Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 14 (1897)
- Issue
- 19 (7.5.1897)
- Date
- 1897-05-07
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Sette 392 Vr. Vloch's WochrnPtzrM Nr. 19 Fleisch aus den benachbarten Orten, so aus Warnsdorf und S t e r n b e r g, zu beziehen. Dies hätten die Juden jedoch nicht gethan und so documentirten sie es, daß sie rituell geschlachtetes Fleisch nicht brauchen. Auch ist, führt die Beschwerde an, die Zahl der Juden in Sternberg nur eine geringe, so daß ein christlicher Fleischhauer den Verschleiß des rituell geschlachteten Fleisches hätte übernehmen sollen, und, um Alles zu verkaufen, hätten auch die Christen solches Fleisch genießen müssen. Endlich führt die Beschwerde in's Treffen, daß das Verbot der rituellen Schlachtungen auch aus sanitätspolizeilichen Gründen und in Berücksichtigung der Thierschutz-Gesetzgebung erlassen wurde. Die Beschwerde vermeint, daß aus all' den angeführten Gründen das Verbot gesetzlich begründet war und schließt mit der Bitte, der Beschwerde stattzngeben und die angefochtene Ministerialeutscheidung als unbegründet aufznheben. Dr. W e i t l o f als Vertreter der Beschwerde wies auf deren Ausführungen hin und betonte, daß die Stadtgemeinde Rumburg bei Fassung ihres Beschlusses, enthaltend das Verbot der rituellen Schlachtungen, keineswegs trndenziös und ungesetzlich vorgegangen sei. Dr. W e i t l o f wies auf das in Sachsen und in der Schweiz bestehende Verbot der rituellen Schlachtungen hin und hob hervor, daß die Art der rituellen Schlachtung bei den Juden eine Thierquälerei sei. Dr. W e i t l o f beantragte daher, in Stattgebung der Beschwerde die angefochtene Ministerialentscheidung aufzuheben. Der Ministerial-Vicesecretär Dr. H o u d e k, dem der Vorsitzende des Gerichtshofes hieraus das Wort ertheilte, erklärte in wenigen Worten, er beantrage die Abweisung der Beschwerde und überlasse es dem anwesenden Vertreter der mitbetheiligten Cultusgemeinde von Rumburg, die Ausführungen der Beschwerde zu widerlegen. Sodann nahm zu diesem Zwecke Dr. Wilhelm Pap Peutz c i m das Wort. Er sagte einleitend : Die Verweigerung der Vornahme der rituellen Schlachtungen habe nicht blos den Charakter einer technischen, gewerbebehördlichen Maßregel; der Beschluß der Gemeindevertretung Rumburgs verfolge eine gewisse, deutlich erkennbare Tendenz. Dies gehe aus folgender Thatsache hervor. Nachdem den Juden die Vornahme der rituellen Schlachtungen im Gemeinde-Schlachthause verboten worden war, wendeten sie sich an den Gemeinderath mit dem Ersuchen, ihnen die Vornahme von rituellen Schlachtungen in einem Privathause zu gestatten. Was geschah jedoch? Der G e m e i n d e r a t h von R u m l, u r g hat dieses Ersuchen der Inden einfach nicht zur K e n n t n i ß g e n o m m e n. Was sollten die Juden nun thun? „Wir Inden in O e st e r r e i ch", f n h r D r. P a p p e n h e i m mit erhöhter Stimme f o r t. „verlangen von unseren Behörden nur denjenigen Grad von Glaubensu n d Gewi s s e n s f r e i h e i t, den die österreichischen Behörden in Bosnien den m o h a m m e d a n i s ch e n Soldaten gewähren. Diesen wird sogar ein Amtsschächter beigestellt, damit sie nur ihre heimatlichen religiösen Gebräuche auch in der Fremde beobachten können. Wenn der geehrte Vertreter der Beschwerde darauf hinweist, daß in Sachsen und in der Schweiz ein Verbot des Schächtens existirt, so liegt eben in diesem Verbote eine B e k u n d u n g e i n e r G e s i n n u n g, w i e sie inOesterr e i ch d e r G e s e tz g e b u n g f e r n e l i e g t. I n e i n e m solchen Verbote liegt eine s ch w e r e, von den Juden tief empfundene G e w i s s e n s b e d r ü ck u n g. Dr. P a p p e n h e i m führte dann aus, daß der Beschluß der Stadtgemeinde Rumburg eine flagrante Verletzung der Staatsgrundgesetze beinhalte und daß er daher mit Recht von der Statthalterei und von dem hohen Ministerium des Innern, welche Behörden das Recht und die Pflicht haben, das Anfsichtsrecht des Staates jederzeit zu wahren, sistirt wurde. Nicht deshalb sei dies geschehen, weil die Stadtgemeinde Rumburg mit der Fassung des Beschlusses ihren Wirkungskreis überschritten hatte, sondern blos deshalb, weil der Inhalt des Beschlusses wider die bestehenden Gesetze verstoße. Dr. P a p p e n h e i m führte hierauf in beredter Weise den Nachweis, daß die Beobachtung der rituellen Schlachtungen eine der wichtigsten Religionsgebräuche der Juden bilden und eine Behinderung in der Uebung dieses Religionsgebrauches eine Verletzung der Staatsgrundgesetze involvire. Endlich bestritt Dr. P a p p e n h e i m energisch die Behauptung des Dr. W eit l o f, daß in dem Schächten eine Thierquälerei gelegen sei, dies sei durch dieLiteratur über diese Frage hi.nlänglich widerlegt. Dr. Pappenheim beantragte, in Berücksichtigung aller dieser Umstände die Beschwerde der Stadtgemeinde Rnmburg als unbegründet abzuweisen. Dr. Weit los verwahrte sich in seinem Schlußworte geg?n die Behauptung Dr. P a p p e n h e i m's, daß die Stadtgemeinde Rumburg bei der Fassung des citirten Beschlusses eine Tendenz verfolgt habe; gegen diese Annahme spreche schon der Umstand, daß die Stadtgemeinde Rllmburg in ihrer Sitzung vom 27. März d. I. den Inden die Vornahme ritueller Schlachtungen im Gemeinde-Schlachthause bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Sache gestattet habe. Dr. P a p p e n h e i m : Ich nehme diese bis jetzt mir unbekannte Thatsache dankend zur Kenntniß und folgere daraus, daß auch die Stadtgemeinde Rumburg jetzt ihren früheren Standpunkt als nicht gerechtfertigt anerkennt. Nach halbstündiger Berathung verkündete Präsident Dr. v. L e m a y r folgendes Erkenntnis Die Beschwerde der Stadtgemeinde Rumburg wird als u n b e g r ü n d e t z u r ü ck g e w i e s e n. Die Gründe dieser für die Judenschaft eminent wichtigen Elltscheidung besagen im Wesentlichen: Die formalen Einwendungen der Beschwerde sind nicht stichhältig, da das Ministerium des Innern in Wahrung des staatlichen Aufsichtsrechtes berechtigt war, den wieder das Gesetz verstoßenden Beschluß der Stadtgemeinde Rumburg zu sistiren. In thatsächlicher Beziehung sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß den Inden die Vornahme ritueller Schlachtungen nicht verboten werden dürfe, nachdem die Beobachtung der rituellen Schlachtung zweifellos zu den Religionsgebräuchen der Juden gehöre. Eine Verhinderung in der Ausübung dieses Religionsgebrauches enthalte nicht nur eine Verletzung der Artikel 14 und 15 der Staatsgrundgesetze, sondern auch eine Verletzung des Gesetzes vom 21. Mai 1890, wonach den Angehörigen der israelitischen Confession die freie Bethäti- .qunq ihrer Religionsgebräuche in keiner Weise verwehrt werden dürfe. Felix Reik. Worte und Thaten. Die „Politischen Fragmente" schreiben: Der kapitalistische Charakter unserer Antisemiten oder Christlich-Socialen—wie sie sich gerne nennen lassen — tritt immer mehr zu Tage. Herr Dr. Lueger, der neugewählte und endlich auch bestätigte Bürgermeister der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien nimmt sich auch gar keine Mühe, diese Thatsache zu verbergen; er wirft jetzt, wo er sein Ziel erreicht hat und Bürgermeister von Wien geworden ist, auch das letzte Feigenblatt keck in den Ofen und zeigt der Welt, daß man unter dem Prätexte des Christenthums ein ebenso harter Ausbeuter und liebloser Mensch sein kann, wie unter dem des Judenliberalismus. Thatsachen beweisen : Am Mittwoch den 21. April hielt der Wiener Gemeinderath seine erste Sitzung unter dem Vorsitze seines neuen Bürgermeisters Dr. Lueger. Da wurde zuerst eine scharfe Resolution gegen die Sprachenverordnung debattirt, und auch angenommen. Wir erwähnen dies nur der Vollständigkeit halber, und weil die Mehrzahl der heutigen Antisemiten als von den Liberalen gegen die Sprachenverordnung seinerzeit im Wiener Gemeinderathe demonstrirt wurde, dieser Körperschaft die Competenz für eine solche Action bestritten hat. Daun wurden in dieser denkwürdigen Sitzung folgende Beschlüsse gefaßt, die wir nach dem „Deutschen Volksblatt" abdrucken. Stadtrath Dr. Wahner referirt über das Ansuchen des Wiener Wärmestuben- und Wohlthäiigkeitsvereines um Vergütung der in der Zeit vom 16. bis 31. März aufgelaufenen Kosten für Brot- und Suppenportio neu. Der A nt r a g wird abgelehnt. Stadtrath Dr. W ä h n e r referirt über das Ansuchen der österreichischen Ausstellung für L u x u s h u n d e um einen Ehrenpreis von fl. 50. Der Antrag wird angenommen.