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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1897-08-27 · 35 (27.8.1897) · page 6

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
14 (1897)
Issue
35 (27.8.1897)
Date
1897-08-27
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Sette 710 Vr. Vloch's MochrnschrM Ar. 35 Welcher Mißbrauch wird erst mit dem Schlagworte: „Bei uns Juden gibt es keine Geistliche im Gegensätze zu den Laien wie anderwärts", getrieben! Allerdings verhält cs sich so; a b c r d e r Unterschied zwischen Befähigten und Unbefähigten zwischen Berufcncn und Uuberufcneu, ist d adurch n i cht aufgeh o b c n, und der Staat, der von dem einfachsten Gewerbetreibenden einen Befähigungsnachweis verlangt, kümmert sich nicht um die W e i h e, sondern um die Qualifikation und Eignung für ein A m t. Wenn ein Vorsteher, dem cs, wie es öfter vorkommt, an elementarem Wissen fehlt, beispielsweise den ihn weitaus überragenden Seelsorger als einen Diener behandeln darf und kraft seines Amtes tiefgreifende liturgische und rituelle Reformen ohne jedes fachliche Verständniß nach Lust und Laune gegen den Willen des Berufenen decretirt, Lehrstoff, Lehrziel und Plan für den Religionsunterricht zu bestimmen und über die Eignung des Religionslchrers abzuurtheilen gesetzlich berechtigt ist: so kann man das nicht mehr Autonomie nennen, sondern eine Omnipotenz der U n b c f ä h i g t e n und Unbefugten, eine Anomalie, welcher sich an Widersinn in einem modernen Staate nichts an die Seite stellen läßt. Soll denn der Staat für fein Hoheitsrecht der zwangsweisen Steuerumlage und -Einhebung nöthigenfalls durch die politischen Behörden, das er den Eultusgemeinden überträgt, nicht als Aequivalent von diesen gewisse Bürgschaften und Cautclen verlangen können? Soll cs der hohen Regierung irrelevant erscheinen, ob die Rabbinnen, welche die ihnen vom Staate übertragenen gesetzlichen Acte zu vollziehen, für die Pflege uud Hebung eines sittlichen Geistes in den Gemeinden zu sorgen, loyale, patriotische, dynastische Gesinnung zu fördern, an redliches, friedfertiges Walten zu mahnen haben, in dieser ihrer Wirksamkeit gehemmt und behindert werden, und zwar von Unfähigen und Unberufenen, gegen welche sie vergebens den Schutz der Behörden anrusen? Zu den Grundlinien des Entwurfes ist zu bemerken: a ad I. Nach dem Wahlspruche der parlamentarischen Bertretungskörper wird nicht so sehr die Anzahl, als die gesellschaftliche Bedeutung, Intelligenz und Steuerkraft der Staatsangehörigen für maßgebend bei der Abgrenzung der Wahlgebiete angenommen. Von demselben Grundsätze geleitet, kann bei der Errichtung der Landcsconsistorien vorgegangen und den Gruppen A mit nahezu 110.00« Israeliten*) B „ „ 6.300 F „ „ 105.000 G „ „ 72.000 _ zusammen mit nahezu 293.300 israelitischen Einwohnern 4 Landesconsistorien zucrkannt erhalten, während die Gruppen C mit nahezu 78.000 Israeliten £ " " J 750.000 zusammen mit nahezu 828.000 israelitischen Einwohnern nur 3 Landesconsistorien erhalten sollen. Bei der Fixirung der Anzahl der Eonsistorien und deren Mitglieder, sowie in dem arithmetischen Verhältniffe der Laien und Rabbincn werde einerseits den gegenwärtigen Rechtsgewohnheiten und alteingcwurzeltcn Anschauungen, sowie der abweichenden Eigenart Rechnung getragen und andererseits dem berechtigten Einfluß der ihm gebührende und erforderliche Spielraum gewährt. ad II. 1, 2, 3, 4, abgesehen von der Vereinfachung der Agenden wird dadurch den Behörden eine bedeutende Last abgenommen, ohne deren-Influenz oder Autorität zu verringern. ad II. 5. Ter seit mehr als 300 Jahren in Wirksamkeit stehenden Institution des mährischen (früher auch schlesischen) Landesrabbinats, das durch kaiserliche Verordnungen (wie General-Polizei-Proccß- und Eommercialordnung für die Judenschaft in Mähren vom Jahre 1754, Artikel II, IH, IV, Anhang vom 17. Mai 1763, Patent vom 17. November 1787, Hofdecret vom 8. Juli 1830, mährische Gubernal-Verordnung vom 13. Juli 1830, Zahl 25.576) gesetzliche Grundlagen erhielt, ist es vornehmlich zu danken, daß in Mähren die religiösen Parteien nie so schroff einander gegenüberstanden und Eonflicte sich nicht so verschärften, wie anderswo, das; auch die Gegensätze zwischen den maßgebenden Faktoren weniger feindlich hervortratcn und im Ganzen geordnetere und gesetzmäßiger sich entwickelnde Verhältnisse vorherrschen. Das Landesrabbinat bildet thatsächlich eine confessionelle Instanz, an welche sich Behörden und jüdische Körperschaften auch anderer Kronländer in wichtigen Fragen wenden. ad HI. 4. Den Eultusgemeinden in Wien, Triest, Czernowitz, Lenrberg, Krakau, Prag irnb Brünn sollte mit Rücksicht auf ihr Uebergcwicht an Scclenzahl und Intelligenz u. s. w. das Recht eingeränmt werden, ein oder zwei Mitglieder in das Landcsconsistorium zu entsenden. ad V. 5. Diese Bestimmung soll einen Schutz gegen reformatorischc, den religiösen Frieden gefährdende Extravaganzen bilden. Es dürste Wohl Grund zur Annahme Vorhandensein, daß durch eine derartige Organisation die österreichische Judenschaft eine feste *) Jetzt überall um 15 Pcrccnt mehr. Gliederung, tüchtige Vertretung nach Außen, gesetzmäßige Ordnung nach Innen und ein unerläßliches Postulat für legale Zustände und correctc Amtshandlungen gewänne, die von nicht geringer Wichtigkeit für das öffentliche und Privatrecht sind und auch von eminenter praktischer Bedeiltung für den Staat. * * Bei den Berathungen über den Entwurf mit den leitendeil Persönlichkeiten im Eultusministerium ergaben sich Bemerkungen, Fragen und Bedenken als Veranlassung zu folgendem Nachtrage: Nachtrag zur Vorlage. lieber die Bedenken und Schwierigkeiten bei der Activirnng des vorangeschickten Organisationsentwurfes. Wenn einzelne grundsätzliche Bestimmungen aus dem Normalstatute, wie Abgrenzung der Eultnsgeineindegcbiete, Heranziehung zur Enltussteuer und deren Eiuhebung, Geltungssphäre, Prärogative der Vorstände und Rabbiner, und insoferne zum Behnfe neuer Normen frühere Gesetze anfzuheben sind, zur verfassungsmäßigen legislatorischen Behandlung äusgeschaltet werden, so kann die eigentliche Eonsistorialverfassung ganz wohl auf administrativem Wege zur Durchführung gelangen. Der Artikel 15, beziehungsweise 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger spricht von einer „R cl i g i o n s g e s e l l s ch a f t", ohne den territorialen Umfang zu e r w ä h n c n. Dieser kann demnach ein Orts- oder Stadtgebiet, aber ebenso gut einen Bezirk, ein Land oder eine Gruppe von Ländern umfassen und unter Religionsgesellschaft die Israeliten einer Ortsgcmeinde, eines Bezirkes, eines Kronlandes oder des Reiches verstanden werden. Gleiches gilt von den selbstgewähltcn Vcrtrctnngskörpern, durch welche die israelitische Religionsgesellschaft die ihr staatsgrundgesetzlich garantirte, selbstständige Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten nach den allgemeinen Staatsgesetzen ausüben läßt. Wie jede neue Organisation, die eine Ausdehnung und Emschränkung bisheriger Competcnzkreise bedingt, so mag wohl auch der vorliegende Entwurf Widerstand und Einwände Hervorrufen, von denen die wichtigsten hier aufgezählt folgen: 1. Bedenken der Vorstände, besonders in den Gruppen A, B, F, G (Entwurf einer 0. V. I. 1.) wegen Restringirnng ihrer Autonomie und daß der hierarchische Einfluß überwiegen könnte. 2. Besorgnisse der einer obscuranten Richtung ungehörigen Rabbinerpartei in den Gruppen C, D, E, mit Bezug auf ein Uebergreifen cnlturfreundlichcr, fortschrittlicher Elemente in deren exclusive religiöse Geltung. 3. Die Schwierigkeit, die Jngerenz der Eonsistorien in rein rituellen und liturgischen Streitfragen innerhalb der Enltnsgemeinde genau zu detcrminircn. 4. Der Einwand, ob bei den tiefgehenden Differenzen in den religiösen Anschauungen und Hebungen der Israeliten in den einzelnen Ländern allgemeine, den individuellen Absonderlichkeiten in berechtigter und erwünschter Weise Rechnung tragende Normen gefunden werden können. 5. Ob nicht Eonflicte und Divergenzen, anstatt vermindert zu werden, noch eine Steigerung erfahren sind durch zähen Widerstand der Parteien, der Staatsverwaltung Verlegenheiten bereitet würden V Es fällt nicht schwer, solche und ähnliche Einwürfe zu widerlegen oder ihnen eine größere Jmportance abzusprcchcn. Vorausgesetzt, das; eine Staatsrcgierung blos auf die berechtigten und in der Nothwendigkeit begründeten Ansprüche einzelner Personen, Stände und .Körperschaften Rücksicht zu nehmen, aber gegen Forderungen, welche gesetzmäßige Interessen Einzelner oder der Gesammtheit empfindlich schädigen, eine geordnete Verwaltung und friedliche Entwicklung illusorisch machen, entschieden vorzugehen hat, darf wohl ad 1 und 2 unter Hinweis auf das von den Delegirten der israelitischen Eultusgemeinden in Mähren verfaßte Musterstatut behauptet werden, daß auf Vorsteher und Seelsorger Einfluß und Geltung nach Maßgabe der Onalisicatioii, Obliegenheit und Stellung, sowie der an sie gestellten Erwartungen vertheilt werden und daß gleichwohl noch ein beträchtlicher Spielraum für die Verschiebung der Eompctenzverhältnisse nach den länderweisen Unterschieden offen bleibt. Differirende Stimmungen und Gepflogenheiten erhalten ferner nach Zusammensetzung der Landes-Consistorien die nothwendige Beachtung : In den Är'uppen A, B, F, G ist das Verhältnis; zwischen den Laien und Rabbincn mehr zu Gunsten der Ersteren fixirt, als in den Gruppen C, D, E. Die Intervention der Landes-Consistorien dürfte auch seltener cintrctcn, und zwar blos in rituellen, gottesdienstlichen und religiösdidactischen Fragen, welche traditionelle, sinaitische Glaubenssatzungen (d'orairllai im engsten eigentlichen Sinne (nicht durch Subsumtion oder Deduction von solchen entstanden) zum Gegenstände haben und durch welche die usuelle Darstellung des Cultuslebens eine gänzlich veränderte Gestalt erhalten könnte. (Entw. II. 3.) Dadurch wird dem 4. Bedenken ebenfalls der Untergrund entzogen, indem man provinziellen Sonderheiten in konfessionellen Dingen durch nöthig erscheinende Eoncessionen Rechnung tragen kann und es den Landes-Consistorien überlassen wird, Erleichterungen oder Erschwerungen in den Forderungen an den zu prüfenden oder zu be-

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