Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 14 (1897)
- Issue
- 29 (16.7.1897)
- Date
- 1897-07-16
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Seite 594 Vr. Vloch » Wochrnschrifl Nr 39 Nummer 15 (Art und Zahl der Beamten, Hilfsarbeiter u. s. w. mit besonderer Bezeichnung der hierunter befindlichen Familienmitglieder) auf ein Detail der Vollzugsvorschrift aufmerksam zu machen. Es sollen nämlich die Ehefrau und die sonstigen Angehörigen schon bei Nummer 14 angeführt werden, wenn sie nicht förmlich als Hilfsarbeiter gegen Entlohnung angestellt sind. Zum Beispiel unter Nummer 14: „Gastwirthschaft, geführt von der Ehegattin, Mann und erwachsene Tochter helfen aus". Dagegen unter Nummer 15 nelbst sonstigem Personal: Verkäufer (mein Sohn Kurt) mit 100 fl. monatlich und Verköstigung, oder Kassierin (meine Tochter Rosa) mit 30 fl. monatlich und Verpflegung, oder Buchhalterin (meine Frau) mit 50 fl. monatlich und Verpflegung. Der letztere Zusatz klingt besonders im letzterem Falle etwas seltsam; es ist aber wegen der künftigen Einkommensteuer räthlich, bei der es heißt: „Die Verköstigung' der im eigenem Wirthschaftsbetriebe dauernd verwendeten Familienmitglieder ist unter die Betriebskosten einznrechnen" (§ 162, 4), d. h. vou dem Einkommen abzuziehen, bevor daraus das zu versteuernde Reineinkommen gebildet wird. Als Hilfsarbeiter und Beamte (Nummer 15) sind alle im Geschäftsbetriebe, aber nicht etwa die zu persönlichen Diensten verwendeten Lohnarbeiter, Hilfspersonen und Angestellte anzugeben, also die Kanzleidiener des Advocaten gerade so gut wie seine Concipienten, aber nicht Dienstboten für persönliche Bedienung, Privatsecretäre, Hofmeister, Gouvernanten. Diese letzteren müssen, wenn ihr Einkomm n, einschließlich Selbstkosten der Verpflegung, 600 fl. übersteigt, im Jänner 1898 bei der Einkommensteuer, aber nicht sitzt bei der Erwerbsteuer angegeben werden; jetzt kommt nur das Geschäfts- Personal in Betracht, dieses allerdings vom social oder geistig höchst stehenden (Disponent oder Director, Assistent oder Chemiker rc.) bis zu den „Lohnarbeitern der gemeinsten Art". (Vollzugsvorschrift Art. 27, 1, III); Portiere und Hausknechte, sobald sie auch geschäftlich dauernd verwendet werden. Bei allen diesen Angaben hat der Steuerpflichtige fortan kein Interesse, von der Wahrheit irgendwie abzuweichen. Je mehr Personal er angibt, desto stärker mag seine Erwerbsteuer ausfalleu, desto schwächer wird aber auch sicherlich sein Reineinkommen sein, welches durch Abzug aller dieser Löhne von Bruttoeinkommen gebildet wird, desto kleiner wird also die Einkommensteuer werden. Sind die Hilfsarbeiter jugendliche oder weibliche Personen, so zieht dies nicht nothwendig eine günstigere Behandlung nach sich, da man die Ausbreitung der Lehrlingszüchterei und der Frauenarbeit nicht begünstigen will und andererseits oft die Verwendung derartiger Hilfsarbeiter die Ertragsfähigkeit des Betriebes nur erhöht. In der Regel wird demnach die Angabe des Geschlechtes und Alters der Hilfsarbeiter nicht erforderlich sein. Behauptet jedoch der Steuerpflichtige, daß die von ihm verwendeten Arbeiter mit Rücksicht ans die große Zahl jugendlicher oder weiblicher Arbeiter die Zumessung eines geringeren Steuergesetzes rechtfertigen würden, so ist dieser Umstand bei der letzten Nummer zu erwähnen, die überhaupt dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gibt, sein übervolles Herz vor der Steüercommissivn anszuschütten und dadurch, mindestens zu erleichtern. Wichtiger ist die wahrheitsgemäße Hervorhebung etwaiger älterer oder gebrechlicher Arbeiter: „Die Verwendung gebrechlicher oder alter Hilfsarbeiter wird dagegen regelmäßig den Schluß auf eine verhältnißmäßig geringe Leistungsfähigkeit gerechtfertigt erscheinen lassen; auf solche Fälle wird die Commission auch mit Rücksicht auf ihre socialpolitische Wichtigkeit Rücksicht zu nehmen haben. 08. v. I, Art. 27, Z. 3). Wer Arbeiter außer Hause beschäftigt, muß sie natürlich ebenso gut angeben, wie wenn er sie in seiner Fabrik arbeiten ließe. Sie selbst sind, wenn im Wesentlichen capitallos und ohne fremde Hilfsarbeiter, nach § 3. als „Hausindustrielle" erwerbsteuerfrei, selbst wenn sie nicht schon äußerlich als Lohnarbeiter erscheinen, die ja nach § 2 erwerbsteuerfrei sind; selbst wenn sie äußerlich als „Meister" erscheinen, sind sie als „Hausindustrielle". frei, sobald sie ausschließlich im Aufträge und für Rechnung von Unternehmern persönlich oder unter Mitwirkung von Personen des eigenen Hausstandes" industrielle Erzeugnisse Herstellen oder bearbeiten Selbst noch mit einem fremden Hilfsarbeiter wird die Comnnssion sie als „dürftige Erwerbsteuerpflichtige" nach § 5 für 1—2 Jahre von der Steuer loszählen können. Für den Fabrikanten dagegen oder für den „Factor", der die „Hausindustriellen" beschäftigt, ist die Anzahl derselben und ihrer Gehilfen ein wesentliches Merkmal für den Betriebsnmfang des Unternehmens. Ob sie bereits besteuert sind, ist nur insofern zu berücksichtigen, als „von dem Gesammtbetriebe eines Unternehmens und der von ihm beschäftigen besteuerten Hausindustriellen im Allgemeinen nicht mehr Steuer entrichtet werden soll, als von einem ganz gleichartigen Betriebe, bei welchem die Hausindnstriellen der Steuer nicht unterliegen". Bei Nummer 16 (Beschaffenheit und Anzahl der Betriebsmittel) ist besonders über Zug- und Lastthiere, Pferdekräfte des mechanischen Betriebes rc. Auskunft zu geben. Wo eine große Anzahl zum Beispiel von Zugthieren keinen Schluß auf den Gewinn gestattet, sondern im Gegentheil als Folge ungünstiger Lage den Ertrag des Unternehmes beeinträchtigt, ist dies hier hervorzuheben. Wo Maschinen Specialzwecke haben, ohne die Production etwa zu steigern, ist dies zu erwähnen, natürlich möglichst kurz, wie Alles. Also etwa: „3 Dampstnaschiuen a 20 H. P.*), eine ausschließlich zur Entfernung einströmenden Wassers (respective elektrische Beleuchtung, Ventilation oder sonstigem Zweck) verwendet; Turbine, 50 H. P."), derzeit nur benützt". Man vergesse nicht, unter dieser Rubrik (Punkt 16 Betriebsmittel) etwaige Backöfen anzuführen. Betriebsmittel, welche nur für Sabbathkost oder nur für Osterbrode Anwendung finden, sind als solche zu kenuzeichueu. Besonders schwierig dürfte sich die gewissenhafte Ausfüllung von Punkt 17 und 18 gestalten. Punkt >7 soll Art und Werth des Anlagecapitals entfalten. Zn demselben gehören Gebäude, Maschinen, Arbeitsthiere, Werkzeuge, kurz Alles, was man bei der Production nur abnützt, nicht vernichtet oder veräußert, namentlich auch die Einrichtungsstücke eines Geschäftes Der Umstand, daß man dasselbe theilweise bereits unter 16 angegeben hat, ist kein Hinderniß. Hier handelt es sich um den Geldwerth der Betriebsmittel, dort um ihre technische Leistungsfähigkeit und Anzahl. Bei 18 ist Art und Werth des Betriebscapitals anzugeben; dazu gehört Alles, was man verkaufen möchte oder zu Zahlungszwecken w ggeben muß oder einziehen möchte oder bei der Production vernichten muß, kurz was im Geschäftsbetrieb nicht blos abgenützt wird. Verkaufen möchte jeder gerne sein Lager an fertiger Maare; zu Zahlungszwecken weggeben muß er sein Geld, namentlich die geschuldeten Löhne und Gehalte; einziehen möchte er die ausstehenden Forderungen; vernichten muß er die Roh- und Hilfsstoffe seiner Production. Das Alles muß er unter Betriebscapital seinem Geldwerthe nach an geben, immer für das mit 30. Juni 1897 endende Jahr berechnet. Weder beim Anlagenoch beim Betriebscapital ist der Steuerpflichtige verpflichtet, anzugeben, wie viel er davon schuldig ist; es steht ihm aber frei und er wird wohl thun, der Wahrheit gemäß seine Passiven anzugeben. Punkt 19 spricht von den „sonstigen, nicht schon zu Punkt 8 angeführten, besonders besteuerten Unternehmungen *) Tie in der Vollzugsvorschrift angeivendete Bezeichnung H. P. Horse Power bedeutet soviel wie indicirte, d. h. vom Jndicator am Dampfkolben angegebene Pferdekraft (auch mit P. S. Pferdestärke bezeichnet und ----- 75 Secundenmeterkilogramm oder der Kraft von 11/2 Durchschnittspferden, respective bei Wegfall der Rnhe- ' zeit 3'/, Durchschnittspferden).