Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 15 (1898)
- Issue
- 19 (13.5.1898)
- Date
- 1898-05-13
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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Nr. 19 Br. Bloch » MvchrnschrM Seite 375 Leute, sowohl Juden als Deutsche, die es sich noch zur Ehre anrechnen, im „Jizeran" ihre Firmen abgedruckt zu sehen. Da ist besonders ein gewisser Herr Moriz Schwarz aus Zittau bei Brünn, der seine Brünner Tuche' in dem Schundblatt regelmäßig anpreist; B e r g m a n n u. Comp., Parfumeriefabrik in Dresden und Tetschen ist auch immer darin zu finden. Außerdem die deutschen Firmen Sarg (Kalodont), Z a ch e r l, Avenarius in Wien (Carbolineum), Kurt Röb er, Braunschweig, Kathreiner (Malzkaffee), Fr. Schulze jun. in Leipzig (Pomade), Ignaz R e d e r, Wien-Mariahilferstraße Nr. 107 (russische Juchten), Knorr (Hafermehl) u. s. w., also eine Menge von Leuten, die sich aus den Angriffen gegen das Judenthum und Deutschthum nichts zu machen scheinen oder auch nichts von den Tendenzen des Blattes wissen. Jedenfalls wäre es gerathen, ihnen die Augen zu öffnen. — Gegen den Kerzenfabrikanten Lezemsky ist wegen dessen Affaire mit B. Federer wegen Uebertretung nach § 411 (körperliche Beschädigung) und § 36 (Uebertretung des Waffenpatentes) die Anklage erhoben worden, über welche am 32. d. M. die Verhandlung stattfindet. Königgrätz. Verehrliche Redaction der „O e st e r r e i ch i s ch e n Wochenschrift", Wien. In Nr. 17 Ihrer geschätzten Wochenschrift vom 29. April 1898 befindet sich unter dem Schlagworte „Miletin" eine Notiz des Inhalts, daß dem Herrn Samuel Frankenbusch aus Miletin am 25. April l. I. in meinem Hotel „Lamm" in Königgrätz von einem Kellner eine Beleidigung angethan worden sei. Ich ersuche nun die geehrte Redaction gefälligst, in Ihrem geschätzten Blatte dieser Erklärung Raum geben zu wollen, daß mir von einer solchen Beleidigung des Herrn Samuel Frankenbusch seitens eines meiner Bediensteten absolut Nichts bekannt ist, obzwar auf meinen Karten laut des angeschlossenen Blanquettes an alle meine P. T. Herren Gäste die Bitte gestellt wird, mir alle Beschwerden zum Zwecke geeigneter Abhilfe anzumeldeu. Ich habe auch sofort, sobald ich von der Nachricht Ihres geschätzten Blattes Kenntniß erhielt, mich an Herrn Samuel Frankenbusch in Miletin gewendet mit dem Ersuchen, mir bekannt zu geben, welcher von meinen Bediensteten sich die gerügte gemeine und von mir verabscheute Aeußerung hat zu Schulden kommen lassen, damit ich denselben zur entsprechenden Strafe ziehen kann, da ich in meinem Hotel grundsätzlich jeden Herrn Gast, welcher Nationalität oder welchen Standes oder Glaubens er auch sei, mit der gleichen ausgezeichneten Höflichkeit zu bedienen gewohnt bin. Ich hoffe somit von der Gerechtigkeit der verehrlichen Redaction, daß selbe meiner Bitte um Veröffentlichung dieser Zeilen wenigstens als „Eingesendet" auf meine Kosten stattgeben wird und zeichne mit vorzüglicher Hochachtung der verehrlichen Redaction ganz ergebener Josef Dudek, Hotelier. Königgrätz, am 7. Mai 1898. Berlin, 4. Mai. (Beantragung des Parochialsystems für Berlin.) Die Repräsentanten Herren Geheimrath Blumenthal und A p o l a n t haben den Antrag eingebracht: Die Repräsentantenversammlung beschließt folgende Abänderungen des Statuts für die jüdische Gemeinde zu Berlin: Hinter § 45 kommen solgende Paragraphe: § 45 a. Die Gemeinde wird in fünf Synagogenbezirke eingetheilt, und zwar: a) Synagogenbezirk I, umfassend die Stadttheile Alt-Berlin und Alt-Köln, d) Synagogenbezirk II, umfassend das Stralauer und das Königsviertel, c) Synagogenbezirk IU, umfassend die Dorotheenstadt, das Spandauer-Biertel. die Oranienburger Vorstadt und die Friedrich-Wilhelmstadt, d) Synagogenbezirk IV, umfassend die Stadttheile Friedrichswerder, Neu-Köln, die Friedrichsstadt und die Lonisenstadt diesseits des Canals, e) Synagogenbezirk V, umfassend die untere und obere Friedrichsvorstadt, die Schöneberger- und Tempelhofervorstadt. § 45 b. Jeder Synagogenbezirk wählt nach der von dem Borstande und den Repräsentanten (Z 14) zu bestimmenden Geschäftsordnung für die Regelung der Synagogenbezirke einen aus 15 Personen bestehenden Vorstand, der sich zusammensetzt aus: einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, einem Schriftführer, dessen Stellvertreter, einem Cassierer, dessen Stellvertreter und 9 Beisitzern. lieber die Wahl des Vorstandes trifft die Geschäftsordnung für die Synagogenbezirke die näheren Bestimmungen. § 45 c. Dem Vorstände eines jeden Synagogenbezirkes werden übertragen: a) die Leitung der zu dem Bezirk gehörigen Synagogen und Schulen, b) die Bestimmung über den Cultus in diesen Synagogen, c) die Wahl des Bezirksrabbiners, ck) Wahl der Cantoren und sonstigen Cultusbeamten des Bezirks, e) der Religionsunterricht in den zu dem Bezirk gehörigen Schulen, t) das Armenwesen des Bezirks. Für die Wahl der Rabbiner kommen die Bestimmungen des tz 53 dieses Statuts zur Anwendung. Streitigkeiten zwischen dem Vorstände des Synagogenbezirks mit Beamten dieses Bezirks entscheidet der Gemeindevorstand und die Repräsentantenversammlung (8 14), die der Vorstand des Bezirks anzurufen verpflichtet ist. § 45 ä. Alle Gemeindemitglieder gehören je nach ihrem Wohnort einem der fünf Synagogenbezirke an. Sie haben jedoch, falls sie mit dem betreffenden Cultus oder mit sonstigen Einrichtungen ihres Bezirkes nicht einverstanden sind, das Recht, nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung der Synagogenbezirke sich einem anderen Synagogenbezirke anzuschließen. § 45 e. Die Kosten der Verwaltung der Synagogenbezirke werden von der jüdischen Gemeinde getragen. Der Vorstand der Synagogenbezirke ist nach höherer Bestimmung der Geschäftsordnung verpflichtet, den Etat des Bezirkes alljährlich bis zum 1. Februar dem Gemeindevorstande zum Zwecke der Genehmigung durch den Vorstand und die Repräsentanten einzureichen. Falls der Etat des Synagogenbezirks nicht genehmigt werden sollte, bleibt es bis zur anderweitigen Bestimmung durch den Vorstand und die Repräsentanten der Gemeinde bei dem bisherigen Etat des Synagogenbezirks. § 45 I. Die Rabbiner der Synagogenbezirke bilden zusammen das Rabbinat der jüdischen Gemeinde zu Berlin. Berlin, 2. Mai. Th. Zlocisti veröffentlicht gegenwärtig in den „Mittheilungen" eine längere Arbeit über den Antheil der Juden an der freiwilligen Krankenpflege in den Befreiungskriegen. Dabei erwähnt er, daß zwei Jüdinnen, Frau Bankier Herz-Beer in Berlin und Frau Medicinalrath Hirsch in Königsberg, decorirt wurden. Die Allerhöchste Ordre an die General-Ordens-Commiffion vom 16. Jänner 1816 ist besonders merkwürdig und lautet: „Ich habe den beiden Damen jüdischer Religion in Königsberg und Berlin, welche als um die Pflege kranker und verwundeter Krieger sehr verdient. Mir von der Prinzessin Wilhelm K. H. zum Louisen-Orden vorgeschlagen find, statt dieses Ordens, deß Kreuzesform diesen Frauen wegen ihrer Religion Anstoß geben könnte, die goldene Medaille des Allgemeinen Ehrenzeichens erster Claffe am Bande des Louisen-Ordens. weiß mit schwarzer Einfassung, bewilligt, und die Prinzessin W. K. H. ersucht, denselben diese