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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1897-07-30 · 31 (30.7.1897) · page 9

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
14 (1897)
Issue
31 (30.7.1897)
Date
1897-07-30
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Nr. 31 Dr Vloch's WochrnschriN Seite 637 bracht, als bei der Erwerbsteuer. Hier schädigt mau uicht den Staat, der seine festgesetzte Summe bekommt, sondern die Mitpflichtigen derselben Classe und — sich. Denn kein alter Steuerpraktikus wird jemals im Zweifel sein, welche Erklärung ehrlich der Wahrheit nahezukommen sucht und welche auf Schwindel beruht. Diesmal können die Angaben der Steuerpflichtigen nicht besonders viel an den Dingen ändern. Man wird, wo nicht ein Mißverhültniß auffallend hervortritt) Jedem seine bisherige Schuldigkeit an Erwerb- und Einkommensteuer mit dem classenmäßigen Nachlasse auferlegen. Aber wer sich diesmal den Ruf eines Lügners erwirkt, wird nur schwer mit seinen Angaben bei der Einkommensteuererklärung Glauben fluden. Die Einkommensteuer aber ist die eigentliche Mehrbelastung, bei der ein fiskalisches Interesse an der Erzielung eines glänzenden finanziellen Erfolges, daher auch an der strengen Beurtheilung der Bekenntnisse vorliegt. Aerzte, Lehrer, Künstler und Schriftsteller wissen oft selbst nicht genau, wo ihre Arbeitsräume anfangen, inwiefern ihr Bedienungspersonal im Berufe oder zu häuslichen Dienstleistungen engagirt ist. Für die Steuer ist dies im Ganzen ziemlich gleich; denn die große Regie steigert den Steuersatz bei der Erwerbsteuer, kann aber bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Auch bei der strengsten Wahrheitsliebe wird es oft unvermeidlich sein, willkürliche Entscheidungen zu treffen. Es würde einen peinlichen Eindruck machen, wenn im Jänner diese Entscheidungen anders ausfielen als jetzt. Bezüglich der H ä u s i r> und Wände rg e w e r b e s i n d die Erwerbssteuererkläru n g e n vor A u s h ä n d i g u n g des von der politischen Behörde aus gefertigten oder ergänzten D o c u m e n t e s (Haufirb u ch, H a n d e l s p a ß, L i e e n z u. s. w.) beider e v m p e t e n 1 e n Steuerbehörde abzugeben (Kundmachung der k. k. niederösterreichischen Finanz-Landesdirection vom 11. Mai 1897.) Vielen Steuerträgern ist die persönliche Ausfüllung der Erwerbsteuererklärung zu schwierig. Sie können zur Steuerbehörde erster Instanz gehen und dort Protokoll mit sich aufnehmen lassen. Sie können aber auch eine stempelfreie Vollmacht zur Vertretung in Steuerflächen ausstellen, deren Formular bei der Steuerbehörde unentgeltlich zu haben ist. Noch möchte ich des Zusammenhanges mit der Einkommensteuer gedenken. Ich habe schon wiederholt erwähnt, daß die Einkommensteuer so eingerichtet ist, daß dasselbe, was bei der Erwerbsteuer belastend wirkt, dort entlastet. Um dies zu zeigen, will ich dem Leser schon jetzt das Einkommensteuerbekenntniß vor führen, das sie im Jänner auszufüllen haben werden, ebenso jährlich einmal, vorausgesetzt, daß sie mindestens 1000 ft Einkommen haben. Also im Reste meiner Erklärungen handelt es sich nicht um die jetzige Erklärung, sondern um die im Jänner auszv st eilende. Bei diesem Bekenntniß müssen Sie das Einkommen aller mit ihnen in gemeinschaftlicher Haushaltung lebenden Angehörigen zusammen mit ihrem eigenen satiren. Dabei wird man jede Einkommensquelle entweder mit einem Gesammtbetrage oder zerlegt in feststehende oder schwankende Einnahmen satiren können, die schwankende für jedes der drei letzten Jahre und für den Durchschnitt derselben. Man sieht, wie nothwendig es für Leute mit schwankendem Einkommen sein wird, den Einkommenszufluß wenigstens während des nun beginnenden Halbjahres genau zu beobachten, um ihn wahrheitsgetreu angeben zu können. Man wird alle Einkommensquellen gesondert anzugeben haben. Unter der Rubrik: „Aus Grundbesitz" wird man den Betrieb der Lund- und Forstwirthschast auf eigenen und fremden, insbesondere ans gepachteten Grundstücken, Verpachtung, Vermiethung, anderweitige Nutzung, z. B. Nießbrauch von Grundstücken, dann landwirthschasttiche Industrien und Nebeugewerbe, alle diese Einnahmen einschließlich des Geldwerthes der im Haushalte verbrauchten Wirthschaftserzeugnisse und nach Abzug der Bewirthichaftungskosten satiren. Als Einkommen aus Gebäuden wird man angebeu: den wirklich erzielten Mietbzinsertrag oder einen Nutzwerth der vom Bekenntnißleger selbst bewohnten oder sonst benutzten oder an andere Personen unentgeltlich zur Benützung überlassenen Gebäude nach Abzug der Gebäudeerhaltungskosten. Man wird ferner im Jänner angeben müssen: das Einkommen aus Dienst- und Lohubezügen, aus Ruhegenüssen und ähnlichen Bezügen, wie Gehalt, Besoldung, Personalzulagen, Activitätszulagen, Snartiergeld, Remunerationen, Gebühren, Tantiemen, Präsenztaxen, Collegiengelder, Prüfungstaxen, Provisionen, „Nebeneiukünfte" der Portiere, Zählkellner re., Accord- und Stücklöhnen, Wartegeldern, Pensionen, Witwen- und Waiseugelderu und sonstige „fortlaufende" Einnahmen, wie die Vollzugsvorschrift sagt, ohne übrigens gerade auf enropamnde Cassiere anspielen zu wollen; ferner der Geldwerth der oft so unnatürlich schlechten Naturalwohnung und andere Naturalbezüge: der Arbeitsverdienst der Ehegattin und Haushaltungsangehörigen wird hier dazugerechnet; Dienstesauslagen werden abgerechnet. Die geistlichen Herren, welche die Feindesliebe so weit treiben, unsere Wochenschrift fleißig mitzulesen, was wir ihnen bei der wenig unterhaltenden Natur ihrer Presse gar nicht verübeln können, werden freundlichst aufmerksam gemacht, daß hier Congrua und Stolagebühren mitzufatiren sein werden. „Ans Capitalvermögen" werden im Jänner anzugebeu sein Zinsen von Sparkassebüchern, Genossenschaftsantheilen, Capitalforderungen jeder Art ohne Unterschied, ob dieselben hypothecirt sind oder nicht, oder ob sie der Rentensteuer unterliegen oder nicht; Zinsen (Coupons) aller Werthpapiere ohne Ausnahme; Dividenden von Aetien; Renten aller Art; Pachtzinse für verpachtete Gewerbe: Gewinnaniheile; Erträge aus Kuxen (Bergwerksantheilen); Escomptegewinne. Uneigennützige Bürgermeister mit 24.000 fl. Gehalt werden dieselben unter „anderweitigem Einkommen" anzugeben haben, die künftigen Verwaltungsräthe der Tramway-Gesellschaft ebenso wie bei minder judenreinen Gesellschaften ihre Tantiemen, ebenso die Landesausschüsse ihre Bezüge, die Herren' Abgeordneten ihre Obstruetionsgebühren re. Das Alles kommt in d e r E r w e rbst e u e r e r k l ä r u n g gar nicht vor und geht bis z u m I ä n n e r N i e m a n d e n an. Dagegen wird eine Rubrik auszufüllen sein, die genau mit den jetzigen Erhebungen zusammenfällt, nämlich das Einkommen, aus selbstständigen Unternehmungen und Beschäftigungen, wie Bergbau, Handel und Gewerbe und anderen gewinnbringenden Beschäftigungen, einschließlich des Geldwerthes der im Haushalte verbrauchten Erzeugnisse des eigenen Betriebes; aus schriftstellerischer, künstlerischer, ärztlicher und wissenschaftlicher Thätigkeit; alle diese Annahmen nach Abzug der Geschäfts- und Betriebskosten. Als Abzüge werden gestattet: 1. Die vom Steuerpflichtigen entrichteten directen Steuern, Zuschläge zu denselben, Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und sonstigen Umlagen mit Ausnahme der Personaleinkommensteuer; dieselben können schon bei der Änkommensberechnung in Abzug gebracht werden. Die folgenden Abzüge dagegen müssen besonders angegeben werden. 2. Schuldzinsen, die man zu zahlen hat, und zwar von hypothecirten, von Geschäfts- und anderen Schulden; ebenso zu zahlende Renten. 3. Dauernde Lasten, welche aus Verträgen, Verschreibungen, letztwilligen Verfügungen beruhen.

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