Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 14 (1897)
- Issue
- 27 (2.7.1897)
- Date
- 1897-07-02
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3020846-3021169-3021196--06886-3031188- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 552 Nr. 27 Br. Vlvch's rung zu dem von uns bereits berührten Thema der neuen Steuern zurück. Mit dem 1. Juli d. I. beginnt die Frist für die Erwerbsteuererklärung, mit dem 1. August läuft sie ab. Gerade wir Juden müssen Werth darauf legen, die Erklärung rechtzeitig zu überreichen, da eine Verzögerung aus Indolenz oder Geschäftsüberbürdung leicht als absichtliche Verschleppung mißdeutet werden könnte und übrigens zu Ordnungsstrafen und eigenmächtiger Steuerbemessung durch die vielleicht nicht immer in heißer Liebe für das Judenthum entbrannten Commissionen führen kann. Wir Juden haben ferner, abgesehen von der Pflicht jedes Staatsbürgers noch ein besonderes Motiv, die Erklärungen streng wahrheitsgemäß auszufertigen; als Juden haben wir die ernste Pflicht, uns bei den heutigen Verhältnissen vor jeder Schändung des jüdischen Namens auf's Aengstlichste zu hüten. Nach dem neuen Gesetze ist, wir wiederholen es, jede bisher, vorgefallene Unwahrheit straflos. Aber vom 1. Juli an gilt das mit Recht in feinen Strafbestimmungen sehr scharfe neue Gesetz mit feinem System der Mitwirkung aller Steuerträger bei der Festsetzung der Steuer und bei ihrer Controle durch die Oeffentlichkeit. Vierzehn Tage lang wird bas Register der Steuerbemessungen zur Einsicht jedes Erwerbsteuerpflichtigen aufliegen. Auch seine Betriebsräume können während der Arbeitsstunden im Aufträge der Commission be» sichtigt werden, jedoch durch andere Personen als Staatsbeamte nur mit seiner Zustimmung. Nach technischen Geheimnissen darf hiebei nicht geforscht werden; auch ist jede Störung des Betriebes thunlichst zu unterlassen. Einsicht in die Geschäftsbücher findet nur über besonderes Anerbieten des Steuerpflichtigen statt; wird dieses von der Commission abgelehnt, so sind die dadurch zu beweisenden Angaben, welche im Anerbieten genau anzuführen sind, für wahr zu halten. Die Strafen gehen bei wissentlicher Steuerhinterziehung bis zum Neunfachen des Betrages, was gerade bei anfänglichem Gelingen einer Stenerdefraudation später eine Vernichtung der ganzen wirthschaftlichen Existenz bedeuten kann, wenn die jahrelang defraudirten Beträge summirt und dann verneunfacht werden. Leider sind die Gefängnißstrafen auf Diejenigen beschränkt, welche als Commissionsmitglieder die Verhältnisse der Steuerträger nicht mit pflichtgemäßer Verschwiegenheit als Amtsgeheimniß bewahren oder als Steuerpflichtige die Einsicht in die Steuerlisten zu öffentlichen Verhetzungen mißbrauchen. Der letztere Fall wird sicherlich nicht ausbleiben. Man darf erwarten, daß die ordentlichen Gerichte dem Gesetze Achtung zu verschaffen wissen werden, auch wenn der Uebertreter z. B. zufällig kein Geringerer als — ein Bürgermeister sein sollte. ' Die neue Erwerbsteuer ist eine Contingentirungssteuer. Ihr Gesamnitergebniß steht im Vorhinein fest, ebenso die Gesammtleistung jeder Steuergesellschaft. Unter einer Steuergesellschaft versteht man die Gesammtheit der Steuerträger einer und derselben Classe, in einem und demselben Veranlagungsbezirke. Es gibt solcher Classen vier, somit viermal so viele Steuergesellschaften, als Veranlagungsbezirke. Was eine bestimmte Classe in einem bestimmten Bezirke zu zahlen hat, steht also im Vorhinein fest. Die Steuercommiffion kann die Gefammtfmnme nicht steigern. Aber sie soll auf deren gerechte Vertheilung unter den einzelnen Mitgliedern der Steuergesellschaft bedacht fein. Da sie zur Hälfte aus ernannten Mitgliedern besteht und ein ernannter Vorsitzender hinzukommt, so besitzen die ernannten Mitglieder thatsächlich eine knappe Majorität. Unsere Glaubensgenossen werden gut thun, ihr Recht als Wähler mit reiflicher Ueberlegung auszuüben, um den Vertrauenswürdigsten unter den Candrdaten, wenigstens innerhalb der Gegner den Ehrenhaftesten, ihre Stimmen zuzuwenden, wenn es nicht möglich feilt sollte, Mitglieder unserer Confession oder Unbefangene durchzusetzen. Wir brauchen nur ehrenhafte und eifrige Mitglieder in der Commiffion, denn wir wollen lediglich durchsetzen, daß Niemandem grobes Unrecht geschehe. Dieses Unrecht würde umso empfindlicher ausfallen, als die jetzige Bemessung auf zwei Jahre hinaus maßgebend ist. Man kann beim besten Willen nicht wahrheitsgetreu ausfüllen, wenn man sich nicht über gewisse Fragen im Klaren ist. Wo ist die Erklärung abzugeben, wenn Jemand mehrere Betriebe hat? An jedem Orte abgesondert, wenn die Betriebe nicht etwa so beschaffen sind, daß sie unlöslich zusammenhängen und einer ohne den anderen überhaupt keinen berechenbaren Ertrag gibt. Wer im Auslände „stehende Zweigniederlassungen" hat, bemerke das in der Erklärung und füge hinzu, ob diese Betriebe schon dort besteuert sind und welche Beweise er eventuell dafür erbringen könne. Im Auslande besteuerte „stehende Zweigniederlassungen" sind nämlich hier steuerfrei. Auch Ungarn ist Ausland. Wochenschrift. Wer ist überhaupt erwerbssteuerpflichtig? Immer nur der selbstständig Erwerbsthätige, niemals der Angestellte. Unternehmungen, welche der öffentlichen Rechnungslegung unterworfen sind, wie Actiengesellschasten, Genossenschaften, Sparkassen und dergleichen, unterliegen der allgemeinen Erwerbsteuer (I. Hauptstück des Gesetzes) nicht; sie haben eine separate Erwerbstener zu zahlen (II. Hauptstück). Die landwirthschaftliche Berufsthätigkeit ohne industriellen Charakter ist bereits durch die Grundsteuer genügend belastet, also erwerbssteuerfrei. Nicht so die Unternehmungen der Pächter; doch sind Pächter, die sich nebst Familie selbst alle Arbeit verrichten, befreit. Befreit sind ferner: Hausindustrielle, nur theilweise Erwerbsfähige, Studirende, welche Privatunterricht ertheileu, dann jene Personen, welche Privatunterricht oder Schriftstellerei nur als Nebenbeschäftigung mit einem zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht ausreichenden Ertrage betreiben; Nebenbeschäftigungen überhaupt, falls ihr jährlicher Ertrag 50 fl. nicht übersteigt und falls sie nicht etwa als Theil eines regelmäßigen umfassenderen Geschäftsbetriebes anzusehen sind (§ 3). Verwalter gemeinnütziger Unte r n e hm u n g e n m a ch e n wir auf § 4 a u f m e r k s a m, derselbe lautet: Der Finanzminister ist ermächtigt, die Steuerbefreiung für solche von juristischen oder physischen Personen geführte Unternehmungen zu gewähren, welche auf die Förderung öffentlicher, wohlthätiger oder gemeinnütziger Zwecke gerichtet sind und dabei dauernd keinen oder einen wegen seiner verhältnißmäßigen Geringfügigkeit nicht in Betracht kommenden Ertrag abwerfen. Für dürftige E r w e r b st e u e r p f l i ch t i g e i st § 5 wichtig, welcher lautet: Dürftige Erwerbsteuerpflichtige, welche ihr Gewerbe ohne Hilfsarbeiter oder nur mit einem Hilfsarbeiter (Gesellen oder Lehrling) ausüben, können von der Erwerbstenercominission (§' 16), beziehungsweise der Steuerbehörde (§ 66) für das betreffende Steuerjahr oder die betreffende Veranlagungsperiode *) von der Entrichtung der Erwerbstener losgezählt werden. Leider gilt dies nicht für die H a u s i ru n d Wandergewerbe, welche besonderen Regeln unterstehen, die wir demnächst in itt hei len werden. Die durch Staatsverträge normirten Bestimmungen bleiben aufrecht; dahin gehört zum Beispiel die Steuerfreiheit türkischer Unterthanen für den tractatmäßigen Großhandel von und nach der Türkei, auf Grund des Passarovitzer Friedensvertrages (vom Jahre 1718). Wenn ferner der Ertrag einer Unternehmung oder Beschäftigung vorwiegend das Ergebniß von Arbeitsverdienst ohne erhebliche Mitwirkung von Capital ist, so kann die Erwerbsteuercommission den Steuersatz bis um drei Stufen ermäßigen. Man wird also in einem solchen Falle in der letzten Rubrik der Erklärung bemerken: „Im Wesentlichen ohne Capital betrieben". Auch nachträglich können Steuernachlässe bewilligt werden, wenn in Folge außerordentlicher Umstände (zum Beispiel: Tod, Krankheit, Brandünglück, Ueberschwemmnng) eine völlige Betriebseinstellnng durch mindestens ein Vierteljahr stattgesunden hat. Ueber die Ausfüllung der Steuererklärung wollen wir in unserem n üch sten Artikel ausführlicher sprechen. Schon jetzt aber möchten wir darauf aufmerksam macheu, daß es nicht gleichgiltig ist, in welche Classe Jemand eingereiht wird und daß dagegen Berufung ge^ stattet ist. Auch dar ü b e r nächstens me h r. Wohlthätigkeit in den Vereinigten Staaten. Von Charles L. Hallgarten in Frankfurt a. M. In der letzten Jahresversammlung, der „United Hebiew Ciiarities“ (Verband für jüdische Wohlthätigkeitspflege) in New-Iork hielt Professor F r an cis G. P e a - body D. D. einen Vortrag über moderne Wohlthatigkeitspflege. Es ist eine nachahmenswerthe Einrichtung der amerikanischen gemeinnützigen und Wohlthätigkeits-Vereine, daß sie ihre Jahresversammlungen durch Vorträge beleben, und bei derselben Gelegenheit wurde auch vom Rabbiner Stephen S. W i s e ein interessanter Bortrag gehalten. *) Das ist für Zwei Jahre.