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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1897-10-15 · 42 (15.10.1897) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
14 (1897)
Issue
42 (15.10.1897)
Date
1897-10-15
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 42 9t. Bloch » Vochrnkchrlst. Sette 841 Angelegenheit, sondern es hat sich die Thätigkeit der politischen Behörden in Handhabung des Staatsaufsichtsrechtes über die Gemeinde darauf zu beschränken, zu prüfen, ob die Gemeinde ihren Wirkungskreis überschritten hat oder gegen die bestehenden Gesetze vorgegangen ist, und falls das Eine oder das Andere der Fall wäre, die Vollziehung des bezüglichen Beschlusses zu untersagen. Dieses Uebertvachungsrecht erstreckt sich sowohl auf den selbstständigen, als auch ans den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde und es ist daher, insoweit als es sich, wie vorliegend, um die Frage handelt, ob gegen die bestehenden Gesetze vorgegangen wurde, ganz irrelevant, ob die Angelegenheit des sistirten Beschlusses eine Agende des selbstständigen oder des übertragenen Wirkungskreises bildet, daher der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß hatte, in eine Erörtung darüber einzugehen, ob die Viehschlachtungen im öffentlichen Schlachthause zu Rumburg zum selbstständigen oder übertragenen Wirkungskreise der Gemeinde gehören. Aber auch die weitere Einwendung der Beschwerde, daß es unmöglich sei, einen negativen Beschluß zu sistiren und daß die politischen Behörden dadurch, daß sie der Stadtgemeinde Rumburg eine entsprechende Aenderung der Schlachthosordnung, beziehungsweise des § 10 derselben aufgetragen haben, über den Rahmen der Sistirung hinausgegangen seien, erscheint nicht stichhältig. Das Ansuchen der israelitischen Cultusgemeinde an die Stadtgemeinde Rumburg ging dahin, die Vornahme ritueller Schlachtungen im öffentlichen Gemeindeschlachthause zu gestatten, und dieses Ansuchen wurde mit dem sistirten Beschlüsse zurückgewiesen. Die negative Tendenz dieses Beschlusses geht nun nicht dahin, daß von Seite der Gemeinde eine Leistung ihrerseits verweigert wird, und es hat daher die von den Staatsbehörden erfolgte Sistirung des Beschlusses lediglich die Wirkung, daß die Stadtgemeinde Rumburg die Vornahme ritueller Schlachtungen im städtischen Schlachthofe, also die Thätigkeit eines Dritten nicht hindern dürfe. Jnsoferne nun die politischen Behörden gefunden haben, daß diese Hinderung gesetzlich unstatthaft sei, konnten dieselben in Consequenz dieser Auffassung, nachdem der § 10 der Schlächthofordnung ganz allgemein die Art der Schlachtung der Thiere im Schlachthofe vorschreibt und die rituellen Schlachtungen nicht versieht und für die Gemeinde auch die Grundlage für ihre abweisende Erledigung gebildet hat, weiter nicht anders Vorgehen, als daß dieselben der Gemeinde die Aenderung der nach ihrer Auffassung in ihrer Allgemeinheit mit der Zulässigkeit ritueller Schlachtungen nicht im Einklänge stehenden bezüglichen Bestimmung auftrugen. Auch der Umstand, daß die Schlachthosordnung und mit ihr der § 10 derselben seinerzeit von der Bezirkshauptmannschaft genehmigt worden ist, stand der Sistirung des Gemeindebeschlusses nicht entgegen, weil einerseits der Auftrag zur Amtshandlung in Handhabung des Staatsaufsichtsrechtes gemäß § 102 der Gemeindeordnung von der höheren Instanz, der Statthalterei, erlassen wurde, und andererseits der Widerspruch, welcher darin zu Tage tritt, daß eine dem § 10 der genehmigten Schlachthofordnung entsprechende Verfügung der Gemeinde als gesetzwidrig sistirt wurde, dadurch behoben erscheint, daß eben die Aenderung, beziehungsweise Ergänzung des § 10 der Schlachthosordnung gleichzeitig aufgetragen wurde. In der Sache selbst ist der Verwaltungsgerichtshof von nachstehendeli Erwägungen ausgegangen: Das Schlachthaus der Stadtgemeinde Rumburg ist ein öffentliches mit dem Schlachthauszwange gemäß § 35 der Gewerbe-Novelle ausgestattetes Schlachthaus. Der diesem Unternehmen bewilligte Schlachthauszwang hat die gesetzliche Consequenz, daß in der Stadt Rumburg gewerbsmäßig anderswo als in dem öffentlichen Schlachthause eine Schlachtung nicht vörgenommen werden darf. Das „Schächten", die rituelle Schlachtung des zum Genüsse israelitischer Glaube nsgenossenbe st immtenBiehes, gehör tzum rituellen Gebrauche des israelitischen Cultus. Die Nichtgestattung des Schlichtens im städtischen Schlachthause würde daher eine Behinderung der in Rumburg befindlichen Israeliten in sich schließen, sich das zum Genüsse bestimmte Fleisch rituell geschlachteter Thiere aus gewerbsmäßig in der Stadt Rumburg betriebenen Schlachtungen zu verschaffen. Eine solche Nichtgestattung würde daher mit der den anerkannten Religionsgesellschaften staatsgrundgesetzlich gewährleisteten Glaubensfreiheit und ReligionsÜbung (Art. 14 und 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, R.-G.-Bl Nr. 142) und ebenso auch mit der Bestimmung des § 25 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, über die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschaft, wonach die freie Bet h ä t i g u n g der religiösen U e b e r z e u g u n g, insbesondere auch in ritueller Beziehung nicht behindert werden darf, im Widerspruche stehen. Diesen Erwägungen zufolge mußte die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden. Wien, am 30. April 1897. Fedrigotti, Der Präs ident Schriftführer. L e m a y r. Der Vorstand der „Oesterreichischen Israelitischen Union" hat an den Hof- und Gerichtsadvocaten Herrn Dr. Pappenheim nachstehendes Dankschreiben gerichtet: Euer H o ch w o h l g e b o r e n! Sehr geehrter Herr Doctor! Von der Israelitischen Cultusgemeinde in Runiburg wurde uns dieser Tage ein Schreiben zu Theil, in welchem uns dieselbe für unsere Intervention aus Anlaß des Schächtverbotes seitens der Gemeindevertretung dieser Stadt ihren Dank in einer uns besonders ehrenden Weise zum Ausdrucke bringt. Wir erfüllen nur ein Gebot der Psticht, wenn wir diesen Dank mit Ihnen, sehr geehrter Herr Doctor, der Sie als Mitglied unseres Rechtsschutz-Bureaus die Gute hatten, diese Angelegenheit vor dem Verwaltnngsgerichtshofe erfolgreich zu vertreten, theilen, umsomehr, als bei der heutigen Strömung die Gefahr bestand, daß der Beschluß der Gemeindevertretung von Rumburg im Falle des Gelingens Nachahuiung finden könnte. Und ilm solchen etwaigen Bestrebungen von vornherein die Spitze abzubrechen, halten wir es für unsere Aufgabe, dieser oberstgerichtlichen Entscheidung die weitgehendste Publicität zu verleihen, zu welchem Behufe wir Euer Hochwohlgeboren um gütige Uebersendung einer Abschrift des diesbezüglichen Urtheiles höflichst ersuchen. Wir benützen diesen Anlaß, Euer Hochwohlgeboren auch den Tank des gefertigten Vorstandes hiemit zum Ausdrucke zu bringen und zeichnen Wien, 29. Mai 1897. Hochachtungsvoll W. Anninger, Präsident. Bei Unseren Lieben Frauen von Budapest. „Hier weile Edler, andachts- und gedankenvoll!" Es ist ein Edler, gar andachts- und gedankenvoll, von dessen ehrwürdiger Hand die vorstehende Zeile herrührt; sie bildet die Einleitung eines laugen Gedichtes, mit welchem kein Geringerer als der dahingeschiedene Oberrabbiner Dr. M e i s e l, die erste Seite des Fremdenbuches im Waisenhause des Pester Frauenvereines geziert hat. Wir können uns nicht versagen, noch einige von den gemüthvollen und tiefsinnigen, allerdings in freiem Rhythmus wogenden Versen zu citiren. „Begreife und bewund're der Liebe Wundermacht Und ihre Gluth, die Gott im Herzen angefacht. Ja wohl, zum Staunen ist's, wie Eltern Kinder lieben, Mit welcher Hingebung sie ihre schwere Pflichten üben, Doch ihrer Liebe Strahl ist nicht ganz ungetrübt, Weil in dem Kinde sich der Vater wie die Mutter liebt. Es sind der waltenden Natur so mächtig starken Triebe, Die doch auch Antheil haben an der Elternliebe. Ja selbst Jnstincte in dem Liebesbande weben. Wie sie auch wirkend sind in Thieresbau und Leben. Doch hier in diesem Haus ist eine Lieb' bewährt. Die höherer Natur, durch Religion geklärt, Aus Menschenadels tiefster Wurzel starnmt Und auf des Herzens heiligstem Altar flammt .. In diesem Haus, wo täglich Herzen sich vermählen Bist Vater Du und Mutter nur im Geist und in den Seelen. Drum Edler weile andachts- und gedankenvoll, Bring' dar der Liebe hohen Dankeszoll, Begreif' und würdige der Liebe Wundermacht, Die hell im Menschenhe^en angefacht." Man begreift in der That und belvundert der Liebe Wundermacht,' wenn man in die großartige Organisation des Pester Frauenvereines einen Einblick erhält. Ein Frauenverein

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