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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1898-06-03 · 22 (3.6.1898) · page 9

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
15 (1898)
Issue
22 (3.6.1898)
Date
1898-06-03
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Nr. 22 Vr. Bloch's Wochenschrift Leite 429 seinem Verwandten Gerson wohne. Ungesäumt begab sich der Wagner zn diesem und verlangte sein Kind. Man verstand sein Verlangen daselbst nicht und erklärte ihm, Gerson sei nicht zuhause; so entschloß er sich zu warten. „Da sah er am Thore eine Frau; er sagte auch dieser, daß er sein Kind suche. Bald danach bemerkte ein jüdisches Mädchen, das eben aus der Stadt gekommen war und es wußte, daß dieser Mann sein Kind fordere, zu der Frau in deutscher Sprache, daß man nichts sagen dürfe. Als der Vater, der auch deutsch verstand, dies hörte, da zweifelte er nicht mehr au dem Verluste seines Söhnchens und dachte nunmehr an Raphael Levy Rache zu nehmen." Sieht man näher p und folgt man genau dieser Erzählung des Verfassers des »Ablage«, so findet man, daß dieser mit den Schlußfolgerungen nicht säumt. Ein Kind ist verschwunden — wer sonst als ein Jude kann es gestohlen haben? Was kümmert ihn die sonderbare Unwahrscheinlichkeit, daß das Kind sich so ruhig von dem schwarzbärtigen Manne habe aufgreifen lassen, da es doch sonst die nicht weit davon weilende Mutter hätte schreien hören müssen? Wozu denn die Vermuthung aufstellen, daß sich das Kind in dem an der Straße liegenden Walde verlaufen habe? Wenn der Vater, anstatt anzunehmen, sein Kind habe den Weg nach Metz genommen, sich in den Wald begeben hätte, würde er ohne Zweifel sein Kind dort gefunden haben; denn zwei Monate später stießen Schweinehirten dort aus die Reste des verlorenen Knäbeleins, das wohl von den im Walde zahlreich vorhandenen Wölfen zerrissen wurde. Doch greifen wir der Erzählung nicht vor! Nach acht Tagen brachte der Wagner seine Klage bei dem Criminalrichter vor (3. October 1669): Raphael Lävy habe das Kind geraubt — zu rituellen Zwecken. Der Angeklagte hätte als Unterthan des Herzogs von Lothringen der Vorladung des Criminalrichters der zu Frankreich gehörenden Stadt Metz nicht Folge leisten müssen. Er mochte jedoch nicht so ohncweiters auf eigene Faust handeln, denn er wußte wohl aus der Leidensgeschichte seines Volkes, daß die wahnwitzige Beschuldigung nicht verstummen werde, man vielmehr in seiner Flucht einen Beweis für deren Berechtigung finden und, wie immer, die Gesammtheit der Juden dafür büßen lassen werde. So wandte er sich denn an die Vorsteher der jüdischen Gemeinde in Metz um Rath. Diese urtheilten so. wie Levy gedacht hatte; es müsse die teuflische Anklage in ihrer ganzen Grundlosigkeit durch ein formelles gerichtliches Verfahren dargethan werden: allein, da sie die Parteilichkeit der Behörden von Metz und ihre Gehässigkeit gegen die Juden zu gut kannten (der Intendant Turgot bemerkte in seinem an Ludwig XIV. gerichteten Memorandum bezüglich dieser Affaire: „der Neid der Christen ist wieder erwacht und möchte in diese Klage die ganze Gemeinde verwickeln, um die Juden aus dem Lande zu jagen") begnügten sie sich, Raphasl die Sachlage auseinanderzusetzen und ihm den endgiltigen Entschluß anheimzustellen. Und dieser einfache Mann — Lävy war ein simpler Viehhändler — antwortete: „Wenn ich der Vorladung nicht Folge leiste, wird man die falsche Beschuldigung für wahr halten; daraus könnte die größte Gefahr für die ganze Gemeinde entstehen. Ich werde den Namen des Herrn heiligen, um das Haus Israel zu retten." So erschien er denn vor dem Richter. Er erklärte sich für unschuldig und berief sich auf Zeugen, die es beweisen können, wie und wo er an dem verhängnißvollen 25. September die Zeit verbracht habe. Des Morgens um 7 Uhr sei er an jenem Tage vom Hause mit seinem Sohne Leo weggeritten. Der Bäcker von Boulay sei in ihrer Gesellschaft gewesen. Um 10 Uhr seien sie in Metz angelangt; die Stadt hätten sie zugleich mit einem lothringischen Edelmanne und mit anderen Christen betreten. Gegen Mittag habe er seinen Sohn nach dem Bäcker, der im Gasthofe geblieben, geschickt, damit er mit diesem gemeinschaftlich die Rückreise antrete; er selber werde ihnen, da er noch nicht Alles gepackt habe, Nachfolgen. Eine Stunde später hübe auch er sein Pferd bestiegen und auf dem Wege den Bäcker und seinen Sohn getroffen. Um drei Uhr begegneten sie zwei Christen, um 4 Uhr seien sie zuhause in Boulay angelangt. (Die Angaben Lsvy's sind sehr wichtig, da sie zur Beurtheilung des Falles wesentlich gehören.) Siebzehn Zeugen wurden verhört. Bon diesen sagten blos fünf, daß sie am 25. September „einen Juden, der einen großen schwarzen Bart hatte, auf einem Schimmel ritt, unter seinem Mantel ein blondes, wohlgekämmtes Kind mit einer rothen Mütze hielt", die Stadt Metz betreten gesehen hätten. Blos ein Einziger erkannte in Raphael Levy den Inden, der das Kind trug; die Uebrigen konnten dies mit Bestimmtheit nicht behaupten. Der einzige Belastungszeuge war eine Frau, Blaisette Thomas, die Schwiegertochter des Metzgers, der nächst dem Stadtthor wohnte, Ihr eigener Mann hat es später vorgebracht, daß sie Raphael Levy unmöglich habe sehen können, da sie am 25. September im Wochenbette gelegen habe, und zwar in einem Zimmer, deffeu Fenster in den Hof gehen. Die zwei Christen, auf die sich Levy berufen hatte, deponirten, daß sie thatsächlich am 25. September. 3 Uhr Nachmittags. Raphael, dessen Sohn und dem Bäcker an der von dem Beschuldigten bezeichueten Stelle begegnet seien und daß er keinen Kittel auf sich gehabt habe. Der Edelmann endlich, der dem sein Kind suchenden Vater gesagt hatte, daß er einen Juden mit einem Kinde gesehen habe, erklärte, dieser Jude sei viel stärker und größer als RaphaLl gewesen. Die Zeugenaussage der Metzgerin Blaisette genügte, daß der königliche Staatsanwalt den Antrag stellte: „Der Angeklagte sei lebendigen Leibes zu verbrennen, zuvor jedoch einem gewöhnlichen und einem besonderen Verhöre zu unterziehen, damit man erfahre, was er mit dem Kinde gemacht und wohin er es gebracht habe." Das Parlament (Gerichtshof) von Metz nahm die Verhandlung vor. Raphasl antwortete mit Bestimmtheit und mit jener Ruhe, deren nur die Unschuld fähig ist. Auf alle Kreuzfragen wußte er klare Antworten zu geben, alle Widersprüche, die man zwischen seinen Aussagen und denen der Zeugen finden wollte, erklärte er oder führte er mit Sicherheit auf einen Jrrthum oder eine unwahre Behauptung der Zeugen zurück. So stand die Angelegenheit, als am 26. November vier Schweinehirten im Walde von Glatigny den Kops eines Kindes sammt der Wirbelsäule, zwei kleine Kleidchen, einen Wollstrumpf, eine rothe Mütze und ein kleines Hemdchen fanden. Der Vater erkannte die Kleider seines Kindes. Raphael, der im Gesängniß von diesem Zwischenfall erfuhr, hielt sich für gerettet. Allein weit entfernt davon ward sein Verderben vielmehr beschleunigt. Vom Angeklagten wurde nun auf die Wahrscheinlichkeit hingewiesen, daß das Kind sich im Walde verirrt habe und wilden Thieren zur Beute gefallen sei. Da mußte man nun das Urtheil der Sachverständigen Hörelk. Diese erklärten, daß die Fleischtheile noch roth U!ld blutig gewesen seien, woraus folge, daß das Kind erst einige Tage vor der Auffindung der Körpertheile getötet worden sei. Einer der Schweinehirten deponirte, daß das Kind nicht den wilden Thieren zum Opfer gefallen sein konnte, da seiner Erfahrung uach die Bestien, wenn sie ein Schaf rauben, zu allererst stets den Kopf fcesselk. Nach diesen Aussagen war für die Anklage klar, daß der Kopf -es unglücklichen Kindes absichtlich 'in den Wald getragen worden sei. Daß dies nur ein Jude gethan haben konnte, war für sie selbstverständlich. Man fahndete nach dem Thäter. Und da man ihn suchte, fand man ihn auch alsbald in der Person des G i d e o n Levy aus Glatigny, „bei dem sich seit dem Verschwinden des Kindes öfter als sonst die Juden von Metz eingefunden hatten"; auch hatte man ihn mit einem Tragkorbe iu den Wald gehen gesehen; überdies hatte er seinen Nachbarn gerathen, den Wald abzusuchen. Das waren wohl zwingende und triftige Beweise! Und da die Juden den Wolf, der das Kind zerrissen hatte, nicht vorführen konnten, war die Angelegenheit entschieden. Man konnte nun anstatt eines Juden zwei verbrennen Ueberdies war auch die Correspondenz Raphasl's mit den vornehmsten Juden von Metz von „belastender" Natur. Fand sich doch in einem seiner Briefe die folgende Stelle: „Die Magd des Gefängnißwärters hat mir gesagt, daß der Jude, der mir die Speisen bringt, ihr gesagt habe, daß man das Kind gebunden habe." Was verschlug es, daß diese comvromittirende Stelle auf einem Mißverständnisse beruhte? Raphael Levy hatte in seinem in hebräischen Lettern geschriebenen Briefe gesagt, „daß man das Kind gefunden habe," man las dafür „gebunden" — ein getaufter Jude, der Arzt Paul du Balliere, war der famose Gewährsmann und Interpret dieses verhängnißvollen Satzes. So ward denn am 16. Jänner 1670 das Urtheil vom Parlament gefällt. Levy sollte lebendig verbrannt, seine Asche in alle Winde zerstreut werden; zuvor sollte er jedoch der gewöhnlichen und der außergewöhnlichen Folter unterzogen werden, damit er enthülle, wem er das Kind übergeben hatte. Nach der Folterung sollte er, vor dem Hauptthore der Kathedrale von Metz knieend, im Hemde, den Strick um den Hals, eine brennende Fackel in der Hand, Buße thun. Sein Vermögen soll

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