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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1897-10-15 · 42 (15.10.1897) · page 4

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
14 (1897)
Issue
42 (15.10.1897)
Date
1897-10-15
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 840 Vr. VUntz's Mochrnzchrtfr. Nr. 42 „jüdischen Machinationen", von „jüdischem Einfluß" sprechen. Er sucht sich anders zu helfen. Er macht die Lehrer, die Geistlichen und die sonstige Intelligenz des Wahlbezirkes für seine Niederlage verantwortlich, ohne zu merken, daß er gerade damit den Beweis liefert, wie sehr das Urtheil der Wiener Geschwornen für die Wählerschaft bestimmend war, denn der sittliche Kern dieses Urtheils wird ja naiurgemäß zu allererst von der Intelligenz begriffen. Aber mit V e r g a n i sind auch die Herren Lueger und L i e ch t e n st e i n, die ihm nach dem Processe noch ein Ehrenzeugniß ausgestellt habeu, vom Volke gerichtet worden. In jener Vertrauenskundgebung, die Prinz Liechtenstein dem der Unterschlagung von Gemeindegeldern überwiesenen Manne an der Spitze einer Deputation überreichte, hieß es: „lieber die Mandate haben nicht die Geschwornen, sondern die Wähler zu verfügen." Nun haben die Wähler ihre Verfügung getroffen, ihr Urtheil stimmt mit jenem der Geschwornen überein — Ernst V e r g a n i ist für unwürdig erkannt worden, das Mandat eines Volksvertteters auszuüben. Die Blätter fallen, der Herbst ist gekommen! Auch an dem Baume der christlich-socialen Partei beginnt Vieles morsch und welk zu werden. Die Herren Lueger und Prinz Liechtenstein werden diese fortschreitende Fäulniß nicht aufhalten, ist ja doch ihre eigene Reputation schon gründlich angefault! Die Entscheidung des österreichischen VerwnUungsgrrtchtshoses in der Lchachtfrsge. In Nr. 19 haben wir über die Verhandlung, welche am 30. April vor dem Verwaltungsgerichtshof in Sachen des Rumburger Schächtverbotes stattgefunden, berichtet. Im Mai 1894 richteten die in N u m b u r g wohnhaften Juden an ihre Gemeindevertretung das Ansuchen, ihnen die Vornahme von rituellen Schlachtungen im Gemeinde-Schlachthause zu gestatten. In der Gemeindcsitzung vom 5. Juli 1894 hat der Gemeinderath das Ansuchen zurückgewiesen und ein Verbot des „Schlichtens" im Gemeinde-Schlachthause erlassen. Gegen den Beschluß, welcher die Juden Rumburgs in der Beobachtung und Ausführung einer ihrer Religionsübungen verhinderte, recurrirten die Juden an die Bezirkshauptmannschast und hatten gleich bei der Statthalterei den Erfolg, daß der Beschluß der Stadtgemeinde Rumburg s i st i r t und der Gemeinderath angewiesen wurde, eine Aendcrung d e r S ch l a ch thofordnung vorzunehmen. Gegen den Erlaß der Statthalterei ergriff die Stadtgemeinde Rumburg den Recurs an das Ministerium des Innern; allein dieses entschied conform der Statthalterei, daß der augefochtene Beschluß als ungesetzlich sistirt und die Schlachthofordnung abgeändert werden müsse. Gegen die Entscheidung des Ministeriums des Innern brachte die Stadtgemeinde Rumburg <amals beim Verwaltungsgerichtshofe die Beschwerde ein, über die am 30. April verhandelt und entschieden wurde. Den Vorsitz im Senate führte der zweite Präsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. v. L e m a y r. Das Ministerium des Innern war durch den Ministerial-Vicesecretär Dr. H o u d e k, die beschwerdeführende Stadtgemeinde Rumburgs durch den früheren Landesausschuß Dr. Weitlof vertreten. Für die mitbetheiligte israelitische Cultusgemeinde von Rumburg war über Auftrag der „Oesterreichischen Israelitischen Union" der hiesige Hof- und Gerichts advocat Dr. Wilhelm Pappenheim als Vertreter erschienen. Der Verwaltungsgerichtshof entschied: Die Beschwerde der Stadtgemeinde Rumburg wird als unbegründet zurück gewiesen. Heute sind wir in der Lage, den Wortlaut dieser wichtigen Entscheidung nachstehend zu publiciren: Nr. 2468 ex 1897. V.-G.-H. Im Namen S einer Majestät des Kaisers! Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Vorsitze des k. k. zweiten Präsidenten Dr. Freiherrn von L e m a y r, in Gegenwart der Räche des k. k. Verwaltungsgerichtshofes, k. k. Senatspräsidenten von S t r a n s k y, k. k. Hofräthe Ritter von Hennig, Freiherrn von Giovanelli und Dr. Freiherrn von Schenk, dann des Schriftführers k. k. Bezirkscommissärs Grafen Rossi-Fedrigotti, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Rumburg gegen die Entscheidung des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. October 1895, Zahl 23.208, betreffend die Vornahme ritueller Schlachtungen in dem städtischen Schlachthause in Rumburg, nach der am 30. April 1897 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Referenten, sowie der Ausführungen des Dr. Moritz Weitlof, Hof- und Gerichtsadvocaten in Wien, in Vertretung der Beschwerde, des k. k. Ministerial-Secretärs H o u d e k, in Vertretung des belangten k. k. Ministeriums, und des Dr. Wilhelm P a p p e n h e i in, Hof- und Gerichtsadvocaten in Wien, in Vertretung der mitbelangten Israelitischen Cultusgemeinde in Rumburg zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e: Mit der angefochtenen Entscheidung des Ministeriums des Innern wurde der Bescheid der Bezirkshanpimannschaft vom 25. März 1895, Zahl 6144, mit welchen die Vollziehung des Beschlusses des Gemeindeausschnsses von Rumburg vom 5. Juli 1894 betreffend die Nichtgestattung der Vornahme der rituellen Schlachtung, sogenannten „Schächtung", im städtischen Schlachthofe in Rumburg, im Grunde des § 102 der Gemeiudeordnung untersagt, und der Stadtgemeinde Rumburg aufgetragen wurde, eine entsprechende Aenderung der bestehenden Schlachthofordnung vorzunehmen, wieder in Kraft gesetzt. In formeller Beziehung macht die Beschwerde vor Allem Nachstehendes geltend: Mit dem Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Rumburg vom 17. October 1894, Zahl 20.620, habe diese Bezirkshauptmannschaft über die Beschwerde der israelitischen Cultusgemeinde erkannt, daß sie wegen Jncompetenz nicht in der Lage sei, über die Beschwerde in eine Amtshandlung einzugehen und habe vielmehr die israelitische Cultusgemeinde auf den autonomen Jnstanzenzug verwiesen. Von der Statthalterei-Entscheidung vom 19. Marz 1895, Zahl 180.053, mit welcher dieser Bescheid behoben und der Bezirkshauptmannschaft die meritorische Entscheidung aufgetragen wurde, hätte vorerst die Stadtgemeinde Rumburg unter Offenlaffung des Recurses verständigt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen und daher die meritorische Entscheidung in dieser Angelegenheit verfrüht und somit nicht zulässig gewesen. Weiter macht die Beschwerde gegen die Entscheidungen der staatlichen politischen Behörden die Jncompetenz derselben zur Entscheidung geltend, weil es sich um eine Angelegenheit des selbstständigen Wirkungskreises handelte, da die Regelung der Viehschlachtungen als Gesundheitspolizeiagende, zweifellos gemäß § 28 der Gemeindeordnung in den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde fällt. Der Verwaltungsgerichtshof vermochte diese formellen Einwendungen nicht für begründet zu erkennen. Ganz abgesehen davon, daß die Stadtgemeinde Rumburg von der Bezirkshauptmannschaft, bei. deren neuerlichen Entscheidung vom 25. März 1895, Zahl 6144, gleichzeitig von dem Inhalte der Statthalterei-Entscheidung vom 19. März 1895, Zahl 180.053, in Kenntniß gesetzt wurde und daher der Stadtgemeinde jedenfalls dadurch Gelegenheit gegeben worden ist, falls derselben allfällige Rechtsmittel zustanden, auch gegen diese Statthalterei-Entscheidung im Beschwerdewege aufzutreten, kann der Auftrag der höheren Instanz an die untere Instanz zur Amtshandlung im Wege der Staatsaufsicht im Grunde des § 102 der Gemeindeordnung an sich noch nicht als eine Maßregel angesehen werden, durch welche Rechte der Gemeinde in Frage kommen könnten, da ja ein solcher Auftrag lediglich den Zweck verfolgt, die Competenz der politischen Behörde zu wahren, und erst durch die allfällige Entscheidung der letzteren, insoweit die Vollziehung eines Beschlusses untersagt wird, ein Anlaß zur Beschwerdeführung für die Gemeinde gegeben erscheint, wobei dann diestlbe ihre allfälligen Einwendungen gegen die Competenz mit dem Recurse in der Hauptsache zu verbinden hat. Insoweit die vorliegende Beschwerde sich aber gegen die Competenz der politischen Behörden richtet, erscheinen die dagegen vorgebrachten Argumente durchaus unzutreffend. Verfügungen der politischen Behörden im Grunde des § 102 der Gemeiudeordnung sind keine meritorischen Entscheidungen in einer zum Wirkungskreise der Gemeinde, sei es im übertragenen, sei es im selbstständigen Wirkungskreise gehörigen

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