genug gerügt werden kann." Abgesehen davon, daß die Vollziehung von Trauungen in zu interimistischen Bethäusern umgestalteten Hotels _ gegen die Vorschriften unserer Religion durchaus nicht verstößt, tft _ die Gegenüberstellung von Rabbiner und Pfarrer ganz unzutreffend. Der christliche Geistliche ist von seiner Gemeinde vollständig unabhängig und in 99 von 100 Fällen gut situirt; er hat es daher nicht nöthig, des Geldes wegen außerhalb seines Gotteshauses und Domicils zu trauen; er „muß" es jedoch thun, wenn ein Theil der Brautleute nicht der katholischen Kirche angehört, sonst aber kommt er nie in diese Lage, da ja, wie Herr L. selbst sagt, „weder Katholik noch Protestant oder andere Gläubige seine religiösen Handlungen anderswo abhalten möchte als in der Kirche, und wenn er auch der Aermste wäre." Außerdem muß nach § 135 alinea d) der amtlichen Vorschriften der katholischen Kirche (Edition Dr. Kl. Borovy, 2. Auflage) im Falle einer Delegirung die Trauungsgebühr dem zuständigen Geistlichen (in Böhmen ist es der Geistliche, in dessen Pfarrbezirke sich das Domicil der Braut befindet) entrichtet werden, er erleidet also durch die Delegirung eines anderen Geistlichen keinesfalls irgend welchen materiellen Schaden. Ganz anders liegen die Verhältnisse beim Rabbiner. Dieser steht leider in einem allzu unwürdigen Abhängigkeitsverhältnisse §um Cultusvorstande und ist in pecuniärer Beziehung auch nicht auf Rosen gebettet. Wenn er ^nun dem Rufe eines Gemeinde¬ oder gar Vorstandsmitgliedes, eine Trauung in einem Hotel oder sonstwo außerhalb des Gotteshauses vorzuuehmen, nicht folgen würde, so entginge ihm allenfalls die Trauungsgebühr, und er würde noch obendrein seine ohnedies labile Stellung riskireu. Herr L. muß daher entschuldigen, wenn ich seinen den Rabbinern gemachten Vorwurf ganz entschieden zurückweise. Will aber Herr L. zur Beseitigung des gerügten Mißstandes ernstlich beitragen, so möge er gütigst dahin wirken, daß die Stellung der Rabbiner eine definitive und auch besser dotirt werde, sowie daß die Parteien die Trauung ihrer Kinder im heimatlichen Gotteshause vom eigenen Rabbiner vollziehen lassen. Sollten aber trotzdem auch dann noch Trauungsacte in Gasthäusern vorgenommen werden, ja, dann könnte dies nicht genug gerügt werden. Genehmigen Sie rc. Ihr ergebener M. Friedman«, Rabbiner." Bndapeft. (B e r s i ch e r u n g s g e s ch ä f t und Confessio lt.) Die gegenseitige Versicherungsgesellschaft „Unio cattolica ‘ in Wien hat in ihre Statuten die Bestimmung ausgenommen, daß Mitglieder der Gesellschaft nur Katholiken sein können. Nun hat sich aber auch ein Bürger jüdischer Confession gegen Feuerschaden bei der genannten Gesellschaft versichert, und, nachdem er die Versicherungsprämien pünktlich bezahlte und dieselben trotz ihres jüdischen Ursprungs von der Gesellschaft anstandslos acceptirt wurden, nach erlittenem Feuerschaden seine volle Entschädigung gefordert. Die Gesellschaft

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