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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1897-08-13 · 33 (13.8.1897) · page 13

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
14 (1897)
Issue
33 (13.8.1897)
Date
1897-08-13
Page
– (sequence 13)
Language
German
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Nr. 33 Dr. Vloch's Woitzenschrifl- Seite 677 Und wenn doch, wie kann der Staat dabei gewinnen? Aber Gott thut auch solche Wunder für die Gerechten. Der Staat verlangt zwar nämlich 107- Pereeut, aber er berechnet fortan das Einkommen viel coulanter. Alle Passivzinsen, welche eine Unternehmung zu bezahlen hat, und alle Abschreibungen für die Werthverminderung ihres Inventars oder für Coursverluste an ihren Effecten oder für durchgegangene Cassiere oder sonst uneinbringliche Schulden dürfen fortan vom Ueberschusse abgezogen werden. Dies mar früher nicht der Fall. Es kann nun sehr gut geschehen, daß der Reinertra i durch diese Rechnungsmethode viel kleiner erscheinen wird, als bisher. So erklärt sich das Wunder, daß 107? Percent für den Steuerträger vielleicht weniger bedeuten werden als bisher 10 Percent. Uebrigens wird man zu den 10 Percent zurückkehren, sobald durch das Mehrerträgniß der neuen Steuern die vom Gesetze versprochenen Nachlässe au directen Steuern und zu Gunsten der Länder gedeckt sein werden (zusanunen 18 Millionen jährlich!) Auch sonst ist vielfach eine vernünftigere Bemessungsmethode vorgeschrieben worden. So wird die Privatgesellschaft, welche mehrere steuerpflichtige Unternehmungen in ihrer Hand vereinigt, für alle zusammen eine Fassion ablegen; öffentliche Körperschaften dagegen, z. B. Genieinden, müssen für jede Unternehmung gesondert fatiren; bei den Privatgesellschaften also wird sich der Verlust der einen mit dem Gewinn der anderen Unternehmung ausgleichen können. Sonst muß selbst eine verlnsttragende Gesellschaft eine Miniinalsteuer von 1 per Mille zahlen. Es ist ferner angeordnet, daß man sich nach den Betriebsergebuissen des unmittelbar vorausgegangenen Geschäftsjahres richten wird: es ist für das Unternehmen angenehmer, nach seinen Geschäftsjahren als nach Kalenderjahren sein Einkommen anzngebeu; es ist auch angenehmer, sich nach dem vorausgehenden Jahre zu richten, statt — wie bisher — nach dem Durchschnitt von 3 Jahren. Denn wenn zu den Zeiten des alten Pharao diese. letztere Methode gegolten hätte, so würde man in den beiden ersten Jahren des Septennats der mageren Kühe nach den Einnahmen ans den Zeiten der fetten Kühe Steuer gezahlt haben, wobei man sicherlich noch mehr abgemagert wäre. Da nun in unserer Zeit sieben fette Jahre nacheinander gar nicht mehr Vorkommen, so ist der Uebelstand bisher nur zu oft eingetreten, daß man in mageren Jahren für fette zahlen mußte. Dies wird nun anders werden. Wenn es aber ein besonders fettes Jahr gibt, will der Fiscus auch etwas Fett abschöpfen. Was thnt er? Bei Actiengesellschaften, die mehr als 10 Percent Dividende auszahlen, verlangt er von dem zur Vertheilung gelangenden Betrage, welcher für das 11. bis 15. Perzent der Dividende uothwendig ist, eine Extrasteuer von 2 Percent dieses Ueberschusses; geht aber der Dividendensegen noch darüber hinaus, so verlangt er 4 Percent des weiteren Ueberschusses. Wer möchte diese „Dividendensteuer" nicht gerne au seinen Papieren erleben? Indessen könnte doch ein Schwindler von einem Oberbuchhalter den unerlaubten Versuch machen, einer k. k. Steuerbehörde Einiges von den Ueberschüssen zu entziehen. Zwei Methoden liegen da besonders nahe. Da sind erstens die Werthabschreibungen, welche fortan als Abzugsposten..passirt" werden. Jeder solide Kaufmann schreibt gerne recht viel ab um für alle Fälle schon im vorhinein gesorgt zu haben. Die solidesten Actiengesellschaften haben ferner das System der latenten Gewinne, damit sie in schlechteren Jahren voll den Ueberschüssen der besseren zehren können; mau steckt alle diese Überschüsse in einen Reservefond. Da versteht nun der Staat keinen Spaß. Uebertriebene Werthabschreibungen und allgemeine Reserven müssen für die Steuerbehörde den bilanzmäßigen Ueberschüssen hinzugefügt werden. Damit die Steuerbehörden dies controliren können, niuß jeder von der Generalversammlung oder behördlich genehmigte Rechnungsabschluß sammt allen Belegen (Geschäftsbericht, Abschrift des Generalversammlungsprotokolls mit Weglassung aller Familienangelegenheiten wie Danksagungen, Erhebungen von den Sitzen :c.) binnen 14 Tagen nach erlangtem Absolutorium. spätestens 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorgelegt werden. Nur solche Reservefonds sind steuerfrei, welche als Specialreserven zur Deckung bestimmter wahrscheinlicher Auslagen und Verluste angelegt werden; kommen sie aber doch zur Vertheilung unter die Actionäre — selbst tu späteren Jahren — so müssen sie nachträglich versteuert werden. Uebertriebene Werthabschreibungen streicht der nöthigeufalls von der Steuerbehörde befragte Sachverständige. Auch das Abzugsrecht der Passivzinsen könnte leicht ntißbraucht werden. Man braucht nur das Anlagecapital theilweise in Form von Prioritäten oder Hypotheken auf den Grundbesitz privatim aufzubringen, und sie würdenach dieser Regel steuerfrei durchschlüpfen. Durch diese Methode könnten überdies unsere Actiengesellschaften noch vom Gesetz zur Unsolidität verführt werden: berühmte Tugendmuster sind sie ohnehin nicht Alle. Je mehr Schuldverschreibungen nämlich eine Gesellschaft zu fixem Zinsfuß zu verzinsen hat, gleichviel ob das Jahr gut oder schlecht ausgefallen ist, desto schwerer wird sie durch jedes schlechte Jahr gedrückt und desto leichter verliert sie in schwierigen Zeiten mit einem weithin hörbaren Krach das finanzielle Gleichgewicht. Daher hat unser Gesetzgeber den schweren Entschluß gefaßt, sich allen Regeln zum Trotz von den Prioritäten- und Hypothekenzinsen einer^ Gesellschaft geradesogut die Erwerbsteuer zahlen zu lassen, wie von ihren Dividenden. Bisher hat er sich ja um die Verschuldung überhaupt nicht gekümmert. Desto generöser ist er gegen die gemeinnützigen Anstalten vorgegangen. Die wechselseitigen Versicherungsanstalten zahlen unter allen Umständen nur die Miniinalsteuer von einem per Mille: nur wird dasselbe nicht, wie bei der Minimalstener der Actiengesellschaften, vom Anlagecapital berechnet, sondern von den Jahresuettoprämien. Tie Sparkassen zahlen den normalen Erwerbsteuerfuß von 10 Percent erst bei 200.000 fl. Reinertrag, sonst über 100.000:7'/- Percent, unter 100.000 : 5 Percent, unter 10 000 gar nur 3 Percent. Ist das nicht lieb, ist das nicht schön? Den Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften hat es der Gesetzgeber besonders gut gemeint, aber nicht allen, nur den begünstigten, d. h. denen, welche in ihrer hauptsächlichen Geschäftsrichtung nur mit ihren Mitgliedern int Verkehr stehen, also als Consumvereiue nur ihren Mitgliedern verkaufen, als Productivgenofsenschaften nur ihren Mitgliedern fertige Producte abkaufen rc., mit Nachsicht für Ausnahmsfälle. Bis zu 300 fl. Ertrag sind sie steuerfrei: bis zu 600 zahlen sie nominell 8'/, statt 10 Percent; in Wirklichkeit zahlen sie immer nur 7-.—7* des officiellen Steuerfußes, indem das erste Tausend des Gewinnes mit 7,„, die folgenden Tausende mit ’Ao ihres Betrages als Steuerbasis angenommen wird. Bisher hatten sie von 3000 fl. aufwärts ihren vollen Betrag zu versteuern. Eine wichtige, für den Steuerträger lästige, aber den localen Finanzen heilsame Maßregel ist die Vorschreibung der Steuer an jedem Orte, wo sich eine Betriebsstätte befindet; vom Reinerträge sind bei Jndustrieunternehmungen 20 Percent, bei Handelsunternehmungen, Creditinstituten und Versicherungsanstalten 50 Percent dem Sitze des Unternehmens reservirt. Bei neuentstehenden Unternehmungen erfolgt fortan eine provisorische Steuerbemessung nach dem Anlagecapital oder nach dem wahrscheinlichen Ertrage, welche nach Ablauf des ersten Jahres rectistcirt wird. Die Erwerbsteuer der rechnungspflichtigen Unternehmungen hat eine wichtige Folge. Sämmtliche Actiendividendeu und die meisten Prioritätenzinfen sind frei von der Rentensteuer, weil der Ertrag des Unternehmens bereits durch die Erwerbsteuer getroffen ist.

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