Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 14 (1897)
- Issue
- 41 (8.10.1897)
- Date
- 1897-10-08
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 41 Vr. VLortz's WochrnptzrM Seite 881 völkerung schon vorher sehr tiefempfundene Fortschritt der Verjudung des Richterstandes plötzlich eine ganz besondere Steigerung erfahren soll." Diese an die Spitze gestellten Sätze beleuchten den wahren Charakter des Antrages. Was nachfolgt, ist die Bemäntelung der eigentlichen Absicht durch die nationale und religiöse Empfindung. Als bedenkliche Folgen der jüngsten Ernennungen werden angeführt, daß „weit öfter, als dies früher der Fall war, Juden über Christen zu Gericht sitzen und Recht sprechen sollen, obwohl die allgemeine Erfahrung lehre, daß dem Inden der Verstand (soll wohl heißen: das Verständniß), das Gefühl für sittlich-religiöse und nationale Empfindungen der arischen Nation (!) fast vollständig fehlen"; ferner, daß „das religiöse Gefühl in Hinkunft noch mehr und öfters als bisher dadurch auf das Empfindlichste und Rücksichtsloseste verletzt werden soll, daß auch die den Christen heilige Handlung der Beeidigung christlicher Proceßparteien durch richterliche Beamte jüdischer Confession und Nation vorgenommen werde." Sogar das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger wird herangezogen. „Es widerstrebt dem Artikel 14," sagt Herr Dr. Neumayer, „wenn Jemand zu einer religiösen Handlung — und eine solche ist der Eid — gegen seine Ueberzeugung, ja sogar gegen sein Gewissen gezwungen wird, wenn er unter den unabweislichen Zwang gestellt wird, vor dem jüdischen Beamten, dem die sophistischen Lehrsätze des Talmud höher stehen, als das unserem deutschen Volke eingeprägte Sittengesetz, vor dem Bilde des Erlösers Gott zum Zeugen der Wahrheit anrufen zu müssen." Der Racenhochmuth, der aus dieser Motivirung spricht, läßt uns kalt. Wir wiederholen, daß all die geschraubten Phrasen von den „sittlich-religiösen und nationalen Empfindungen des deutschen Volkes" keinen anderen Zweck haben, als den wahren Beweggrund des Antrages zu verhütten. Beweis dafür die lustige Thatsache, daß in dem Augenblicke, wo der Racenkampf zwischen Deutschen und Czechen heftiger denn je entbrannt ist, Dr. Neumayer von einer „arischen Nation", also einer Einheit der germanischen und slavischen Race spricht, während er an anderen Stellen dem deutschen Volke ausschließlich gewisse erhabene Eigenschaften vindieirt, dieselben somit nicht nur den Juden, sondern auch den nichtdentschen Nationalitäten abspricht. Nach der oben wiedergegebenen Begründung dürfte ja auch ein deutscher Richter einem Czechen, Polen oder Italiener und umgekehrt keinen Eid abnehmen, denn Herr Neumayer spricht blos von dem „dem deutschen Volke eingeprägten Sittengesetz", von dem „dem deutschen Volke unauslöschlich eingewurzelten religiösen Gefühle". Die lächerlichen Uebertreibungen, mit denen der Antrag Neumayer auf den denkfaulen und vertrottelten antisemitischen Mob zu wirken sucht, verdichten sich zur faustdicken und daher greifbaren Lüge in der Behauptung, daß der Richterstand schon vorher verjudet war und daß die letzten Ernennungen jüdischer Richter das percentuelle Verhältniß zwischen der jüdischen und arischen Bevölkerung übersteigen. Während in Wien die Juden zehn Percent, in ganz Oesterreich zwei Percent der Gesammtbevölkerung ausmachen, betrug bisher die Zahl der jüdischen Richter kaum ein halbes Percent und hat auch jetzt nach den jüngsten Ernennungen ein Percent nicht überschritten. Und auch diese letzte Steigerung entsprang gewiß nicht einem plötzlich der Regierung eingeschossenen Philosemitismus, sondern der zwingenden Nothwendigkeit. Die Unterrichtsverwaltung hat sich gezwungen gesehen, das Ausmaß des Unterrichtsstoffes an den Mittelschulen herabzusetzen, seit die Juden vom Lehramte an Gymnasien und Realschulen ausgeschlossen wurden. Zu einem gleichen Vorgang, d. h. zu einer Einschränkung der richterlichen Functionen und damit zu einer Verschlechterung des ganzen Apparates der Rechtsprechung wäre die Justizverwaltung gezwungen gewesen, wenn die Juden im bisherigen Maße von der richterlichen Carriöre ferngehalten worden wären. Aber gerade die moderne Ausgestaltung dieses Apparates durch die Strafproceß- und Civilproceßreform hat die Justizverwaltung zu einer gesteigerten Berücksichtigung und Heranziehung des jüdischen Elementes gedrängt. Zur Durchführung des neuen Civilprocesses waren die durch Tüchtigkeit, Fleiß, Scharfsinn und strenge Unparteilichkeit hervorragenden jüdischen Richter geradezu unentbehrlich. Herr Neumayer behauptet nun, daß den Juden das Verständniß und Gefühl für sittlich-religiöse und nationale Empfindungen und Anschauungen der „arischen Nation" fehlt. Der deutschnationale Herr Neumayer wird eine kerngermanische Autorität, wie jene Felix D a h n's, des berühmten Kenners deutschen Rechtes und deutscher Geschichte, wohl gelten lassen. Im vierten Jahrhunderte theilten sich Romanen und Westgothen in die Herrschaft der spanischen Halbinsel und befehdeten einander so heftig, wie heute Deutsche und Slaven in Oesterreich. Die Juden aber erfreuten sich vollkommener Religio nsfteiheit, wurden zu öffentlichen Aemtern und Würden zugelassen und zeichneten sich, wie Felix Dahn in seinem Werke „Die Könige der Germanen" (Band VI, pag. 420) constatirt, nicht blos durch Gewandtheit und Kenntnisse, sondern auch durch kriegerischen Muth und Tapferkeit aus. In dem angeführten Werke- (Band V, pag. 181) erzählt Dahn weiter, daß sie b esonders beliebt waren als Richter und für derartige Stellen um so geeigneter schienen, als man ihnen mehr Unparteilichkeit und Neutralität zu schrieb, als den feindlich gegen über stehenden Romanen und Gothen. Auch beute schreien bei uns in Oesterreich Deutsche und Czechen, daß ihr Recht vor anderssprachigen Richtern nicht den gebührenden Schutz finde. Und gerade in dem tollen Wirbel dieser Sprachenstreitigkeiten bietet der neutrale jüdische Richter die sicherste Gewähr für eine streng unparteiische Rechtsprechung. — Nicht minder gereichen die Erfahrungen, die man in anderen Ländern mit den jüdischen Richtern gemacht hat, diesen zur höchsten Ehre. In Ungarn sind D e c s e y und N e u b e r g e r, die Räthe an der königlichen Curie, Zierden des Richterstandes, Tobias L ö w war ein bahnbrechender Vorkämpfer der europäischen Jurisprudenz, T a r n a y und Baumgarten nehmen unter der jüdischen Juristengeneration eine führende Stellung ein, und die Wahrnehmungen, welche die ungarische Justizverwaltung über das amtliche Wirken der jüdischen Richter gemacht hat, haben Desider S z i l ä g y i durchaus nicht abgeschreckt, bei den zahlreichen Ernennungen, welche er. anläßlich der Decentralisation der königlichen Tafel zu vollziehen hatte, lediglich die Qualification und nicht die Confession zu berücksichtigen. Der antisemitische Advocat Dr. N e u m a y e r, der in Stellvertretung des Bürgermeisters auch die staatlichen Functionen eines Bezirkshauptmannes auszuüben hat, ruft nun die Staatsgrundgesetze an und bezeichnet es als einen Zwang wider Ueberzeugung und Gewissen, wenn eine christliche Partei den Eid vor einem jüdischen Richter zu leisten hat. Diese Rechtsanschauung muß angenagelt werden. Herr Neumayer weiß es also nicht oder thnt, als ob er es nicht wüßte, daß es nicht die Einzelperson des Richters, sondern der interconfessionelle Staat ist, welcher kraft seiner Justizhoheit und nur durch die Vermittlung des richterlichen Individuums den Eid abnimmt. Und Herr Neumayer entblödet sich nicht, durch die in sehr durchsichtiger Absicht vorgenommene Constatirung einzelner Fälle, in denen christliche Parteien sich weigerten, den Md unter Intervention jüdischer Richter abzulegen, zur Auflehnung gegen die Staatsgewalt aufzureizen. Ganz anders war und ist von jeher die Rechtsanschauung der Juden über den Eid und seine Rechtsverbindlichkeit unter allen Umständen, und gerade da ist es von höchstem Interesse, die von Herrn Neumayer mit der Sicherheit des Ignoranten angezogenen „sophistischen Lehrsätze des Talmud" in Erinnerung zu rufen. Wir haben vor uns die aus Anlaß des Processes Rohling-Bloch unter Intervention des Wiener Landesgerichtes von den beeideten Sachverständigen Dr. Theodor N ö l d e ck e und August Wünsche hergestellte Übersetzung mehrerer, auf die Heiligkeit des Eides bezüglicher Stellen. Wir entnehmen dieser Stelle Folgendes: Maimonides Jad Hachas. Schebuot XI, 1 sieht im Eide einen Act der Gottesverehrung, ebendas XU. 1 erklärt er, daß die Eidesverbindlichkeit ganz unabhängig ist von der Sprache, in welcher der Eid abgelegt wird, und daß der Eid vollkommen verpflichtet, wenn er dem Juden auch von einem Heiden abgenommen wird. Im Schulchan-Aruch, Jore deah, 237, 1, 2 heißt es: „So Einer sagt: „Ich schwöre", so ist das ein Schwur, wenn er auch dabei weder einen Namen (Gottes) noch irgend einen Hinweis darauf ausspricht. Und es ist ke in Unterschied, ob er den Schwur in der heiligen (hebräischen) Sprache oder in einer anderen gesprochen hat. Nimmt ein Anderer ihm den Eid ab, indem er zu ihm sagt: „Ich lasse dich schwören" und er antwortet darauf mit „Amen!" oder mit sonst einem Ausdruck, der so zu verstehen ist, daß er seinen Schwur auf sich nimmt, so ist es so, als wenn er selbst den Schwur geleistet, selbstwennihm ein Goi oder ein Kind den Eid abgenommen hat."