Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 14 (1897)
- Issue
- 34 (20.8.1897)
- Date
- 1897-08-20
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Seite 694 Vr. Vloch's WmtzrnkltzrM vtr. 34 um Dismssionen daran zu knüpfen, reprodncirt zu werden verdient, was hiemit mit Weglassung einiger nicht wesentlicher Passuße geschehen soll. * * * „Seinem Volksstamme". beginnt Landrabbiner Tr.' PlacZek, „keinem Bekenntnisse ward das Work „Einigkeit oder Tod" (Thaanith 23a) so sehr aus den Leib geschrieben oder richtiger in den Leib geschnitten, als dem Iudenthnm. lind doch wollen dessen Angehörige diesen | mahnenden Refrain aus ihrer Geschichte nie beherzigen/ kaum anhören. Von einem Znsammensassen, von zielbewußtem Streben nach einem Mittelpunkt hin wollen ja die Israeliten Oesterreichs nichts wissen. Tie Kraft, die sie beherrscht, ist die eentrifugale und deren. Wirkung die Atomifirmig, welche meist schuld daran ist, daß der Antisemitismus so erschreckende Dimensionen annehmen konnte. Ans der einen Seite eine geschlossene, vor keinem Kampsesmittel zurückschreckende Phalanx, ans der anderen Seite die innerlich zersetzte, mit kleinlicher Eifersüchtelei in ewigem Parteizwist sich unter einander befehdende Judenschatt, und die traurigsten Folgen können nicht ausbleiben. Nur ein Eentralorgau als repräsentative Körperschaft, das den Berus und die Ausgabe hätte, im Namen der gesammten Glaubensgenossenschaft überall aus- und einzutreten, besäße die Macht, dem Antisemitismus zu begegnen und die innere jüdische Misere, welche weit gefährlicher ist als jener, weil er durch sic erst möglich ward, zu saniren. Während gegenwärtig keine Körperschaft und keine Persönlichkeit das Recht für sich geltend machen kann, das Wort für Alle zu ergreifen, und leider bei den Anwälten des Judenthums Stellung und Verdienstlichkeit, Intelligenz und berufener Einfluß und guter Wille sich nur selten decken, würde es einen ganz anderen Eindruck machen, wenn legale Vertreter an den Sttlfen des Thrones oder vor den Trägern der Regierung im Namen von 1,800.000 österreichischen Staatsangehörigen über unerhörte Vergewaltigung, Beschimpfung und Verlegung verfassungsmäßiger Rechte nachdrücklich Klage führen möchten. Ileberdies könnte durch ein Eentralorgau die klaffende Lücke, welche auch jetzt noch zwischen dem Jsraelitengesetze vom 21. März 1890 und gewissen Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes über die Nichteinmischung der staatlichen Gewalt in innere Cultusangelegenheiten fortbesteht, ausgefüllt werden, und die Schmutzwelle der inneren Streitigkeiten in den Gemeinden und der hiedurch bedingten gegenseitigen Verleumdung und Verlästerung der einzelnen Cultnsfactoren und Functionäre von den Behörden, wo sie unheilvoller wirken, als alle Antisemitenumtriebe, abgelenkt werden. Baron Moriz v. Königswartcr s. A. hat all das schon vor zehn Jahren zugleich mit mir erkannt, und auf seine Anregung hin arbeitete ich einen Entwurf für eine jüdische Eonsistorialverfassung aus, den wir Beide im October 1885 dem damaligen Eultusministcr Baron Eonrad überreichten und mit diesem, sowie mit Hofrath von Gniewosz und Sectionsches von Pozzi lauge und ausführlich besprachen und auf das Eingehendste erörterten. Einige Wochen später demissionirte Baron Conrad und der Entwurf wurde „schätzbares Material", bot jedoch nachwirkende Anregung bei der Eodifleirung des erwähnten Jsraelitengesetzes. Aber welch ein Haberseldtreiben erregte der Entwurf in jüdischen Kreisen! Omnipotenzler, Generalpächter des jüdischen Einflusses, deren Unberusenheit nur von ihrer Vordringlichkeit übertroffen zu werden pflegt, jüdische Streber und Kehillepaschas liefen Sturm dagegen und malten den Teufel „Hierarchie" an die Wand, obgleich in dem Entwürfe d e m L a i e n - E l e m e n t e das Uebergew i ch t gesichert war. Die geheimen Judenfeinde in den Ministerien und anderswo, die wohl wußten, welchen Schritt zur Geltung und Abwehr eine solche Centralisation für das Iudenthnm bedeuten würde, bliesen schadenfroh in die Gluth, rieben sich vergnügt die Hände und schmunzelten Wohl für sich: „Wie dumm doch diese Pfiffigen Juden sind!" Dieser Entwurf einer Consistorialverfassung für die Israeliten in Oesterreich lautet: I. Allgemeine B e st i m m u n g en. 1. Israelitische Landes-Eonsistorien sollen errichtet werden: A. in Wien für Nieder- und Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol und Vorarlberg; B. in Triest für Stadt und Gebiet Triest, Istrien, Görz, Gradiska, Kärnten, Kram und Dalmatien; 6. in Ezernowitz für die Bukowina; D. in Lemberg für Ostgalizien (ehemaliges Verwaltungsgebiet Lem- .berg); E. in Krakau für Weftgalizien (ehemaliges Verwaltungsgebiet Krakau); F. in Prag für Böhmen; 6. in Brünn für Mähren und Schlesien. 2. Die consistoriale Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt mrd haben die außerhalb des Sitzes wohnhaften Mitglieder derselben Anspruch auf Vergütung ihrer Reisespesen und für die Dauer ihrer diesämtlichen Amvesenheit im Consistorialorte auf Diäten, welche für die Mitglieder der Landes-Eonsistorien fl. 5 und für die des Central-Consistoriums fl. 10 betragen. 3. Reisespesen, Diäten und Verwaltungskosten für die Landes- Cousistoricn und der aliquote Beitrag zu den gleichen Auslagen des Central-Consistoriums sind in den Ländern, wo jüdische Religionsfonde bestehen, aus diesen zu bestreiten, in den Provinzen jedoch, wo dies nicht der Fall ist, von dem Landes-Consistorinm ans die einzelnen Cultusgemeinden seines Amtsgebietes mit möglichster Schonung der Minderbemittelten in der Weise zu repartiren, daß ein gewisser Per-, centiatz der jährlichen Cultussteuerumlagen zur Deckung des erwähnten Bedarfes eingehoben wird. 4. Die gleichnamigen Auslagen für das Central-Eonsistorium werden nach dem Zahlverhältnisse der Delegirten aus den einzelnen Landes-Eonsistorien auf diese vertheilt. II. Wirkungskreis und C o m p e t e n z d e r Landes- Eonsistorien. 1. In dieselben gehören Referate und gutächtliche Aeußerungen an die k. k. Administrativbehörden in jüdischen Cultus-, Schul- und Matriken-Angelegenheiten. ' _ 2. Bei Anstellung und Entlassung von Rabbinern, Religionsweisern, Predigern und Religionslehrern, Erthcilung der Zustimmung eventuell weitere Vorlage an die Landesregierung zur Bestätigung oder Abweisung. 3. Bei Conflicten zwischen Vorständen der Cultusgemeinden und deren Functionären oder Divergenzen zwischen Beiden in Betreff von rituellen und liturgischen Anordnungen und Anstalten, sowie religionsunterrichtlichen Maßnahmen, insofern die Schlichtung der strittigen Angelegenheit nicht statutenmäßig durch die Organe der Gemeindeverwaltung erfolgen kann, hat das Landes-Consistorinm die Entscheidung zu treffen, gegen welche innerhalb 4 Wochen der Recurs an das Central-Consistorium eingebracht werden kann. 4. Bei Creirung neuer Cultusgemeinden sind die Statuten dem Landes-Consistorinm zur genehmigenden Prüfung und Einholung der hochbehördlichen Bestätigung vorzulegen. Dasselbe hat bei jeder Neuconstituirung und Statutenänderung von Cultusgemeinden zu geschehen. 3. Wo das Institut eines Landesrabbiners von altersher besteht oder neugeschaffen werden soll, hat derselbe über die Qualification der anzustellenden Rabbiner und Religionslehrer zu bestimmen, beziehungsweise auf Grund von' vorgewiesenen Documenten oder vorgenommener Prüfung des Candidaten denselben zur Versehung des religiösen Amtes zu autorisiren; ebenso steht dem Landesrabbiner in rein religiösen fachmännischen Fragen die ausschlaggebende Entscheidung zu III. Z u s a m m e u s e tz u u g, W a h l, O r g a n i s a t i o n d e r L a n de s - C o n s i st o ri e n. 1. Das Landes-Consistorinm ist zusammengesetzt aus Laien und Seelsorgern (Rabbinern), und zwar: für das Consistorialgebiet A — 5 Laien, 2 Seelsorger B C D E F G 5 Laien, 2 4 4 4 5 3 Wo ein Landesrabbiner functionirt, ist derselbe kraft dieses Amtes Mitglied des Landes-Consistorinms. 2. Mindestens 2 Mitglied, r, 1 Laie und 1 Seelsorger sollen ihren ständigen Wohnsitz im Orte des Laudes-Consistoriums haben. Für die Wählbarkeit gelten die politischen Wahlnormen. 3. Rabbiner zumal sind nur dann wählbar, wenn sie ordentlich angestellt sind und ihre allgemeine Bildung mindestens durch ein Zcugniß über absolvirte Gymnasialstudien nachiveisen können, wovon jedoch mit Rücksicht auf hervorragende literarische Leistungen eine Dispens seitens - des Ministeriums für Cultus und Unterricht erfolgen kann. 4. Die Mitglieder werden auf sechs Jahre gewählt, und zwar die Laien von Cultusgemeindevorständen und die Rabbiner (Seelsorger) von den ordentlich bestellten Rabbinern des betreffenden Consistorialgebietes. 5. Die Landesregierung schreibt hie Wahl durch Circulandmn aus, ernennt die Commission zur Vornahme des Serutiniums und bestimmt für dieses den Tag. 6. Die Wahl geschieht durch u n unterschriebene versiegelte Stimmzettel, welche als Einlagen in den authentischen Zuschriften der Wähler sich befinden, und hat nur Giltigkeit, wenn mindestens zwei Drtttel der Wähler ihre Stimmzettel an die Landesregierung gelangen ließen. Die einfache Stimmenmehrheit ist entscheidend; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 7. Competent ist immer jene Landesregierung, in deren Verwaltungsgebiet die Stadt, wo der Sitz des Consistoriums ist, sich befindet. 8. Die Wahlen der Mitglieder des Consistoriums bedürfen der Bestätigung des Cultusministers. 9. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und dessen. Stellvertteter mit absoluter Stimmenmehrheit in der ersten Sitzung, bei welcher wenigstens drei Viertel derselben anwesend zu sein haben.