Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 15 (1898)
- Issue
- 11 (18.3.1898)
- Date
- 1898-03-18
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 11 Dr. BUntz's MochrntchrM Sette 203 der Religion der Liebe ausgibt, ist das aufgereizte Volk zum Sengen, Brennen und Morden fähig und wähnt doch dabei schließlich nur in Bertheidigung seiner eigenen Existenz zu handeln. Und das scheint der heißeste Wunsch dieses k. k. Gymnasialprofessors. Lassen wir ihn selber in seiner agitatorischen Sprache reden: „Wenn wir heute sogar einen Kreuzzug gegen die Juden veranstalteten, läge hierin nichts, was unserem Evangelium widersprechen würde; rückten doch einmal unsere Vorfahren gewaffnet gegen die Türken und Tataren aus und die heutigen Juden kommen den Türken und Tataren, die einst in unser Vaterland Einfälle machten, völlig gleich. Aber predigt heute Jemand von uns einen Krieg gegen die Juden? Nein. Verlangt Jemand, daß man vermittelst Schwefel, Pech und Höllenfeuer ihre Synagogen in Brand setze, ihre Häuser zerstöre, ihnen die Baarschaft raube und sie aus dem Lande wie tolle Hunde jage zur Ehre Gottes und des Christenthums? Nein. Sogar die declarirten heutigen Antisemiten haben keinen einzigen Juden bisher todtgeschlagen. Und auch die Wiener Antisemiten, die am meisten den Judophilen ein Dorn im Auge sind, auch sie begingen an den Juden noch keinen Raubmord, keine Gewalt." (Seite 67.) Und darum verlangt der biedere Priester, die antisemitische Agitation möge sich noch reger gestalten, man möge „schreien, schreiben und sprechen" gegen die Juden, denn es handle sich darum: „Entweder wir oder die Juden!" und „F o r t m i t d e n I u d e n!" — Nach alledem begreift man wohl, daß die Landbevölkerung mit offener Gewalt sich gegen die Juden wendet. Was in Wieliczka geschehen ist, kann heute oder morgen in zehn, in hundert Orten geschehen, denn die genannte Broschüre wird überall in Massen verbreitet. Ern Rertztsbruch. Noch knapp vor seinem Schlüsse hat der famose niederösterreichische Landtag ein Gesetz beschlossen, welches den Pfarrern das Recht einräumt, an den Sitzungen des Ortsschulrathes theilzunehmen. Unsere Schulverfassung regelt klar und bestimmt die Zusammensetzung, den Umfang und Wirkungskreis der Schulbehörden. Sie kennt confessioirrlle Vertreter nur im Bezirks- und Landesschulrathe, welche von der Staatsgewalt ernannt werden; den autonomen Körperschaften ist nirgends eine Befugniß zu confessioneller Beeinflußung der Schulbehörden eingeräumt. Das vom niederösterreichischen Landtage beschlossene Gesetz durchbricht also direct einen allgemeinen Grundsatz der Schulverfassung. Es durchbricht aber auch die grundgesetzlich gewährleistete Gleichberechtigung aller Confessionen, denn nur vom „Pfarrer" und nicht vom jeweiligen Seelsorger ist die Rede. Es ist dies der erste Fall, daß eine Landesvertretung sich offen gegen die Staatsgrundgesetze auslehnt, und deshalb erscheint es als eine unabweisliche Pflicht der legalen Vertretungen der jüdischen Religionsgenossenschaft, gegen dieses Gesetz mit aller Energie Stellung zu nehmen. Die Führer der christlich-socialen Majorität des Landtages haben allerdings selbst die Bersassungswidrigkeit der Lex Gregorig gefühlt und deshalb hat Herr Geßmann den Zusatzantrag gestellt, daß bei solchen Fragen, welche sich aus den Religionsunterricht beziehen, der betreffende Religionslehrer hinzuzuziehen sei. Aber abgesehen davon, daß eine solche Beiziehung in den Schulgesetzen ebensowenig begründet ist wie die Theilnahme der Ortspfarrer, so geht der gesammte Volksschulunterricht von dem Principe der „religiös-sittlichen Erziehung" aus und läßt sich daher die Grenzlinie, wo auch in den weltlichen Gegenständen das religiös-sittliche Moment beginnt und wo es aufhört, gar nicht ziehen. Und die Beiziehung des Pfarrers hat ja gar keinen anderen Zweck, als auch Fragen allgemein erziehlicher Natur unter dem confessionellen Gesichtspunkte zu behandeln — eine Absicht, welche den Intentionen des Gesetzgebers direct zuwiderläuft und die interconfessionelle Grundlage der Volksschule erschüttert. Der Gesetzantrag Geßmann soll den Schein der Ungleichheit vermeiden, er illustrirt diese Ungleichheit und damit auch die Verfassungswidrigkeit erst recht. Die Lex Gregorig ist umsomehr ein Attentat auf die confessionelle Gleichberechtigung, als ja der Schulleiter, welcher als solcher Mitglied des Ortsschulrathes ist, der Confession der Mehrheit der Schulkinder angehören muß und diese auf dem Lande fast durchwegs katholisch sind. Da zudem die meisten Gemeindevertretungen in Niederösterreich antisemitisch sind, so ist die Entsendung eines jüdischen Mitgliedes in den Ortsschulrath ein Ding der Unmöglichkeit. Auf diese Weise ist der Mische Religionsunterricht geradezu der Gnade des aus dem Pfarrer, dem christlichen Oberlehrer nnd den antisemitischen Delegirten der Gemeindevertretung zusammengesetzten Ortsschulrathes ausgeliefert. Die Regierung würde allerdings direct einen Berfassungsbruch begehen, wenn sie dieses Gesetz zur allerhöchsten Sanction empfehlen würde. Allein unsere derzeitigen parlamentarischen Verhältnisse sind so corrumpirt, daß sie kaum zur Verantwortung gezogen würde, wenn sie eine solche Rechtsverletzung wirklich begehen wollte. Sache der jüdischen Seelsorger und der jüdischen Cultusrepräsentanzen wäre es daher, bei Zeiten gegen eine etwaige Promulgirung der Lex Gregorig Stellung zu nehmen und sich mit diesbezüglichen Petitionen an das Ministerium für Cultus und Unterricht und an den am 21. d. M. wieder zusammentretenden Reichsrath zu wenden. Unsere Rechte sind uns nicht in so reichem Maße zugemessen, als daß wir nicht gegen jede Beeinträchtigung derselben dort, wo das klare Gesetz aus unserer Seite steht, uns mit aller Kraft zur Wehre setzen müßten. »Principiis obsta!« Wir haben diese Lehre im socialen Leben lang genug unbeachtet gelassen, beherzigen wir sie nun endlich auf politischem Gebiete und vor Allem dort, wo die Interessen unseres heiligen Glaubens auf dem Spiele stehen! „Zum 13. März." Zu dem unter obigem Schlagworte in unserer letzten Nummer, vom 11. d. M., gebrachten Artikel „eines alten Legionärs", des Herrn Dr. Remay, erhalten wir von Seite eines „alten Herrn aus dem Jahre 1848", eines hochangesehenen, noch in voller Rüstigkeit in Wien prakticirenden Arztes, Dr. H., eine Zuschrift, in welcher derselbe uns ersucht, der historischen Genauigkeit wegen vor Allem richtig stellen zu wollen, daß sein allerdings jüngerer Zimm er g eno ss e und Freund Heinrich Spitzer nicht, wie Herr Dr. Remay meint, aus Nikolsburg, sondern aus Bisenz gebürtig war. Weiters aber fühlt sich der verehrte „alte Herr" durch sein Gerechtigkeitsgefühl verpflichter, gegen die in dem gleichen Artikel gegebene Charakteristik des Chefs der damaligen Judenamtes, des Polizei- Obercommissärs W., Einsprache zu erheben. Obercommissär W. trug unter der Amtsuniform ein gutes Herz und war ein Wohlthäter der jüdischen Hausirer. Er hielt streng darauf, daß Letztere die mannigfachen Formalitäten und Umwege, mit denen sie das Verbot des Aufenthaltes in Wien umgehen mußten, einhielten und beobachteten; und ging er nur gegen diejenigen mit der sofortigen Abschiebung vor, welche es ihm durch diese Nachlässigkeit erschwerten, sein mildes Auge zuzudrücken. Der jüdische Provinzkaufmann wäre eigentlich jedesmal, nachdem er sein Geld für die Waaren der Wiener Vvrstadtfabrikanten ausgegeben, nach der Verordnung gezwungen gewesen, für das Judenamt einen halben oder auch einen ganzen Tag noch zuzugeben, um seinen Paß sammt einen Passirschein zu erhalten. Da hatte sich denn für die Wissenden, und zu denen gehörten alle Geschäftsleute, folgende Praxis herausgebildet. Bei der Ankunft, sei es am Nordbahnhos — am Landungsplatz oder bei der Linie, wenn man mit dem Landkutscher anlangte — drückte Jeder dem Polizeisoldaten, welcher den Paß abnahm, mit diesem zugleich die Taxe von einem „Silberzwanziger" in die Hand Das genügte, um ohne jedes weitere Wort diesem Paß eine specielle Behandlung zu sichern. Diese qualificirten Pässe kamen alle apart. In jeder jüdischen Traiterie sammelte dann weiters der bestimmte Kellner von den Gästen die erhaltenen Linienscheine und versorgte für die Taxe eines zweiten „Silberzwanzigers" den vidirten Paß sammt Passirschein, so daß keiner der Gäste sich weiter in das Gedränge am Schalter des Judenamtes zu wagen nöthig hatte. Das war ein Usus, der sich eingelebt hatte, aus dem Niemand ein Geheimniß machte, an dem Niemand einen Anstoß nahm und der darum auch hier ohneweiters zur Sprache kommen kann. Nicht so mit vielen anderen Dingen! Aber es hieße die menschliche Natur ganz verdammen, sollte man sich darüber wundern, daß, wenn einer Bevölkerung, die, und zwar ganz unmenschlicher Weise, in ihrer Existenz bedrängt ist. einer Beamtenschaft gegenüber steht, welche diese Bedrüngniß zu handhaben hat, aber ihrerseits selbst von der Ungerechtigkeit und Undurchführbarkeit der gesetzlichen Vorschriften überzeugt ist,