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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1898-05-27 · 21 (27.5.1898) · page 11

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
15 (1898)
Issue
21 (27.5.1898)
Date
1898-05-27
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Nr. 21 Dr. Bloch's Wochenschrift Seite 411 den bereits verstorbenen Prof. Delitzsch citiren, welcher seinerzeit an mich schrieb: „In einem Punkte stimmen Altes und Neues Testament zusammen: die wahre Gemeinde Gottes ist ecclesia pressa und fällt nicht mit der großen Masse zusammen, sondern ist darin verborgen wie Gold in allerlei unedlem Gestein." . Wo hat es nun je eine ecclesia pressa höheren Grades gegeben, als es die Jndenheit aller Zeiten gewesen? Und daß die jüdische Körperschaft den Namen einer ecclesia pressa für sich in Anspruch nehmen "dürfe, bezeugt die beglaubigte Lehrerin der Menschheit, die Weltgeschichte. Und auch jetzt noch sind wir Juden die ecclesia pressa, denn die Verfassung, welche Gleichstellung aller Menschen ohne Unterschied der Nation und Confession voraussetzt, ist nur eine Scheinverfassung, so lange bei der Besetzung von Gemeinde-, Landes- und Staatsstellen die Beibringung des Taufscheines gefordert wird. Es wird somit von unseren Gegnern alles Mögliche geleistet, um uns zur cclesia pressa zu machen und uns den Stempel der wahren Gemeinde Gottes aufzudrücken. Die Berechtigung der Frage dürfte aber auch von einem anderen Gesichtspunkte aus in Zweifel gezogen werden, von dem unserer Gegner. Diese, von Haman angefangen bis auf die der Jetztzeit, sehen in dem Juden nicht das Individuum, sondern verurtheilen die Gesammtheit der Juden für die unmoralische Handlung eines Einzelnen, während sie zugleich consequenterweise uns jedes redliche Streben, alles moralische Handeln abrogiren; die Gegner machen sogar für die Sünden eines Individuums die jüdische Lehre verantwortlich. Daß eine solche Waghalsigkeit im Denken und Schließen für alle Nationen und Confessionen gefährlich werden könnte, wer vermöchte das zu bezweifeln? Das Princip der Solidarität wurde uns von den Gegnern aufgedrungen und wie eine Schlinge um den Hals uns angelegt; und wenn der Talmud den Satz Sn aufgestellt hat, geschah dies in der Absicht, uns ans Herz zu legen, in Bezug auf Lebensführung diesen gegnerischen Standpunkt stets zu erwägen. Wenn es nun einzelne Individuen jüdischen Bekenntnisses gibt — und es gibt leider deren solche — welche in ihrem Handel und Wandel jede Moral und Ethik außer Acht lassen, Hab- und putzsüchtig, rühm- und ehrgeizig, vordringlich, unbescheiden, hochmüthig sind, dann fallen diese der Verachtung nicht nur seitens der Nichtjuden anheim, sondern werden auch von den besser Gesinnten in der Jndenheit gemieden und verbannt. Wenn man aber von der Berechtigung der Frage ganz absieht, so dürften nach meiner Ansicht unter den zur Lösung der Aufgabe vorgeschlagenen Maßregeln folgende von Wichtigkeit sein: 1. Die Creiruug von Consistorien nach dem Vorschläge des Herrn Landesrabbiners Dr. Placzek. Dadurch würde ein Organ geschaffen, welches die Jndenheit nach Außen kräftig zu vertreten und deren Interessen im Innern zu fördern in der Lage wäre. Wenn diese Institution bereits in mehreren Staaten Europas eingeführt ist und Gedeihliches für die Judenheit der bezüglichen Länder leistet, warum sollte dies nicht in Oesterreich möglich sein? „Das Vernünftige stößt imnier auf Widerstand", sprach Se. Ehrwürden der Herr Landesrabbiner, als er diesen Gegenstand mir gegenüber berührte, und es ist so. Der Jude besitzt keine Initiative und entschließt sich nur dann zu einer großen That, wenn er von der Obrigkeit hiezu moralisch gezwungen wird. 2. Die Einführung des Institutes von Wanderlehrern und -Predigern, welche von Zeit zu Zeit Gemeinden und Insassen in Städten, Dörfern und Weilern zu besuchen und über Moral und Ethik Vorträge zu halten hätten. 4. Die Stärkung der Stellung des Rabbiners. Dieser kann nur dann seinem Berufe in ganz objectiver Weise genügen und seinen Verpflichtungen Nachkommen, wenn er unabhängig von der Gemeinde ist. Zu diesem Behufe müßte in jedem Lande eine Centralcaffe sein, von der die Besoldung der Rabbiner erfolgt und es müßten aber auch die Steuergelder an diese Centralcasse abgeführt werden. Dieser Antrag dürfte bei vielen Vorstehern jüdischer Gemeinden und Gemeindegliedern ein Kopfschütteln Hervorrufen, vielleicht sogar auf heftigen Widerstand stoßen; aber genau besehen, liegt ja in dem Anträge nur eine Nachahmung der Stellung, wie sie bei den Seelsorgern anderer Confessionen und bei dem Institute der Districtsärzte besteht. , Nur in unabhängiger Stellung kann das Wirken eines Rabbiners ein gedeihliches sein. Dr. Nie ß, Arzt in Auspitz. Ein Hildesheimer Miethseonlraet aus dem Jahre 1732. Mitgetheilt vom Landrabbiner Dr. Lewinsky. Im hiesigen städtischen Archive wird in der die Acten über die jüdischen Angelegenheiten früherer Jahrhunderte umfassenden Abtheilnng') unter Nr. 4 ein stattlicher, 448 Blätter aufweisender Folioband aufbewahrt, welcher uns besonders von den Streitigkeiten des Rathes der Stadt Hildesheir.t mit der damaligen bischöflichen Regierung und der Domprobste wegen des Aufnahmsrechtes der Juden (ins recipiendi Judaeos) ans den Jahren 1582—1736 wichtige Kunde bringt. Aus der Fülle des darin enthaltenen historischen Materials sei an dieser Stelle nur e i n interessantes Document hervorgehoben, welches uns von einem Seitens des Kaiserlichen Hof-Factors Hirsch Jsaac Oppenheim -) aus Wien mit einem Hildesheimer Bürger im Jahre 1732 abgeschlossenen Miethsvertrage meldet. Oppenheim, der Sproß einer durch Reichthum und gesellschaftliche Stellung hervorragenden Familie in der kaiserlichen Residenz, — sein Großvater, Samson Wertheimer, erfreute sich unter den Kaisern Leopold I., Josef I. und Karl VI. eines weitreichenden Einflusses!) und befand sich mit den Seinigen „wegen seiner dem H. Römischen Reiche treu geleisteten Dienste und in Türken Kriege dem Hause Österreich vorgeschossen vielen Millionen" ') im Besitze besonderer Privilegien —, war von Wien nach Hannover übergesiedelt, um darauf die Würde eines „Stadt und Land Rabbiners der Stifts- und der gesambten Stadt Hildesh. Judenschafft" zu bekleiden. Nach der am 3. October 1732 vollzogenen Wahl * * * * 5) miethete Aron Philipp, Oppenheimer's Haushofmeister (maitre d’hotel), bereits am 17. desselben Monats von dem Schönfärber Franz Clages auf dem Neustädter Markte das Letzterem gehörige Wohnhaus mit dem „Seit- und Hinter Gebäude, Stuben, Kammern, Küchen, Boden Keller, Hoffraumb und den darhinter belegenen Garten" auf die Dauer von 2 Jahren für den jährlichen Miethzins von 40 Thlr. Der Contract enthält die Zusicherung des Miethers, den Betrag von 80 Thlr. pränumerando zu zahlen, sowie dessen Versprechen, das Haus zu bewohnen „wie einem guten Hauß- Wirthe zu stehet, nach Feuer und Licht zu sehen" und einzustehen für jede, durch sein, des Miethers, oder der Seinigen Verschulden herbeigeführte Beschädigung. Der Vermiether erklärt in dem Berttage seinerseits, das Wohnhaus gleich nach dem Michaelismarkte zu räumen, dasselbe in einem „guten Stande" zu übergeben und für die Herstellung einer Speisekammer im Seitengebäude Sorge zu tragen, sobald Oppenheim ihm auf seine eigene Kosten das Baumaterial herbeischaffen lassen werde. Es wurde ferner die Vereinbarung getroffen, daß Clages außer der Entrichtung der Schutzgelder von dem vermietheten Hause gegen Erlegung eines Reichsthalers die Bezahlung .des Schoßes und die Tragung sonstiger Lasten übernehme sowie dem Miether einen ruhigen Besitz „liefere". Hinsichtlich der etwaigen Reparaturen wurde im Contracte bestimmt, daß, wenn solche von Oppenheim ohne Willen des Bermiethers vorgenommen würden, eine Erstattung der Kosten durch den Letzteren nicht zu erfolgen hätte, daß vielmehr beim Wegzug „was Nied- und Nagelfest ist", auch die zum Bortheile des Hauses ausgeführten Reparaturen an demselben bleiben müßten. Falls Clages innerhalb der Miethszeit eine Gelegenheit zum Hausverkaufe sich bieten würde, sollte „Kauff Miethe nicht aufheben", sondern jener verpflichtet sein, Oppenheim das Haus zu überlassen. Beide Conttahenten behielten sich eine Quartalskündigung vor, mit der Maßgabe, daß bei nicht erfolgter Kündigung der Vertrag für zwei Jahre fernere Geltung haben sollte. Wenn jedoch der Miether einen anderen als Ersatz für sich das Haus ') Abth. LXXXIV. -) In den Acten wird derselbe Herschel (Herschell, Hierschel) Jsaac Oppenheimb (-ber, auch Oppenheimer) genannt. 3) Vgl.: Samson Wertheimer, der Oberhoffactor und Landesrabbiner (1658 -1724), und seine Kinder, von Pros. Dr. D. Kaufmann. Wien 1888. *) Archiv der Stadt Hildesheim. Abt. LXXXIV. Nr. 4, S. 205. £) In der hiesigen Beverinischen Bibliothek fand ich eine deutsche Uebersetzung des hebräischen, nicht mehr vorhandenen Berufungsdocumentes für O., d. d 4. Tag Tischri des Jahres 493 der kleineren Zahl, ist der 3.8 br. ao. 1732.

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