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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1897-08-06 · 32 (6.8.1897) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
14 (1897)
Issue
32 (6.8.1897)
Date
1897-08-06
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Dr. B Lochs WochrnkchrM Seite K53 Nr. 32 die sich ihres obscönen Inhalts wegen nicht wiedergeben lassen, besudelt. Abgesehen von dem begangenen Frevel ist auch der materielle Schaden nicht unbedeutend, da die Kirche neu eingeweiht werden muß und das gestohlene Geld, sowie die Kosten für die Renoviruug der Heiligenbilder, von denen einzelne nicht wieder in den früheren Zustand gesetzt werden können, ein beträchtliches Sümmchen repräsentiren. Der Vorfall erregte selbstverständlich in Zborow das größte Aufsehen und bildet noch immer das Tagesgespräch. Vergebens suchte man nach den Urhebern des Attentats und kam schließlich auf die Idee, daß diese nur unter den Kirchenfeinden zu suchen seien, da ein Dieb, dem es nur um die Befriedigung seiner Habsucht zu thun wäre, keine Veranlassung zu der hoshasten Beschädigung der Heiligthümer gehabt hätte. Die judenfeindlichen Elemente nützten diese Combination für ihre Parteizwecke aus und schürten so die bestehende Erregung gegen die in Zborow wohnhaften Juden, was unter diesen große Bestürzung hervorrief, da sie Gewaltthätigkeiten an Leib und Habe befürchteten. Zum Glücke gelang es der Polizei, noch bevor es zu Ausschreitungen kam, den Missethäter zu eruiren. Ein bei dem Bezirksgerichte als Tagschreiber beschäftigter Mann, welcher katholischen Glaubens ist, wurde bei einem Einbrüche in einen Kaufmannsladen ertappt und verhaftet. Bei dem mit ihm angestellten Verhöre benahm er sich so auffällig, daß der Verdacht rege wurde, der Mann habe noch etwas auf dem Gewissen, und thatsächlich gestand er nach einigen Kreuzfragen seine Schuld an der Kirchenschändung ein. Er wurde dem Zloczower Kreisgerichte eingeliefert. Bei dem Einbrüche in die Kirche dürfte es nur um die vorhandenen Opfergaben in Baargeld zu thun gewesen sein, und die Schändung der Heiligenbilder scheint den Zweck gehabt zu haben, den Verdacht der Thäterschaftauf dieJuden zu l e n k e n. _ Die Besteuerung der Netiengesellfchaften, Genossenschaften, Sparkassen, Gemeinden etc *). In einem hiesigen Großhandlungshause kam es einmal zu einer ergötzlichen Scene. Eine Kundschaft von großem kaufmännischen Werthe, aber weitem Gewände und weitem Gewissen ließ anläßlich eines sehr belangreichen Einkaufes zwei Seidentücher ganz nebenbei in den weiten Falten des Gewandes verschwinden. Ein Commis, der die ganze Manipulation beobachtet hatte, eilte bestürzt zum Chef mit der Anfrage, was man machen solle, um sich eine so wichtige Kundschaft nicht wegen einer relativen Kleinigkeit zu entfremden und doch den Werth der Seidentücher nicht zu verlieren. „Ach was," sagt, der Chef, „ernste Schweinereien macht man am Besten im Spaß ab. Setzen Sie dem Kerl die Tücher auf die Rechnung und ich werde ihm selbst die Rechnung übergeben." Der weitere Einkauf wurde, um die Sache nicht auffällig zu machen, scheinbar absichtslos vom Chef selbst abgewickelt und von ihm demgemäß auch die Rechnung übergeben. Die Kundschaft prüfte sie mit der Sorgfalt, deren eine so wichtige Sache werth ist. „Wie heißt?" _ ruft sie plötzlich aus, da sind zwei Tücher, die ich nicht gekauft habe. „Verzeihen Sie," sagt der Chef, „es ist ja wahr. Sie haben sie in der Zerstreutheit zu sich gesteckt. ,,Jm Ernst," sagte der so eigenthümlich zerstreute Mann, ohne einen Anflug von Verlegenheit, „und Sie haben das sofort bemerkt. Sie, Spitzbub', Sie!" und drohte ihm schelmisch mit dem Finger. Fast möchte der Steuerträger denk Fiscus etwas Aehnliches zurufen. Der Letztere muß schon viel Umgang mit Defraudanten gehabt haben. Sonst hätte er nicht auf die fast schelmische Idee verfallen können, den Einzelnen von zwei Seiten zu beschleichen, ihm eine Erwerbsteuer aufzuerlegen, wie sie jetzt — spätestens bis zum 15. August fatirt werden muß, und extra die Einkommensteuer, die im Jänner an die Reihe kommt; den Gesellschaften, Gemeinden rc., die öffentlich Rechnung legen müssen und deshalb nicht schwindeln können, besteuert er dagegen keines- wegs auf der einen Seite die mittlere Ertragsfähigkeit ihres Geschäftes, auf der anderen ihr Einkommen. Gesellschaften, Genossenschaften, Sparcaffen rc. mit öffentlicher Rechnungslegung, *) Abonnenten, welche specielle Auskünfte wünschen, erhalten dieselben im „Briefkasten" unserer nächsten Nummer. sei es in der statutenmäßigen Vollversammlung der Theilnehmer, 'sei es vor einer öffentlichen Behörde, also wie wir uns fortan kurz ausdrücken wollen, rechnungspflichtige Unternehmungen zahlen nur eine Erwerbsteuer, die Erwerbsteuer des ll. Hauptstückes, die ikvch nicht zu fatiren ist, während die sogenannte „allgemeine" Erwerbsteuer des!. Hauptstückes wie gesagt bis Mitte August von jedem selbstständigen Erwerbsthätigen fatirt werden muß. Auch ist es gar nicht beabsichtigt, daß diese rechnungspflichtigen Unternehmungen mehr Steuer zahlen sollen als bisher; auch nicht weniger, man hat schon früher so viel von ihnen verlangt, als man nur vernünftigerweise fordern konnte (10 Percenr des Ertrages), sie haben schon früher nichts verheimlichen können; die Course ihrer Actien rc. haben sich längst nach Berücksichtigung des Steuerabzuges von ihrer Dividende rc. gebildet. Man will also an ihren Berhältniffe» so wenig als möglich ändern. Aber diese Verhältnisse waren bisher nicht durch ein einheitliches Gesetz geregelt. Im Versicherungswesen z. B. unterlagen die Actiengesellschaften einer anderen Classe der sogenannten Einkommensteuer, als die wechselseitigen Versicherungsanstalten; viele Genossenschaften waren wieder nach einem Specialgefetz vom 27. December 1880 be- | steuert, die Sparcaffen wieder anders. Dieser Wirrwarr soll nun.aufhöre». Alle rechnnngspflichtigen Unternehmungen unterliegen derselben Erwerbsteuer, und zwar derjenigen des zweiten Hauptstückes. Eines ist dabei allerdings vorausgesetzt; ihr ganzer Geschäftsbetrieb muß auf Erzielung von jährlichen Ueberschüffen ausgehen. Ob die Verwendung dieser Ueberschüffe zu gemeinnützigen oder privaten Zwecken erfolgt, ist für die Principienfrage der Steuerpflicht gleichgiltig. Sobald ein Betriebsüberschuß angestrebt wird, unterliegen diese Unternehmungen der Erwerbsteuer. Vereinsvorstände werden auf folgende Bestinlmungen der Vollzugsvorschrift aufmerksam gemacht. Artikel 1, Zahl 5 ) „Nicht unter diese Kategorie sind jedoch Bilduugs-, Geselligkeits- und ähnliche Vereine zu zählen, welche die für die Erreichung ihrer Zwecke erforderlichen Mittel im Wege der Mitgliedsbeiträge. Sammlungen, Spenden oder durch gelegentliche Veranstaltungen erlangen und dies auch dann nicht, wenn sie in Durchführung ihrer Vereinszwecke regelmäßig entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche an sich die Steuerpflicht zu begründen vermöchten, abschließen, hiebei jedoch die Erzielung von Gewinn, das ist von Betriebs- Überschüssen ausschließen. Hieber gehört es, wenn sich solche Vereine z. B. die entgeltliche Pflege von Kranken, Reconvalescenten, Tauben, Blinden rc. oder den Unterricht in Handarbeiten, Musik rc. z u einem d e n Selbstkostenpreis nicht erreichenden Entgelt zur Aufgabe stellen nnd daher genöthigt find, zur Deckung der auslaufenden Betriebsauslagen anderweitige Bereinseinküilfte herauzuzieheu. Gleichfalls steuerfrei sind ungeachtet ihrer etwa bestehenden Verpflichtung zur öffentlichen Rechnungslegung die nur zur Förderung des Gemeinwohles errichteten eigentlichen Anstalten (Verwaltungsanstalten), öffentlicher Körper, wie: Jnvalidenhäuser, Spitäler, Landesirrenstalten, städtische Bersorgungshäuser u. a. m." Die Festhaltung des Grundsatzes, daß jede auf Betriebs- Überschüsse hinarbeitende Unternehmung steuerpflichtig sei, hat die Nothwendigkeit vieler Befreiungen und einer wichtigen Unterscheidung im Steuerausmaß nach sich gezogen. Befreit sind alle gesetzlich schon jetzt befreiten Unternehmungen, wechselseitige Berficherungs- und Unterstützungsvereine, die k. k. Postsparcasse, Vorschußcafsen und Contributions- und Steuergeldfonde, Raiffeisen'sche Cassen (b. h. ländliche Sparunb Darlehenskassen nach Gesetz vom 1. Juni 1889, § 1), landwirthschaftliche Genossenschaften. Leiter von Pensionsvereinen und dergleichen werden auf folgendem Text aufmerksam gemacht: § 84. Von der Besteuerung ausgenommen sind: b) Die nicht auf Gewinn berechneten, auf dem Principe der Wechselseitigkeit beruhenden Vereine und genossenschaftlichen Vereinigungen, sowie die von öffentlichen Körperschaften oder von Unternehmern für ihre Angestellten errichteten Fonde. welche sich die Versicherung von Krankengeldern, Unfallsentschädiaungen, Jnvaliditäts-, Atters-, Witwen- und Waisenpensionen, Leichenkosten, oder die Gewährung von Unterstützungen für öffentliche

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