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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1897-07-23 · 30 (23.7.1897) · page 10

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
14 (1897)
Issue
30 (23.7.1897)
Date
1897-07-23
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Seite 618 Vr. Vlortz's Moltzenkrtzrifl Nr. 30 auch, wie der reguläre Arbeiter, seinen Tagelohn. Die so gewonnenen Beträge werden von der Leitung zinstragend angelegt und nach beendigter Studienzeit dem Zögling ausgehändigt; dieser wird also in die Lage gebracht, sich gleich wirthschaftlich aus eigene Füße zu stellen. Schon bei Eröffnung der Anstalt hatten sich 75 Schüler angemeldet, und zwar recrutirten sich diese nicht nur aus den Kreisen russisch-jüdischer „Peddler" (Hausirer) oder jener armen Handwerker New-Iorks, deren Los unter dem berüchtigten „Schwitzsystem" wahrlich kein beneidenswerthes ist, auch eine Anzahl christlicher junger Leute, Söhne protestantischer Geistlicher, Advoeaten und Kaufleute meldeten sich zum Eintritt. Denn die Anstalt kennt keinen Classen- und Religionsunterschied; wer die nöthigen Vorbedingungen erfüllt, d. h. ein gutes Volksschulzeugniß vorzulegen im Stande und körperlich gesund ist, wird, soweit der Platz ausreichend, ausgenommen. Dr. Krauskopf, der an der Spitze des Verwaltungsrathes des Unternehmens steht, will erst im Jahre 1894 auf die Idee der Gründung einer solchen Anstalt gekommen sein. Damals unternahm der Rabbi eine Reise nach Rußland, um sich an Ort und Stelle über die Lage seiner unglücklichen Glaubensgenossen zu unterrichten und für diese vom Czaren die Erlaubniß zu erbitten, im Innern des Landes Ackerbau treiben zu dürfen. Man weiß, daß damals die Bemühungen des Rabbi ohne Erfolg blieben. Bei jener Gelegenheit aber machte Dr. Krauskopf die Bekanntschaft T o l st o i's, dem er sein Vorhaben kundgab und der ihm rieth, seinen Plan in Amerika selbst zur Ausführung zu bringen und zu diesem Zwecke mit der Gründung einer jüdischen Ackerbauschule zu beginnen. Das Resultat dieser Unterredung der beiden Menschenfreunde ist das Werk, das man im fernen Pennsylvanien geschaffen, ein Wahrzeichen echter Toleranz und wahrer Nächstenliebe. ErwerMeuererklärung.*) (Agenten, besondere Merkmale verschiedener Betriebe, Hausirer.) Je weniger der Erfolg eines Berufes an äußeren Merkmalen zu erkennen ist, desto schwieriger wird es für Steuerträger und Commission sein, den ihm zukommenden Steuersatz zu fixireu. Je näher der Beruf demjenigen eines Angestellten kommt, desto schwieriger wird die Entscheidung werden, ob der Betreffende überhaupt erwerbsteuerpflichtig ist. Letztere Schwierigkeit wird sich in besonders hohem Grade beim „Agenten" einstellen. Oft ist derjenige, welcher sich diesen stolzen Titel vergönnt, nichts als ein Handlungsgehilfe, dessen Gehalt theilweise in Provisionen besteht. Dies setzt voraus, daß er nur einem Hause diene und von seinem fixen Gehalte allenfalls leben könnte. In einem solchen Falle kann der Betreffende, da er juristisch gar nichts Anderes ist und in vielen Geschäften auch keinen Specialtitel führen darf, sich einfach als Handlungsgehilfe oder Handlungsreisender (Rubrik 15, „Gehilfen", „Reisende") von seinem Chef mit angeben lassen. Ebenso klar ist das andere Extrem. Wer mehrere Häuser vertritt und ausschließlich von Provisionen lebt, muß nothwendig seine Erwerbsteuererklärung abgeben. Er wird unter 21 (Angaben über besondere Thatumstände, welche als wesentliche Merkmale des Betriebsumfanges bezeichnet werden) seine „gesammte Einnahme aus dem Geschäftsbetriebe" zu fatiren haben, genau so wie der „Banquier". Wie, wenn der Agent nur ein Haus vertritt, aber von diesem Hause aus verhungern könnte, wenn er nicht durch seine eigene Findigkeit Geschäfte aufspürte, von denen er Provisionen bezieht? Dann ist er ohne Zweifel erwerbsteuerpflichtig. Dagegen wird der Fall außerordentlich zweifelhaft bei den sogenannten Vertretungen, wo jemand einfach durch Besuchen bestimmter Leute im Namen eines Hauses bereits ein zur Noth ausreichendes Einkommen bezieht, wenn auch in Form von Provisionen, aber soweit von seinem persönlichen Geschäfts- MT *) Abonnenten, welche specielle Auskünfte wünschen, erhalten dieselben im „Briefkasten" unserer nächsten Nummer. talent unabhängig, so daß dieses höchstens durch Anknüpfung neuer Verbindungen eine Erweiterung, aber nicht die Grundlage der Existenz verschafft. Wenn morgen seine Nase dem Chef seines Hauses nicht gefällt, so gibt dieser die Ausgabe, die Kunden zu besuchen, einem Anderen, und nicht eine Kundschaft wird deshalb beispielsweise dem Pilsner Bräuhause weiter gehen, weil es seine Vertreter gewechselt hat. Ein solcher Vertreter oder Agent ist seinem Wesen nach Angestellter; denn nicht er verschafft seinem Hause Kundschaften, sondern sein Haus weist ihm gewisse Kunden zur Bedienung zu, von deren Provision er lebt, wie der Zählkellner von Trinkgeldern. Wir sind von der Richtigkeit dieser Auffassung überzeugt, würden es aber für unvorsichtig halten, dieselbe praktisch zu befolgen. Denn praktisch kommt es auf die Auffassung der Commission an. Es liegt uns gewiß ferne, diese mit Hunden vergleichen zu wollen, zumal uns selbst das Los treffen kann, einer Commission anzugehören. Aber das Geschichtchen, das uns der Fall in die Feder drängt, mag die Trockenheit des Themas einigermaßen unterbrechen und beleuchtet den Fall recht drastisch. Ein Dorfgeher geht mit seinem Sohn übers Feld, ein kleiner Hund bellt sie an. „Fürchte Dich nicht, mein Kind", sagt der Alte, „Hunde, die bellen, beißen nicht'. Doch, aufgemnntert durch das Beispiel des Hündchens, springt eine gewaltige Dogge kläffend auf die Beiden los. Sofort stürzt der Alte sammt dem Sohn davon, bis er hinter einem Hausthor ein Asyl findet. „Aber Vaterl, Du sagst ja, ein Hund, der bellt, beißt nicht", sagte der Junge. „Das ist ganz richtig," sagte der Alte. „Nur ist die Sache diese. Ich weiß, daß ein bellender Hund nicht beißt; Du weißt, daß ein bellender Hund nicht beißt; aber ob jener Hund das weiß, das ist die große Frage!" Nochmals, es liegt uns ferne, irgend welche bei der Steuerbemessung betheiligte Persönlichkeiten mit Hunden vergleichen zu wollen, so gut, wie. es der Kirche nicht in den Sinn kommt, ihren „Schäflein" mit diesem Vergleich einen Schafskopf zuzumuthen. Sie will nur eine Eigenschaft hervorheben, die schlichte Einfalt und Güte des Herzens. Ebenso kann man wohl den findigen und unerbittlich treuen Steuerbeamten mit einer edlen Dogge vergleichen. Wir meinen nur, so gut, wie der Alte mit dem Hunde es vorzog, statt die Richtigkeit einer Theorie zu erproben, sich nach dem maßgebenden Factor zu richten, so werden unsere Leser in zweifelhaften Fällen gut thun, Informationen an maßgebender Stelle, bei den Steuerbehörden einzuziehen, weil sie sonst Recht haben und doch Unrecht behalten können. Darum würden wir dem Agenten eher zum Fatiren rathen. Es ist vorsichtiger. Im Zusammenhänge mit dem Agentenberuf ist dann noch die Frage der Caution zu erörtern, nämlich ob sie als Betriebscapital zu fatiren ist. Geschäftlich ausstehende Forderungen sind im Allgemeinen Betriebscapital. Wer bei einer Firma 1000 fl. Caution liegen hat, besitzt eine ausstehende Forderung von 1000 fl. gegen sie. Doch kann es sein, daß er auch ohne diese Caution dieselben Geschäfte machen könnte, daß er einfach die Caution zum Aufheben gegeben hat zu eiuer Zeit, wo dies das Vertrauen heben konnte und seitdem liegen läßt, einfach weil er sie nicht gerne zurückverlangt. In einem solchen Falle halten w i r die Caution nicht für Betriebscapital. Nur wenn er vermöge des Cautionsbesitzes einen größeren Betriebsumfang, mehr Vertretungen und Clientel hat als ein Cautionsloser, so ist die Caution Betriebscapital für ihn. Der Agent soll unter 21 (Angaben über besondere Thatumstände, welche als wesentliche Merkmale des Betriebsumfanges bezeichnet werden) die „Gesammteinnahme aus seinem Geschäftsbetriebe" angeben. Ebenso wird in der Beilage M zur Vollzugsvorschrift für 66 Arten von Unternehmungen und Beschäftigungen die Angabe bestimmter Merkmale verlangt. Die verwandten Beschäftigungen werden sich danach zu richten haben. Beilage M ist der unentgeltlich erhält-

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