Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 15 (1898)
- Issue
- 14 (6.4.1898)
- Date
- 1898-04-06
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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Sk. 14 Vr. Bloch'« WvchrnlchrM- Seite 273 Spitze und überreichte ihm eine kunstvoll ausgestattete vom Obercantor Singer schwungvoll abgefaßte Adresse. Eine Deputation der Wiener Cantoren unter Führung des Cantors der israelitischen Cultusgemeinde in Wien Moriz Blatt und des Obercantors der israelitisch-türkischen Gemeinde in Wien Jacob Bauer überreichte sodann einen kunstvoll ausgeführten Silberpocal, auf welchen nebst der entsprechenden Widmung die Namen der Wiener Cantoren eingravirt sind. Eine Abordnung angesehener Gemeindemitglieder stellte sich gleichfalls mit einem Prächtigen Silberehrenpocal ein. Das vereinte Chorpersonal vom Seitenstetten- und Leopoldstädter Tempel unter Führung des Chordirectors Professor Josef S u l z e r und der Beamtenkörper beglückwünschten Herrn Gold st ein gleichfalls herzlichst und ersteres widmete ihm seine vom akademischen Bildhauer H e r l i n g er, einen Schüler von Professor v. Zumbusch, ausgeführte, trefflich gelungene Porträtbüste. Außer dieftn Deputationen hatten sich noch sehr zahlreiche andere Gratulanten, sowie Freunde und Verehrer des Jubilars zur Beglückwünschung eingefunden. Mehr als 300 Depeschen und 400 Glückwunschschreiben liefen in der Wohnung des Jubilars ein, darunter von Franz T e w e l e, Consul Gustav T r a n y i, Commercialrath L.S i m o n, Direktor Wild, Direktor Heller, Rabbiner Dr. Un g erleid e r, Oberinspector B e ch t o l d. Herr Eduard Kremser überreichte im Namen der Wiener Künstlerschaft eine Adresse und feierte den Jubilar in schwungvoller Rede als M e i st e r s ä n g e r und K ü n st l e r. Die Adresse lautet: Dem. gefeierten Meistersänger und Componisten bekunden anläßlich seines 40jährigen hochverdienstlichen Wirkens als Obercantor der israelitischen Cultusgemeinde in Wien die Unterfertigten den Ausdruck ihrer Anerkennung und Werthschätzung: Karl Goldmark, Johann Strauß, Eduard Hanslik, E. v. Taund, Richard Heuberger, Alfred Freiherr v. Berger, Ignaz Brüll, Adalbert v. Goldschmidt, Wilhelm Neuber, Marie Renard, Sofie Sedlmair, Edith Walker, Louise v. Ehrenstein, Ellen Brandt-Förster, Louise Kaulich, Rita Michalek, Jda Baier, Anna Baier, Fanny Mora, Olga Lewinsky, Fanny Basch- Mahler, Stella Hohenfels, Katharina Schratt, Hermann Winkelmann, Fritz Schrötter, Erik Schmedes, Josef Ritter, Josef Hellmesberger, C. M. Ziehrer, Max Garrison, Wilhelm Hesch, Jenny Pohlner, Ban Hamme, Karl Godlewski, Willibald Horwitz, Anton Schittenhelm, Josef Lewinsky, Fritz Krastel, Georg Reimers, Hedwig Bleibtreu, Drapal, Andreas Dippel, Ferdinand Marian, Ferdinand Holl, Ferdinand Kracher, Professor Bachrich, Professor Sulzer, C. T. Enslein, Musikdirektor Drescher, Professor S. Storch, Alexander Girardi, Eugen Fröhlichsthal, Josef Haßreiter, Arnold Ros«, Heinrich Fried, Professor Anton Door, Professor Julius Eppstein, Hans Gießen, Sigmund Grünfeld, August Stoll, Benedict Felix, Elise Elizza, Franz Tewele, Karl Streitmann, Leopold Natzler, Lilli Meißner. Sabbath. Ein Senat des Landesgerichtes für Civilsachen hatte darüber zu entscheiden, ob ein Geklagter jüdischer Confession die Vertagung einer auf den Sonnabend (Sabbath) fallenden Verhandlung mit Erfolg beantragen könne. Veranlassung hiezu bot die Klage des Kaufmannes Philipp Back gegen den Geschäftsmann Leopold N e u m a n n auf Zahlung von 1400 fl. für gelieferte Waare. Der Kläger besaß seit siebenundzwanzig Jahren einen Wechsel N e um a n n's über die Summe von 1400 .fl., konnte aber die Forderung jetzt nur mittelst der sogenannten „Bereicherungsklage" geltend machen. Die Verhandlung war ursprünglich für vorigen Sonnabend angeordnet, allein der Anwalt des Geklagten Dr. G. Morgen st ern trat für die Vertagung ein, da dieser Tag von seinem Clienten als Sabbath geheiligt werde. Der Klagevertreter Dr. L o s ch i tz war gegen diesen Antrag und hob hervor, auch sein Client sei jüdischer Confeffion und die Verhandlung bringe nichts mit sich, was der Sabbathheiligung Eintrag thun würde. Der Gerichtshof entschied dahin, die Verhandlung werde in Wahrung des religiösen Gefühles des Geklagten vertagt. — Die nun kürzlich durchgeführte Verhandlung endete mit der V e r u rtheilung Neuman n's zur Zahlung der 1400 fl. sammt Klagekosten. Eine Klage der Brüder Münzer. Die sattsam bekannten Sensenfabrikanten Brüder Münzer haben wieder einmal geklagt, und zwar den Mürzzuschlager Sensenfabrikanten Karl N i e r h a u s und deffen Wiener Vertreter Aaron M i r s k y, weil Letzterer in einem Sendschreiben an russische Abnehmer die Firma Münzer, allerdings ohne Namensnennung, angegriffen habe. Zwei Rundschreiben lagen vor; die Geschwornen bejahten die Schuldfrage bezüglich des ersten, zugleich aber auch die Zusatzfrage, ob der Angeklagte Mirsky den Wahrheitsbeweis erbracht habe, e inst i m m i g. Die zweite Schuldfrage, betreffend den Mirsky, sowie beide Schuldfragen, betreffend den Karl Nierh a u s, wurden einstimmig verneint, beide Angeklagte mithin freigesprochen. Der Vertheidiger des Karl Nierhaus war Dr. Friedrich Förster. Er wieS in wirksamer Weise nach, daß sich die Juden Gebrüder Münzer zum Zwecke des Bauernfanges als Antisemiten ausgaben, von allerhöchsten Auszeichnungen und Medaillen sprachen, die ihnen nie zu Theil geworden sind, und die russischen Bauern vor anderen österreichischen Firmen warnten. rrvagstadt, 28. März. (Eine ministerielle Entscheidung.) Im Februar des Jahres 1895 machte der Vorstand der hiesigen Cultusgemeinde ein Mitglied für den hiesigen Ortsschulrath namhaft. Der Ortsschulrath erklärte jedoch, das von der Cultusgemeinde entsandte Mitglied nicht als vollberechtigtes Mitglied, sondern nur als Beirath aufnehmen zu können, weil das Schulaufsichtsgesetz vom 28. Februar 1870 im Punkte 2 des § 3 die Mitgliedschaft des Vertreters der israelitischen Cultusgemeinde ausdrücklich einschränke durch die Clausel: „Zur Wahrnehmung der religiösen Jntereffen der israelitischen Jugend"; diese Clausel besage — nach Auffassung des Ortsschulrathes — daß der Vertreter der israelitischen Cultusgemeinde nur denjenigen Sitzungen als Beirats zuzuziehen sei, in denen über religiöse Interessen der israelitischen Jugend verhandelt wird. — Gegen diese Interpretation ergriff der Vorstaud den Rekurs an den Bezirksschulrath. Gleichzeitig wurde bei allen größeren schlesischen Gemeinden angefragt, in welcher Weise dort der citirte Paragraph des Schulgesetzes gehandhabt wird. Die Antworten lauteten wenig ermunternd; charakteristisch aber für die in manchen Kreisen herrschende Aengstlichkeit und Leisetreterei waren zwei derselben. Die eine besagte, daß in dortiger Gemeinde der Vertreter der Cultusgemeinde vollberechtigtes Mitglied des Ortsschulrathes sei; zugleich wurde aber dringend gebeten, diesen Fall in einem etwaigen Rekurs nur ja um Alles in der Welt nicht als Präcedenzfall anzuführen! Commentar überflüssig. Die zweite Antwort traf einen Tag nach Beröffentlichungdes ungünstigenBe« scheides des Bezirks schulrathes ein und besagte im Wesentlichen in wohlwollend belehrender Weise, daß der Vorstand der dortigen Gemeinde es für gut finde, sich der Auffaffung des Wagstädter Ortsschulrathes anzuschließen und weiters beschlossen habe, das Verlangen nach Bollberechtigung des Cultusgemeindevertreters im Ortsschulrathe für nicht bescheiden zu halten; es werde somit von weiteren Rekursen freundschaftlichst abgerathen! Der rührige Vorstand der hiesigen Gemeinde verzichtete großmüthig auf den ungenanntseinwollenden „Präcedenzfall" und auf den — väterlichen Rath und recurirte munter an den Laudesschulrath und schließlich an das Unterrichtsministerium. Dieses fand den sachlichen Recurs der Cultusgemeinde Wagstadt nicht unbescheiden, auch nicht einmal unberechtigt. Es kam vor wenigen Tagen folgender Erlaß: „Das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht hat zufolge Erlasses vom 1. Februar 1898, Z. 36, über den Recurs der israelitischen Cultusgemeinde in Wagstadt gegen die Entscheidung des k. k. schlesischen Landesschulrathes vom 12. Juni 1895, Z. 1321, betreffend die Nichtanerkennung des von der israelitischen Cultusgemeinde für den Ortsschulrath Wagstadt bestimmten Vertreters, Rabbiner Dr. Max Schornstein in Wagstadt, als eines vollberechtigten Mitgliedes des Ortsschulrathes, das bezogene Erkenntniß aufgehoben und erkannt, daß der Vertreter der israelitischen Cultusgemeinde im Sinne des § 2 Ht. a, beziehungsweise § 3 Passus 2 des Schulaufsichts gesetzes vom 28. Februar 1870, Nr. 18 L.-G.-Bl. als vollberechtigtes Mitglied des Ortsschulrathes in W. anzuerkennen und demgemäß allen Sitzungen desselben beizuziehen sei, weil .... aus dem den Zweck seiner Berufung andeutenden Beisatze: „Zur Wahrung der religiösen Jntereffen der israelitischen Jugend" nicht eine Einschränkung der Befugnisse dieses Vertreters . . . abgeleitet werden kann." — Dieser Erfolg beweist, daß in Fragen eines gesetzlich gewährleisteten Rechtes allzugroße Selbstverleugnung,