Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 14 (1897)
- Issue
- 24 (11.6.1897)
- Date
- 1897-06-11
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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yu. 24 ipr. Blortzs Woürrn^rtzrif). »seile 489 sich zahlreiche Verfügungen über die Vorsteherwahlen in anderen Städten und mitunter ernennen die Proti selbst ihre Nachfolger. Im Jahre i486 verzichtet König Ferdinand aus sein altes Recht, (?) die Functionäre für die Judengemeinde in Palermo zu ernennen, unter der Bedingung, daß man ihm sechzehn Personen Vorschläge, aus denen er die vier Proti wählen wird, und ebenso sollen ihn« für jedes Amt vier Candidaten vorgeschlagen werden. Im Jahre 1451 verklagten die Juden von Messina ihre Proti beim König Alphons wegen Mißbräuche bei der Steuereinhebnng, worauf der König eine Untersuchung anordnete. Fünfundzwanzig Jahre später wird eine Untersuchung wegen Umtriebe bei der Wahl der Proti und Majorenti in Trapäni angeordnet. Dem Bufaccu Sacerdotu wird 1479 besohlen, die auf ihn gefallene Wahl zum Procurator der Judengemeinde von Palermo anzuuehmen. da die Juden versichern, er sei die dazu tauglichste Person, und Gehalt werde er auch bekommen. Dagegen wird 1486 den Juden der Insel Malta, die damals noch zu Sicilien gehörte, verboten, den Barbier Lema Girbi zum Proto zu wählen, denn er sei in seiner Knust sehr geschickt und Adel und Biirgerschast von Malta können seine Dienste nicht enbehren. Für den Bau von Synagogen bedurfte es gewöhnlich einer besonderen Erlaubniß und wurden solche in der Nähe von Kirchen nicht geduldet. Den Arzt Joseph Abenafi, der in hoher Gunst bei König Martin stand, wurde 1396 die Erlaubniß ertheilt, in seinent Hause in Palermo eine Synagoge einzurichten „mit Thora und allem anderen, was dazu gehört". Mehrmals wurden auch für die ganze Judenschaft Siciliens geltende Verordnungen erlassen oder ihr eine Art von Constitution verliehen. So sauctionirt König Marlin 1399 die ihm von den Judengemeinden vorgelegten Satzungen, welche Wucher und Hazardspiele, den Frauen das Zerkratzen des Gesichts, bis Blut fließt (wahrscheinlich als Zeichen der Trauer bei Todesfällen) verbieten und noch manche andere Bestimmungen enthalten. Im Jahre 1408 bestätigt König Martin in feierlichster Weise „in Allbetracht der unermüdlich und mit größter Bereitwilligkeit von den Juden geleisteten Dienste, ihrer während der Kriege bewiesenen Treue und großen Eifers", alle ihnen von sei neu.. Vorgängern ertheilten Rechte und Freiheiten: Sie dürfen frei lind unbehelligt im ganzen Königreich wohnen; sie sollen dieselben Rechte und Privilegien wie die Bürger von Messina genießen, zur Stadtbewachung nur im selben Verhältniß wie die Christen herangezogen werden, am Sabbath vom Wachesteheu befreit sein u. s. w. Alle dem entgegenstehenden älteren Gesetze werden aufgehoben lind annullirt. Etwas umfangreicher ist die auf Ansuchen aller Geilieindell von König Alphons 1421 gewährte feierliche Bestätigung aller ihrer alten Rechte und Freiheiten. Danach können sie Grundbesitz erwerben, Sclaveu und Sclavinneu kaufen und halten, jedoch nur nicht christliche. Läßt sich Sclave oder Sclavin taufen, so müssen sie vom jüdischen Eigenthümer binnen einer bestimmten Frist an einen Christen verkauft werden. Die Vielweiberei wird unter Androhung einer Strafe von tausend Goldgulden (ungefähr 5000 österreichische Gulden) verboten. Die Juden dürfen Synoden zur Regelung von religiöser! Angelegenheiten und solcher, welche die Sitten betreffen, halten. Auch können sie einen Oberrichter (Dojankelali) aus ihrer Mitte haben. Ueber diesen Oberrichter existirt eine Menge von Verfügungen und wurden nach und nach mehrere Juden zu diesem Amte ernannt. Es scheint aber, daß diese Richter nicht zur Zufriedenheit ihrer Glaubensgenossen amtirten, und auch die Städte Palermo und Messina remonstrirten dagegen, da nach ihren Privilegien ihre Bürger, zu denen auch die Juden gehörten, keinen anderen als den städtischen Richtern unterstehen sollten. Endlich kam es dahin, daß die Juden sich die gänzliche Aufhebung dieses zuerst 1415 erwähnten Amtes, das ihnen angeblich auf ihr Ansuchen concedirt worden war, um sechshundert Unzen vom König 1447 erkauften. Statt dessen, aber mit anderem Wirkungskreis, erscheint das allgemeine Parlament der sicilischen Juden, zu dem in den Jahren 1469 und 1489 je ein oder zwei Deputirte aus den bedeutenderen Gemeinden nach Palermo einberufen wurden. Einmal weist der Vicekönig sogar vier Unzen an für Sendung, von Courieren und Ausgaben anläßlich des Parlaments. Die Hauptangelegenheit dieser Parlamente war ungefähr die aller modernen Parlamente — dem Monarchen Geld zum Kriegführen zu bewilligen und dagegen von ihm Concessionen zu erhalten. Im Jahre 1489 gaben die sicilischen Juden dem Könige Ferdinand, dem Katholischen von Spanien, damals König von Sicilien, 1000 Unzen zum Kriege gegen Granada, wofür er in der denkbar feierlichsten Weise ihre alten Freiheiten bestätigte, erweiterte und beschwor. Und drei Jahre später brach er sein Wort und vertrieb sie aus Sicilien. Manchmal mischte sich die Regierung auch in die Privatangelegenheiten einzelner Juden ein. Mehrmals kommt es vor, daß der König einem Juden die Erlaubniß ertheilt, zwei Frauen zn heiraten, „wenn er sie mir erhalten und ernähren könne". Dabei begnügt sich einmal die königliche Regierung mit dem bloßen Anfteckeu des Ringes „ohne die andern Ceremonien, lvelche in Catania üblich sind, aber vom mosaischen Gesetz nicht gefordert werden". Dem Joseph L'uchre, der nach Jerusalem reisen will, wird (1485) befohlen, vorher der Gayasa. Witwe seines Bruders Aibitrelli „nach jüdischem Gesetz alisu (Chalnza) zu geben"; dem Najn Sabatinellu (1480) sogar mit Gefängnißstrafe gedroht, wenn er seiner Schwägerin Manna keine gebe. Im Jahre 1483 gestattet die Regierung den Juden von Sciacca ans ihr Ansuchen da> Tanzen, selbst mit Frauen und Mädchen; wie überhaupt diese Gemeinde der Regierung viel zu schaffen machte, oder — die Regierung ihr. Auf Ansuchen der Juden befiehlt der Vicekönig (1490) den christlichen Behörden von Sciacca Erstereu Vierzig Last Getreide zu „Aynri" (Mcuzoth) zum currenten Preise zu liefern. Sciacca. au der Südküste Siciliens, war im Alterthum eine unbedeutende Stadl und ist erst unter der Araberherrschaft emporgekommen. Wahrscheinlich ist die dortige Judengemeinde schon zur Zeit der Araber entstanden, die der Stadt auch den Namen gegeben haben. Sie nahm auch im vierzehnten Jahrhundert an Zahl zu und zahlte jährlich zehn Unzen (300 Gulden) Judensteuer. Am meisten zeigte sich die Fürsorge der Regierung nir die Juden bei der Besteuerung. Sie erhob zwar von ihnen eine besondere Steuer, hob bei den verschiedenartigsten Anlässen außerordentliche Beiträge, gezwungene Anlehen und Bußgelder für angeblich begangene Verbrechen und Uebertretungen ein und verlangte von ihnen in der liebenswürdigsten, gnädigsten Weise die unentgeltliche Verpflegung von Soldaten — aber sie schützte sie auch wieder vor ungebührlicher und zn drückender Besteuerung seitens der christlichen Stadtbehörden und der Adeligen. Die Juden waren eben königliche Kammerknechte, bildeten einen Theil der königlichen Revenuen und mußten daher gegen Ausbeutung von anderer Seite geschützt rverden. Ebenso war auch die Regierung bemüht, die Gerichtsbarkeit über die Juden, auf die manche Adelige und die Erzbischöfe mancher Städte auf Grund alter Concessionen Ansvruch machten, ausschließlich an sich zu ziehen. Selbst gegen die Inquisition wurden die Juden von ihr geschützt. Nur das Anhören christlicher Predigten mußten diese sich mitunter gefallen lasten. Die Juden zur Taufe zn zwingen, hatte die sicilische Regierung strenge verboten, und im Jahre 1400 erging auch ein strenger Befehl des Königs Martin zur Abschaffung des alten Brauchs oder vielmehr boshaften Mißbrauchs (antiqua consuetudo immo abusie maligna) in Marsala, wo die Juden am Weihnachts- und Stephanstage dem Gottesdienst und der Predigt in der Kirche beiwohnen mußten und dann noch beim Hinausgehen mißhandelt wurden. Aber Marsala bestand auf seinem alten Recht, und der König sah sich sechs Jahre später genöthigt, sein Verbot zn modificiren: Die Juden sollten nur am Stephanstag in die Kirche kommen und die Thora nicht mitbringen müssen, auch vor jeder Mißhandlung geschützt werden. Es scheint demnach, daß diese Predigten in anderen Städten Siciliens nicht vorkamen?) Im Jahre 1490 annullirte der Vicekönig einen Erlaß des Generalvicars des Erzbischofs von Messina, der den Juden verboten hatte, sich an Sabbathen und Feiertagen von Christen bedienen zu lassen. Zugleich verordnete er, daß an christlichen Feiertagen den Juden das Arbeiten nur während der Messe verboten sein sollte. Das in der ganzen Christenheit im 13. Jahrhundert eiugeführte Judenzeichen mußte freilich auch in Sicilien getragen werden, aber mitunter wurden Einzelne davon befreit; im Jahre 1475 wurden sogar sämmtliche Jüdinnen Messinas vom Tragen des Zeichens (rutella ----- Rädchen) dispensirt und zwei Jahre ') In Bezug auf das festländische Italien. 2. Güdemann, S. 235.