Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 14 (1897)
- Issue
- 19 (7.5.1897)
- Date
- 1897-05-07
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 19 Vr. Vwltz's Mochrnschrifl. Seite 391 innerlich Fremden noch niemals seine Geheimnisse erschlossen hat, schafft er. Er kennt Wien und die Wiener; heimische Männer, die dem Studium dieser Bevölkerung und ihrer Mundart ihre ganze Krast zugewendet haben, Chiavacci, Tayn-Bergler, Pötzl, durchwegs Urchristen, haben seine Meisterschaft auf diesem Gebiete rückhaltlos anerkannt. Sein „Kleiner Mann" ist ein Kleinod der Schwankliteratur; das „Grobe Hemd" ein Schuß ins Schwarze. Und Alles ist so echt wienerisch, so wahr. Die gewisse kleinere Wiener Lebewelt hat in Arthur Schnitzler ihren Schilderer gefunden. Eine ganze Schule um ihn herum — genau so wie Karl weiß seit seinen Erfolgen Schule zu machen beginnt — ist rastlos bemüht, den Begriff des Wienerischen auszuschöpfen. Was an ihnen, den Altenberg, Wertheimer, Messer, Stößel, und wie die Herren, alle heißen, nicht wienerisch ist, das muß man höchstens als französisch ansprechen, just so wie Ebermann, der ja nun auch endgiltig in die Reihe der Erfolgreichen eingerückt ist. Bon I. I. David, der mir schroff für sich allein zu stehen scheint, kenne ich eigentlich nur die Gedichte. Ich bin kein Kritiker, aber sie gefallen mir ganz gut. Ein Unglück geschieht bei ihm nur dann, wenn er sich seiner jüdischen Abstammung erinnert und jüdische Stoffe nimmt. Dann wird er nämlich, was er mir sonst niemals zu sein scheint, sentimental und unwahr. Nach „Unter vier Augen" mußte man wohl erwarten, in Ludwig Fulda würde der Umschaffer einer echt deutschen und einer sehr liebenswürdigen und lebensfähigen Kunstgattung, der deutschen Philister-Comödie, entstehen. Er ging seither mit ungleichem Glücke andere Wege, wie ihm vielleicht mit Unrecht schien, höheren Zielen zu. Bei ihm könnte man allerdings manchmal das spüren, was man Judenwitz nennt. Zu denen aber, deren die deutsche Judenschast mit Stolz gedenken darf, gehört der Mann unbedingt. Ich habe Manche ausgeschieden. Wo bleiben Goldmark und Brüll und Rubinstein? Ich wollte Niemandem hier einen Platz einräumen, der, um ein Bahr'sches Lieblingswort zu gebrauchen, das Judenthum nicht in sich überwunden hat oder mindestens sich in diesem Sinne bekundet. Es ist eine ganz ansehnliche Zahl und eine aller Ehren werthe Reihe herausgekommen, die dabei sicherlich sehr unvollkommen ist. Diese Männer aber, die hier genannt, treiben nicht etwa Mimikry nach Darwin, denn Mimikry währt nicht ein Leben lang, und sie kann die wahre Natur niemals für die Dauer besiegen. Sie sind sämmtlich innerlich affimilirt. Die Assimilation, über deren Möglichkeit so viel gestritten und bestritten wird, sie ist längst eine Thatsache, mit der man sich eben nur noch abzufinden hat, die man nicht einmal mehr wegleugnen kann. Sie Alle haben den Geist ihrer Nation, und es ist ein inniger Geist, der stolze Früchte gezeitigt hat, hintangegeben und sich an den „Geist der Völker" verloren. Nun will man sie zwingen, sich in etwas Fremdes, längst Entwöhntes zurückzugewöhnen; man nöthigt ihnen ein Nationalbewußtsein aus, das sie längst nicht mehr in. sich fühlen. Das ist doch wohl komisch. Ob es gerecht ist, geht mich hier nichts an. Nur nach der Möglichkeit habe ich zu fragen. Sie scheint mir ausgeschlossen. Die Assimilation, die durchaus nicht Zersetzung, vielmehr Anbahnung einer höheren Einheit zu sein braucht, geht ihren Weg, den unaufhaltsamen Weg eines Naturprocesses. Einen Strom kann man stauen, aber ihn zu seiner Quelle zurückzwingen kann man nicht, höchstens versuchen, ihn versumpfen zu lassen. Auch das wird hier nicht gelingen. Dafür ist die geistige Regsamkeit, ist jener seelische Hunger im Judenthume zu groß. So meine ich, freilich — der Niemand. Nemo. Das Sryächiverbot vor drm Vrrwsllungsgerichtshofe. (Original-Bericht.) Freitag den 30. April hatte sich nun zum ersten Mal der Verwaltungsgerichtshof, die oberste Behörde in Berwaltungs- und Steuerangelegenheiten mit der Frage der rituellen Schlachtungen zu befassen und zu entscheiden, ob das Verbot des „Schächtens" eine Verletzung der den Juden durch die Artikel XIV. und XV. der Staatsgrundgesetze gewährleisteten Gewissens- und Glaubensfreiheit involvire oder nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshoses ist von weittragender principieller Bedeutung. Im Mai 1894 richteten die in Rumburg wohnhaften Juden an ihre Gemeindevertretung das Ansuchen, ihnen die Vornahme von rituellen Schlachtungen im Gemeinde- Schlachthause zu gestatten. In der Gemeindesitzung vom 5. Juli 1894 faßte der Gemeiuderath den Beschluß, das Ansuchen? der Juden zurückzuweisen und ein Verbot des „Schächtens" im Gemeinde-Schlachthause zu^erlaffen. Hiebei gingen die Stadtväter von Rumburg von der Erwägung aus, daß die im October 1893 für Rumburg erlassene und von der Bezirkshauptmannschaft daselbst genehmigte Schlachthofordnung im § 10 eine Bestimmung enthalte, wonach das Großvieh n u r m i t e r n e r S ch l a ch tmaske versehen, getödtet werden dürfe. Gegen den Beschluß, welcher die Juden Rumburgs in der Beobachtung und Ausführung einer ihrer Religionsübungen verhinderte, und der eine flagrante Verletzung der Staatsgrundgesetze involvirte, recurrirten die Bittsteller an die Bezirkshauptmannschaft. Daselbst wurde ihnen bedeutet, den ordentlichen Jnstanzenzug an die politischen Behörden zu ergreifen. Dies thaten auch die Juden und hatten gleich bei der Statthalterei den Erfolg, daß der Beschluß der Stadtgemeinde Rumburg sistirt und der Gemeinderath angewiesen wurde eine Aenderung der Schlachthofordnung vorzunehmen. Gegen den Erlaß der Statthalterei ergriff die Sladtgemeinde Rumburg den Recurs an das Ministerium des Innern; allein dieses entschied conform der Statthalterei, daß der angefochtene Beschluß als ungesetzlich sistirt und die Schlachthofordnung abgeändert werden müsse. Gegen die Entscheidung des Ministeriums des Innern brachte die Stadtgemeinde Rumburg beim Verwaltungsgerichtshofe die Beschwerde ein, über die nun vorigen Freitag verhandelt und entschieden wurde. Den Vorsitz im Senate führte' der zweite Präsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. v. L e m a y r. Das Ministerium des Innern war durch den Ministerial-Bicesecretär Dr. H o u d e k, die beschwerdeführende Stadtgemeinde R u m b u r g durch den früheren Landesausschuß Dr. W e i t l o f vertreten. Für die mitbetheiligte israelitische Cultusgemeinde von Rumburg war der hiesige Hof- und Gerichtsadvocat Dr. Wilhelm Pappenheim als Vertreter erschienen. Die schriftliche Beschwerde der Stadtgemeinde Rumburg ficht die Ministerialentscheidung sowohl in formaler als materieller Hinsicht vielfach an. In formaler Beziehung macht die Beschwerde geltend, daß die meritorische Entscheidung über die in Frage stehende Angelegenheit verfrüht sei, nachdem das Administrativverfahren diesbezüglich noch nicht durchgeführt sei; fernerbringt die Beschwerde den Umstand ins Treffen, daß die politischen Behörden nicht berechtigt waren, über die in Frage stehende Angelegenheit zu entscheiden und den diesbezüglich gefaßten Beschluß der Stadtgemeinde R u m b u r g zu sistiren, nachdem die Beschlußfassung über die fragliche Angelegenheit in den selbstständigen Wirkungskreis der autonomen Gemeindevertretung Rumburg's falle; endlich vermeint die Beschwerde in formaler Beziehung, daß die Juden nicht berechtigt waren, gegen den erwähnten, das Verbot der rituellen Schlachtungen beinhaltenden Beschluß zu recurriren, vielmehr sei es ihnen frei gestanden, gegen die Schlachthofordnung, welche durch die Bestimmung in § 10 die Maßregel der Stadtgemeinde Rumburg rechtfertige, rechtzeitig an die Bezirksvertretung Beschwerde zu ergreifen; dies sei jedoch nicht geschehen. In der Sache selbst weist die Beschwerde darauf hin, daß das Verbot der rituellen Schlachtungen nicht eine Verletzung der den Juden in den Artikeln 14 und 15 der Staatsgrundgesetze garantirten Rechte der vollen Glaubens- und Gewissensfreiheit enthalte, da das „Schächten" nicht zu den Religionsgebräuchen der Juden gehöre und es ferner den Juden in Rumburg, die nur rituell geschlachtetes Fleisch genießen wollen, freistand, solches