Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 14 (1897)
- Issue
- 28 (9.7.1897)
- Date
- 1897-07-09
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Nr. 28 Vr. Vloch's Wortzenlchrift Seite 575 es ihnen, eine unübersteigliche Scheidemauer zwischen sich und den Deutschnationalen jeglicher Couleur zu ziehen. Und daß die große Mehrheit unserer Glaubensgenossen dies begriffen hat, wird sich sehr bald in der Praxis erweisen. Wenn die Deutschnationalen ihren Krieg mit jüdischem Gelde führen wollen, so werden sie eine arge Enttäuschung erfahren. Das Elend unter den Juden ist so groß, daß Diejenigen unter uns, die noch für öffentliche Zwecke Opfer bringen wollen, die heilige Verpflichtung haben, ihre Spenden nur rein j ü d i s ch e n Zwecken zuzuwenden. Die Erwerbsteuererklärung. Angst und Schrecken ziehen vor den neuen Steuern einher. Heulen und Zähneklappern hört nutit bei Gerechten und bei Ungerechten. Mit Unrecht! Es ist wohl wahr, daß die Summe der früher geschuldeten Erwerb- und Einkommensteuer bei der Einreihung in die Stenergesellschaften der neuen Erwerbsteuer zugrunde gelegt werden wird und daß dann erst noch eine Einkommensteuer hinzukommt. Aber die schwächeren Steuerträger werden bei der Errverbsteuer im Durchschnitt um etwa '/5 des früheren Betrages entlastet werden Der mäßig Bemittelte also, der bisher gegenüber seinen Berufsgenossen nicht ungerecht begünstigt war, wird bei der Erwerbsteuer einen erheblichen Nachlaß erhalten. Er wird dafür Einkommensteuer entrichten müssen. Von 100 fl. Erwerbsteuer wird der bisher nicht ungerecht Begünstigte meist nahezu 20 fl. Nachlaß erhallen; dies ist aber bereits die Einkommensteuer von 1600 fl. Kann er in der letzten Rubrik „im Wesentlichen ohne Capital" bemerken, so darf die Commission ihn um „drei Stufen", d. h. in diesem Falle um 25 fl. in der Erwerbsteuer herabsetzen; das macht mit dem vorigen Nachlaß zusammen 45 fl., d i. die Einkommensteuer von 2600 fl. R e i n einkommen. Der bisher mit 100 fl. Besteuerte wird wohl in den meisten Fällen schwerlich ein viel größeres Reineinkommen*) als 2600fl. beziehen. Wenn nun auch von den Werthpapieren hie und da (nicht bei A c t i e n, Staatsschulden und den meisten Prioritäten) noch Rentensteuer zu zahlen ist — in der Regel 2 Percent — so wird doch selbst der mittlere Bürgerstand kaum sehr empfindliche Mehrbelastungen erfahren, wogegen allerdings die wirklich Reichen, d. h. Diejenigen, welche schon vorher über!000 fl. Erwerbsteuer jährlich gezahlt haben, entschieden mehr belastet werden sollen, zumal es einer der ärgsten Fehler des alten Steuersystems war, daß (nach den Sätzen von 1812) eine Belastung über 1575 fl. im Ordinarium (also sammt Zuschlägen vielleicht 4000 fl.) nicht möglich war und daß der größte Werthpapierbesitz sammt den allermeisten Hypothekenforderungen durch die Maschen des Steueruetzes unbemerkt durchschlüpfen konnte. Daß dies nun aufhören soll, ist doch nur recht und billig! Wir verlangen so viel vom modernen Staate; wenn der Reiche nicht sein Theil dazu beitragen soll, wer denn? Also wie gesagt, der mäßig Begüterte hat nicht viel zu fürchten, der Minderbemittelte nur zu hoffen. In Wirklichkeit geben sich Beide falschen Befürchtungen hin. Eine von den Besorgnissen betrifft auch die Buchführung. Wie soll ich mein Einkommen angeben, wenn meine Buchführung eine mangelhafte gewesen ist? lind kann man meine „Bücher" (weinen könnt' man!) vielleicht gar Nachsehen? Das Lchtere gewiß nicht, wie bereits letzthin bemerkt wurde! Nur wenn die Steuerträger selbst es anbieten, kann die Commission entweder das Anerbieten annehmen oder die Angabe des Steuerträgers als wahr erklären. Aber ohne Anerbieten des Steuerträgers kann inan ihm zwar die Geschäftsräume zu den Geschäitsstunden durch schriftlich dazu ermächtigte Staatsbeamte besichtigen lassen, aber nicht in die Bücher Einsicht nehmen. *) Was als Reineinkommen gilt, kommt erst bei der Einkommensteuer in Betracht. Und was das Erstere betrifft, daß man nämlich sein Einkommen selbst nicht weiß, so ist es allerdings Jedem zu rathen, sich je eher je lieber darüber Klarheit zu verschaffen, aber erst vom 1. Jänner an wird die Steuerbehörde diesbezüglich neugierig werden. Vorläufig handelt es sich noch nicht um die Einkommensteuer, sondern um die Erwerbsteuererklärung; dabei aber sind nur die äußeren Merkmale des Betriebes anzugeben, kein bestimmtes Einkommen. Dann wird die Behörde die Erklärungen nach den 366 Erwerbsgruppen der Bollzugsschrift sortiren; bei jeder Berufsclaffe wird die Commission sich zunächst über den Steuersatz klar werden, welcher nach ihrem Augenmaß den Mindestbemittelten der betreffenden Gruppe wie angegossen — nicht wie begossen — stehen würde; im passenden Verhältniß stärker werden dann die Besserbemittelten herangezogen, immer so. daß die etwa gleich groß angelegten Betriebe auch gleich besteuert werden; welche Betriebe gleich groß angelegt sind, das soll die Commission aus der Erklärung entnehmen, zu deren Ergänzung und Berichtigung der Steuerpflichtige und beliebige Auskunftspersonen vorgeladen werden können; Zeugen und Sachverständige können auch durch das Gericht beeidigt werden. Man wird also bei Punkt 6 der Erklärung (Art des Gewerbes oder Beschäftigung) gut thun, den Gegenstand des Geschäftsbetriebes so speciell, aber so kurz und schlicht wie nur möglich zu kennzeichnen; der moderne Firlefanz der großthuerischen Waarenhausprahlerei mit außen Hui und innen nicht einmal Pfui, sondern einfach gar nichts, würde da wirklich schlecht angebracht sein. Also ohne Flausen und Geschwätz, aber deutlich „Gemischtwaarenhaudel" oder „Commissionshandel" oder „Textilindustrie" genügt nicht, nicht einmal der „Instrumentenmacher" ist genug deutlich gekennzeichnet; denn er könnte Claviere oder Zirkel erzeugen, was doch nicht gleichgiltig ist. Das ist kein „Gesammtbild des Geschäftsbetriebes"; beim bloßen „Gemischtwaarenhandel" z. B. kann sich die Commission gar keine Vorstellung davon bilden, ob der Mann Colonialwaaren oder Möbel oder Wäsche oder Lebensmittel nebst Zeitungen und Kücheneinrichtung verkauft. Wie anders spielt sich das Leben und die Besteuerung dieser verschiedenen „Gemischtwaarenhändler" ab und warum soll man der ohnehin nicht beneidenswerthen Commission gerade das Unterscheidende des Betriebes verschweigen? Sie kommt und wird sich's holen! Oft liegt das Unterscheidende darin, für wen man arbeitet, ferner darin, ob es sich im Wesentlichen um Reparaturen handelt. Die Vollzugsvorschrift führt folgende Beispiele von correcten Ausfüllungen an: Schuhmacher, Kundengeschaft. Schafwollwaarenfabrik, erzeugt hauptsächlich glatte Waare. Mühle, Handelsmühle. Metallwaarenfabrik, erzeugt Galanteriewaaren aller Art; Pachtbetrieb. Metallwaarenfabrik, erzeugt Patronenhülsen. Möbeltischler mit bedeutendem Möbelhandel u. s. w. Commissionshandel mit Leder, Häuten, thierischen Abfällen. Gemischtwaarenhandel, hauptsächlich Colonialwaaren; Gemischtwaarenhandel, hauptsächlich Teppiche re. Lehrer für moderne Sprachen, hält auch Curfe. (Bekanntlich sind fortan auch Aerzte, S ch r i f t st e l l e r,L e h r e r :c. e rw e r b st e u e r p fl i cht i g, soweit sie nicht etwa gegen festen Gehalt angestellt sind. Man beachte das gelegentliche u. s. w., re., womit natürlich nur das gewöhnlich mit einem derartigen Betrieb verbundene gemeint ist. Man wird z. B. start „Wäsche, Weiß- und Wirkwaaren" einfach sagen: Wasche rc., weil sich sonst die Commission den Geschäftsbetrieb viel großartiger vorstellen könnte als er in Wirklichkeit ist. Der Steuerträger wird immer zu bedenken haben, ob er selbst an