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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1897-11-19 · 47 (19.11.1897) · page 9

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
14 (1897)
Issue
47 (19.11.1897)
Date
1897-11-19
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Nr 47 Dr. Vloch » MoMenjlarrM Seite 949 welche der Zahl der dauernd zu versorgenden Armen entspricht und zwar sollen sie bezirksweise ernannt werden. Die Armenpfleger und Armenpflegerinnen je eines Bezirks bilden ein Comite, wählen einen Obmann, dessen Stellvertreter, einen Cassenverwalter und Rechnungsführer und halten regelmäßige Bersammlungen ab, in denen sie über die ihnen von der III. Section der israelitischen Cultusgemeinde — Section für Armenwesen — zugewiesenen Erhebungen, über die ihnen von ihrem Obmanne zugetheilten Armenreferate oder die aus eigener Initiative gemachten Wahrnehmungen berathen. Ihre Beschlüsse leiten sie an die III. Section — mit Ausnahme jener Agenden, zu welchen sie von dieser Section zu selbstständiger Entscheidung bevollmächtigt werden. Es soll nämlich diesen Comites das Recht zugestanden werden, bis zu einer bestimmten Summe für jeden einzelnen Fall selbstständig Unterstützungen bewilligen zu dürfen. Um den Contact mit den Armen möglichst innig zu gestalten und auch zur Schonung des Gefühls, wie zur Vereinfachung des Geschäftes sollen auch die Unterstützungen möglichst direct vertheilt werden. Zu den Pflichten der Armenväter, Armenpfleger und Armenmütter, Armenpflegerinnen, soll es insbesondere auch gehören für die Aufbringung, von Mitteln für die Armenpflege zu sorgen. Sie sollen ihren Einfluß bei den Mitgliedern der israelitischen Cultusgemeinde geltend machen, damit diese bei besonderen Anlässen freiwillige Spenden dem Armenfonde zuführen, oder ihm wiederkehreude Beiträge widmen, ferner durch besondere Veranstaltungen die Vermehrung der Mittel der Armenpflege anstreben und veranlassen, daß auch andere Corporationen dergleichen Beiträge für die Armenpflege aus ihren Veranstaltungen zuwenden. Sie sollen auch die Zwecke der Arbeitsvermittlungsanstalt fördern und sich bemühen, Arbeitsbedürftigen Beschäftigung zu verschaffen, sowie dahin wirken, daß jene Personen, die eine Arbeit zu vergeben haben, sich der Arbeitsvermittlungsanstalt bedienen. Nach Einsetzung der Bezirkscomites sollen alle Gesuche um Unterstützungen, welche an die israelitische Cultusgemeinde gelangen, nur auf Grund von Vorerhebungen durch die Armenpfleger erledigt werden und die Armenpfleger sollen verpflichtet sein, über jedes Ansuchen unverzüglich zu berichten. Man nlüffe Erwerbsfähige und Erwerbsunfähige unterscheiden, für Letztere dauernd sorgen und Erstere in ihrer Erwerbsfähigkeit erhalten. Man habe solche, die arbeiten können und nicht wollen, und solche, die arbeiten wollen und nicht können. Die ersteren, die Drohnen, müsse man abhalten sich ans den Mitteln zu nähren, die den Armen gehören. Letzteren müsse man nicht kleine Geldbeiträge, sondern in erster Linie Arbeit verschaffen, sie moralisch und materiell heben und deshalb auf die Arbeitsvermittlung das höchste Gewicht legen. Für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, die in einigen Städten der Schweiz und Deutschlands, sowie in Vereinen in England gepflegt wird, liege noch nicht genug Erfahrung vor, als daß man es auf dem Gebiete der Armenpflege damit versuchen könnte, allein die Sache sei des Studiums werth. Daß die zu verwendenden Mittel nicht in erster Reihe aus Geldbeiträgen bestehen dürfen, verstehe fick» von sich selbst. Die Unterstützung soll nicht schablonenhaft gegeben, sondern den jeweiligen Bedürfnissen angepaßt werden. Q\v: Ausführung einer solchen Armenpflege eignen sich aber nicht in erster Linie Beamte, sondern nur die Mitglieder der Gemeinde selbst. So strenge und gewissenhaft die Beamten nach ihren Instructionen Vorgehen, so können sie doch nicht so in die Verhältnisse der Armen eindringen, wie freiwillige Armenpfleger. Man könne auch nicht Beamte in solcher Zahl anstellen, wie sie eine geregelte Armenpflege brauche, und auch deshalb müsse man an die Gemeindemitglieder appelliren. Ebenso werde die Heranziehung der Mitglieder von günstigstem Einfluß sein auf die Armen selbst und rückwirkend auf die Reichen, ferner auf die Heranziehung von neuen Mitteln und auf die sorgfältige Behandlung der Armen sowie die Beseitigung eines Mißbrauches der Wohlthatigkeit. Diesen Mißbräuchen müsse auch durch die Herstellung einer Cooperation der Wohlthätigkeitsvereine, deren Autonomie vollkommen aufrecht bleibt, angestrebt werden, sowie auch durch die Herstellung eines Centralregisters. Es ergäben sich also als die zunächst anzustrebenden Reformen. I. Arbeitsvermittlung. II. Verbesserung der Organisation durch Heranziehung von Gemeindemitgliedern zur A rmen pflege und III. Anlegung eines Cent r a l r e g i st e r s unter enger Cooperation aller Wvhlrhätigkeitsvereine. Diese Grundsätze bilden die Basis der nachfolgenden Resolution, deren Annahme er erbitte, in deren Berarhung die Versammlung eingehen, deren Inhalt sie mit ihren Erfahrungen bereichern und verbessern möge. „Die Plrnarvrrlsmmlung des Politischen VolKsvrerines vom 11. November 18£7 unter Mitwirkung einer sehr großen Anzahl von Glaubensgenossen und Vereinsrepräsentanten aus den verschiedensten Berufskreisen und Bezirken anerkennt: Die dringende und unaufschiebbare N o t hw e n d i g k e i t einer durchgreifenden Reform der Armenpflege innerhalb des Gebietes der israelitischen C n l t u s g e m e i n d e t it Wien — u nbeschadet der gesetzlich b e st e h e n d e n V erst f l i ch t u n g der politischen Gemeinde zur A r m e n v e r s o r g u n g — und empfiehlt dem löblichen Cultusvorstande die beschleunigte Durchführung dieses umfassenden Reformwerkes, als dessen wesentliche Endziele: I. Die Verhütung der V e r a r m u n g: II. Die wirksame u n d r a s ch e U n t e r st ü tz u n g der Ll r ni e n und III. Die Verhinderung der mißbräuchlichen Ausnützung der Wohlthatigkeit zn betrachten wären, behufs deren Erreichung: ad I. Die Errichtung eines centralen Arbeit»- Vermittlungsamtes für A r b e i t n e h m e r und f ü r A r b e i t g e b e r; ad II. Die Bestellung von dl r m e n p f l e g e r n und A r m e n p f l e g e r i n n e n in allen Bezirken aus der Mitte der Glaubensgenossen: ad III Die Einrichtung eines C e n t r a l r e g i st e r s und eine enge Cooperation der von der israelitischen Gemeinde geübten Armenpflege mit sämmtlichen Wiener israelitischen Wohlthätigkeitsve reinen — unter voller W a h- | rutig des autonomen Fortbestandes dieser letzteren — als wirksame Mittel in Vorschlag gebracht werden." Diesen hier in allgemeinen Grundsätzen ausgesprochenen Reformvorschlägen sei noch folgende Detailerörterung beigegeben. Die Nothwendigkeit der Reform der Armenpflege ist wohl schon durch die Einberufung der EnquLte seitens des israelitischen Cultnsvorstandes anerkannt. Allein es darf dennoch auch darauf hingewiesen werden, daß äußere und innere Gründe diese Reform gerade jetzt dringend erscheinen lassen. Als äußere Gründe dürfen angefiihrt werden die zunehmende Verarmung, die insbesonders dadurch hervorgerufen wird, daß die Erwerbskreise immer mehr eingeengt werden und der zu steuern ein Zusammenfassen aller Kräfte angestrebt werden nmß; der durch die statistische Arbeit des Dr. Arnold Ascher erbrachte Nachweis, wie geringfügig die Unterstützungen sind, die den israelitischen Mitbürgern von der politischen Gemeinde geboten werden. Als innere Gründe, welche für eine Reform der dkrmenpflege geltend gemacht werden müssen, sind diejenigen anzuerkennen, welche sich darin manifestiren, daß beim Fortbestand des gegenwärtigen Zustandes der Dinge mit den Mitteln, welche für die Woh lthätigkeit geopfert werden, [ der Zweck nicht erreicht, weder der Verarmung entgegengewirkt noch s die wirksame und rasche Unterstützung der Armen erzielt, dem! Mißbrauch nicht vorgebeugt wird, daß ferner die Mittel zers splittert werden, der Wohlthätigkeitssinn nicht angespornt wird,! und der überaus stark in Anspruch genommenen privaten Wohlthätigkeit nicht jene Concentration geboten wird, die ihr die gute Verwendung der Mittel sichert. Die Obmänner aller Bezirkscomites sollen als unmittelbarer Beirath der III. Section der Cultusgemeinde thätig sein und in regelmäßig wiederkehrenden Versammlungen ihr berathendes Votum abgeben über vrincipielle Fragen der Armenpflege; über gemeinsame dlngelegenbeiten der Bezirksarmencomites; über die Vorschläge und Wünsche der einzelnen Comites; sowie über Unterstützungen allgenieinen Charakters nnd auf ein größeres Gebiet sich erstreckenden Umfanges. Als M i t e l der A r m e n v f l e g e soll in erster Linie — soweit dies möglich ist — die Beschaffung von Arbeit dienen,

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