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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1897-07-23 · 30 (23.7.1897) · page 11

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
14 (1897)
Issue
30 (23.7.1897)
Date
1897-07-23
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Nr. 30 Vr. Vloitz'« WochrnPtzMr Seite 610 lichen Anleitung beigegeben worden. Es ist sehr anzurathen, sie nicht nach der Sitte des Pnblicums betreffs amtlicher Publicationen einfach ungelesen zu lassen, da die Commission verpflichtet ist, diese Punkte klarzustellen, oder einen besonderen Beschluß zu fassen, in welchem der Grund angegeben wird, warum die Nachforschung unterbleibt. Wer also eines dieser.Merkmale, die sein Geschäft betreffen, übergeht, setzt sich der Unannehmlichkeit einer Vorladung aus. Meist handelt es sich um die Gesammteinnahme in Geld (Jahreseinnahme bei großen Geschäften, Wochen¬ oder Tageslosung bei kleinen), um die Menge der erzeugten oder abgesetzten Maaren oder um die Anzahl der Nutzthiere und anderer Betriebsmittel. Hier die Merkmale einiger ausgewählter Berufe nach Bedürfniß unser Leser: L a n d w i r t h s ch a f tl i ch e Pachtungen haben „Beschaffenheit, Ausdehnung und Katastralreinertrag der gepachteten Grundstücke; Höhe des Pachtschillings" anzugeben; Mauthpächter: Höhe des Pachtschillings; Advoeaten: Gesammteinnahme, ständige größere Vertretungen oder Geschäftsführungen. Bäder: Anzahl der Cabinen, Wannen, Badezimmer; Unterscheidung der Beschaffenheit des Bades: Fluß-, See- und Meerbüder, Schwimm- und Vollbäder in künstlichen Wasserbecken; Wannenbäder, Douchen, Dampfbäder, Schwitzbäder, Mineralbäder. Banguiergeschüft: Gesammteinnahme; die einzelnen Zweige sind zu unterscheiden, insbesondere Contocorrent-, Escompte-, Vorschußgeschäft, nicht der eigentliche Effectenhandel. Branntweinbrennereien : Anzahl und Gradhältigkeit des producirten Alkohols (Angabe in Hektolitergraden). Buchdruckerei: Anzahl der Handpressen und Schnellpressen, Unterscheidung der Produete, Mercantildruckerei, eigentliche Buchdruckerei, Zeitschriftendruckerei rc. rc. E r z i e h u n g s a nstatten, P e n s i o n a t e: Anzahl und Alter der verpflegten Pensionäre (Halbpensionäre), Preis der Pension (Halbpension). Fleischerund Selcher: Art und Menge des geschlachteten Viehes, und zwar sind zu unterscheiden: Mastochsen, anderes Rindvieh, Kälber, Schweine, anderes Stechvieh, Pferde. Von dem selbstständigen Schlächter ist zu unterscheiden der Ausschroter, der bereits geschlachtetes Vieh kauft; bei dem Letzteren ist die Menge des ausgeschroteten Fleisches anzugeben. Gastgewerbe: a) Ausschank : Menge der ausgeschenkten Getränke, und zwar unterschieden Wein, Obstwein, Bier, Branntwein, d) Fremdenbeherbergung : Anzahl und durchschnittlicher Preis (eventuell Minimalpreis der Fremdenzimmer). Ueberhaupt genaue Angabe der zustehenden Befugnisse, Tages- oder Wocheneinnahme. Fragner, Krämer, Victualien- Händler, Gemischtwaarenhändler: Höhe der täglichen oder wöchentlichen Einnahmen. Häuserspeculanten, Güterspecnlanten: Anzahl und Werth der gekauften Objecte. Milchverschleißer, Holz- und Kohlenverschleißer: Menge der täglich oder wöchentlich abgesetzten Milch, Kohlen. Mühlen: Anzahl und Art der Mahlgänge, Walzenstühle, Menge des vermahlenen Getreides. Schlachthäuser: Art und Menge des geschlachteten Viehes. Spediteure mit Fahrmitteln und F uhrgewerbe: Anzahl der Zugthiere, der Wagen, insbesondere der Lohnwagenlicenzen, Stellwagen, Fiaker, Einspänner, Möbelwagen. Viehhändler und Mäster: Art und Menge des umgesetzten (gemästeten) Viehes. Weber: Anzahl der Webstühle mit Unterscheidung der Handstühle und der Kraftstühle. Angabe der Art der verarbeiteten Stoffe, Leinengarne, Baumwollgarne, Schafwollgarne, und zwar: Streichgarne oder Kammgarne, Seide, Jute, Gummi, Werg. Unterscheidung der Produete: Glatte, gemusterte Waare, Tüchel, Shawls, Teppiche, Möbelstoffe, Stoffvorhänge rc. W e i uhändler, Spirituosenhändler: Art und Menge der abgesetzten Maaren. Gesummte Einnahme. Auch die Zimmer- und B e t t e n v e rm i e t h e r, die Weißsticker, die Lehranstalten, die auf Gewinn berechneten Leichenbestattuugsa n st a l t e n, die Bedürfnißanstalten und die Besitzer automatischer Waagen, sowie viele andere hier nicht besprochene Berufsthätigkeiten werden bezüglich ihrer besonderen Merkmale erörtert; das Verzeichniß ist alphabetisch. Nicht darin enthaltene Berufe sind nach Analogie der ausdrücklich erwähnten zu beurtheilen. Auch hier kann die st r e n g st e W a h r- Hastigkeit nur a u f's D r i n g e n d st e e mp f o h l e n werden. Die Erwerbsteuererklärung wird an der Bemessung der Erwerbsteuer kaum viel ändern, da ja die Commissionen von Kennern des betreffenden Berufes ihre Informationen — eventuell unter Eid — erhalten werden. Auch wird die Erwerbsteuerbemessung im Ganzen und Großen in Nachlässe ausmünden, soweit es sich nicht um Steuerträger mit mehr als 1000 Gulden jährlicher Leistung handelt, in Nachlässe allerdings an der summirten Erwerb- und (bisherigen) Einkommensteuer. Erst die neue Einkommensteuer kann in Normalfällen eine Mehrbelastung bedeuten. Es wird sich dann bei der Würdigung des Einkommensteuerbekenntnisses empfindlich rächen, wenn Jemand anläßlich der wenig entscheidenden Erwerbsteuererklärung in den Ruf eines Schwindlers gekommen ist. Es ist für ihn viel wichtiger, daß man nicht hinter seinem Einkoinmeusteuerbekenntniß von vornherein eine viel weitergehende Belastungsfähigkeit vermuthe. lieber dieses Einkommensteuerbekenntniß und seinen Zusammenhang mit der Erwerbsteuer nächstens mehr. Und nun noch ein Wort über die Hausirer. Das Gesetz hat die Tendenz, den wirthschaftlich schwächeren Steuerträgern zu helfen, ostentativ in den Vordergrund gestellt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Behandlung der Hausirer geradezu unglaublich hart. Der Text (§ 78) lautet: „Der Hausirhandel. sowie alle im Umherziehen von Ort zu Ort betriebenen Gewerbe und Beschäftigungen sind im Verhältnisse ihrer mittleren Ertragsfähigkeit zu der mittleren Ertragsfähigkeit ähnlicher stehender Gewerbe zu besteuern. Hiebei ist für den Unternehmer selbst ein Betrag von 1 fl. 50 kr. aufwärts bis 15 fl.*) und für jeden Hilfsarbeiter ebenfalls 1 fl. 50 kr. bis 15 fl., für verwendete Zug- und Laftthiere (mit Ausnahme der Hunde) 3 fl. bis 32 fl. in Anschlag zu bringen. Erstreckt sich der Betrieb auf mehrere Länder, so können die vorstehenden Steuerbeträge bis um die Hälfte erhöht werden. Die Erwerbsteuer ist im vollen Betrage der Jahresschuldigkeit auf einmal**) im Voraus zu entrichten. Die Stellerbemessung erfolgt durch die Steuerbehörde I. Instanz***), gegen deren Entscheidung an die Finanzlandesbehörde berufen werden kann. Von den Nachlässen erhalten die Hausirer gar nichts! Die armen Hausirer! Sie werden behandelt, als ob sieJuden wären; indessen v e r ch r i st licht sich das Metier von Tag zu Tag und dieMajorität war immer christlich! Und sie sind die schwäch st en unter allen wirthschaftlich Schwachen! *) 1—11. Steueriaß! **) Bei der größten Jabrik in CnartaUraren! ***) .Steine Kommission!

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