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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1897-04-23 · 17 (23.4.1897) · page 7

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
14 (1897)
Issue
17 (23.4.1897)
Date
1897-04-23
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 17 Vr. Vloch's Wochrnptzrlfr. Seite 351 kanntlich die Miß Diana B a u g h a n, die schon früher in der clericalen Missions- und Preßpropaganda eine bedeutende Rolle spielte, zur Weltberühmtheit gelangt. Ihr „Vertrauensmann" oder — wie er nun zugibt — ihr Erfinder Leo Taxil, der frühere Freimaurer und spätere publicistische Vorkämpfer des Clericalismns war es. welcher damals noch das Vorhandensein seiner Miß und die Richtigkeit ihrer Enthüllungen gegen die insbesonders von Seite der deutschen Bischöfe vorgebrachten Zweifel äußerst lebhaft vertheidigte. C a n o n i c n s D r. A u g. Rohling in Prag war der eifrigste Apostel der geheimnißvollen Miß und der „Wahrheit ihrer Enthüllungen". Ink Verlaufe der Memoiren der Miß Diana Vaughan lernt man auch eine gewisse Sophie Balder kennen, Gattin des Dämon Bitru und seit 29. September 1896 Mutter einer Tochter, welche den Antichrist gebären soll. Wie die angebliche Miß Diana Vaughan in den Freimaurerorden trat, wie sie dort in die höchsten Grade gelangte, welch' scheußliche, gotteslästerliche Ceremonien sie als Augenzeugin mitmachte, wie sie nicht nur mit den Häuptern der Freimaurerei aller Länder, sondern auch mit dem Teufel Bitru selbst verkehrte, wie sie endlich, durch ein Wunder der Jungfrau Maria bekehrt, den Freimaurerorden verließ, eine fromme Katholikin wurde, zu Nutz und Frommen Gottes und der alleinseligmachenden Kirche ihre Enthüllungen über das gottes- und königsmörderische Freimaurerwesen niederschrieb und dieselben aus Furcht vor der Rache der Freimaurer durch Herrn Leo T a x i l veröffentlichen ließ — das Alles ist aus den Tagen von Trient noch frisch im Gedächtnisse. Bekannt ist auch, daß die von dem Pfarrer K i n z e l in Feldkirch unter thätiger Beihilfe des in solchen Pamphleten geübten Prager Canonicus Dr. Aug. Rohling verfaßte Flugschrift über die Miß B a u gh a n und ihre schauerlichen Enthüllungen reißenden Absatz fand, daß sie in Hunderttausenden von Stücken im Volke verbreitet wurde. Nun hat der Vater der ungeheuerlichen Lüge, Leo Taxil, dem Spuk ein Ende bereitet. Nachdem er vor einigen Tagen die mit hohnvollem Beileid aufgenommene Nachrichtf in die Welt gesetzt, seine Freundin Miß Diana Vaughan sei in Italien eines plötzlichen Todes gestorben, hielt er es offenbar an der Zeit, dem tollen Spaße, den er sich mit Millionen von Menschen, mit seinen eigenen Brotgebern und Gönnern, dem Papste und der gesammten katholischen Kirche erlaubt hatte, ein Ende zu machen. Nahezu tausend von ihm ausgegebene Einladungen beriefen Gläubige und Ungläubige, Geistliche und Freinraurer, Journalisten und Gelehrte in den Versannnlungssaal. Und da legte denn T a x i l mit herostratischem Muthe selbst Feuer an das Gebäude seiner Culturlüge. Er selber sei der Urheber und Erfinder der Räubergeschichten der Diana Vaughan, die er den großartigsten Ulk a l l e r Z e i t e n nennt. Miß Vaughan i st ein armes Mädchen, das er als Maschinenschreiber in mit 150 Franken monatlich an stellte, um. seinen ungeheueren Briefwechsel mit Kirchenfürsten zu bewältigen. Unter seinem Dictat schrieb sie die Enthüllungen über die Freimaurerei, den „Teufel Bitru" u. s. w. Dr. H a ck s, genannt „Bataille", war sein fröhlicher Gehilfe bei diesen Erfindungen. JnRom glaubt man Alles. Eine groteske Gassenhauerweise, genannt „Arie der philharmonischen Klystierspritze"", wurde von ihm als Eingebung von Miß Vaughan nach Rom geschickt und von zahlreichen geistlichen Capellen in den Choralbestand ausgenommen. Taxillas unglaublicheBriefe vor, die Miß Vaughan vom Cardinal P a r o c ch i, anderen Cardinälen und päpstlichen Hausprälaten erhielt. Als der Bischof von Charleston in Rom auf den Schwindel aufmerksam machte, befahl der P a p st ihm, zu schweigen und sendete Miß Vaughan seinen Segen. Man kann sich denken, daß diese verblüffende wirkliche Enthüllung weniger wegen ihres Inhaltes als wegen ihrer cynischen Form unter den anwesenden Vertretern des Clericalismns die heftigste Erbitterung und Wuth erregte. Der Abgeordnete Abbe Garnier insbesondere beschimpfte Taxil auf das Gröblichste und erklärte dabei, um dem Verräther seinen Triumph zu rauben, er schäme* sich seines Glaubens an die Miß Vaughan auch jetzt noch nicht, da doch der Papst selbst an ihr Dasein geglaubt habe. Andere der erbitterten Clericalen überschütteten Taxil gleichfalls mit einer Fluth von Schimpfworten, allein ihre Entrüstung wurde von dem Gelächter, das dem Bekenutnisse T a x i l's folgte, vollständig verschlungen. Bon seinen Freunden gegen drohende Mißhandlungen geschützt, verließ Taxil unbehelligt den Saal. Die tolle Farce ist zu Ende. Ihr ebenso kecker und geschickter, als gewissenloser Dichter und Regisseur hat erreicht, was er wollte. Seine Miß Vaughan muß ihm Geld genug eingebracht haben, daß er nun die Zeit für gekommen hält, den eigenen Schwindel zu entlarven, und außerdem ist er ein berühmter Mann geworden, berühmt zwar nur wie ein Herostratos, ein Torquemada, ein Casanova, ein Cagliostro oder Carwuche, aber immerhin ein berühmter Mann, den kein Geschichtsschreiber wird vergessen können, wenn er in der Culturgeschichte des XIX. Jahrhunderts das Capitel „Die katholische Kirche und Miß Vaughan" niederschreibt. Rechtsverhältnisse der israelitischen Religions- Gefellschaft. Eine Verordnung Sr. Excellenz des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht Dr. Freiherrn von Gautsch vom 18. März d. I. betrifft die Abgrenzung des Competenzkreises der Organe der staatlichen Cultusverwaltung in Ansehung des Gesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft. Auf Grund dieses Gesetzes wird im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern Folgendes verordnet: § 1. Die zufolge des Gesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft der Staatsverwaltung zukommenden Befugnisse in Angelegenheiten der israelitischen Cultusgemeinden sind von den Organen der politischen Verwaltung, also der Regel nach in erster Instanz von den Bezirkshauptmannschaften, beziehungsweise in Städten mit eigenen Statuten von den Communalämtern, in zweiter Instanz von den politischen Landesstellen, in dritter Instanz vom Ministerium für Cultus und Unterricht anszuüben. § 2. Der Amtshandlung der politischen Landesbehörde als erster Instanz bleibt jedoch Vorbehalten: a. Die Entscheidung über das Vermögen einer Cultusgemeinde (Cultusverbandes), welche in dem bisherigen Bestände aufgelöst wird oder hinsichtlich des Gebietsumfanges eine Umgestaltung erfährt in Fällen, wenn die aufgelöste, beziehungsweise umgestaltete Cultusgemeinde (Cultusverband) oder die Cultusgemeinde, in deren Gebiet sie ganz oder zum Theile einverleibt wird, in verschiedenen Verwaltungsbezirken gelegen sind; d. die Erhebung der Einsprache gegen die in Aussicht genommene, respective die Untersagung der gesetzwidrig erfolgten Bestellung des Rabbiners oder Rabbiner- Stellvertreters, wenn die Cultusgemeinde ihren Amtssitz in einer Stadt mit eigenem Statute hat; e. die Genehmigung der Cultusgemeinde-Statuten und der Aenderung der Bestimmungen derselben: d. Die Auflösung einer Cultusgemeinde-Vertretung. § 3. Dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht bleibt Vorbehalten: a. Die Entscheidung über das Vermögen aufgelöster oder hinsichtlich des Gebietsumfanges umgestalteter, in den Verwaltungsgebieten zweier oder mehrerer politischen Landesbehörden gelegenen Cultusgemeinden (Cultusverbände); b. jede Aenderung in der Abgrenzung der Cultnsgemeinde- Sprengel sowie jede Neuerrichtung einer Cultusgemeinde; e die Entziehung der staatlichen Anerkennung bestehender Cultusgemeinden; d. Die Genehmigung der Gemeindestatuten für die israelitischen Cultusgemeinden in Wien und Prag und für Cultusgemeinden, deren Sprengel zwei oder mehrere Kronlünder umfassen, so wie der Aenderung der Bestimmungen dieser Statuten. § 4. In Rücksicht von Cultusgemeinden, deren Sprengel in zwei oder mehrere politische Bezirke fällt, hat — Fälle von Gefahr im Verzüge ausgenommen — jene politische Bezirksbehörde des Amtes zu handeln, in deren Amtsbereiche die Cultusgemeinde ihren Amtssitz hat. Die politische Bezirksbehörde, in deren Amtsbereiche der übrige Theil des Cultusgemeinde-Sprengels liegt, hat — die erwähnten Fälle ausgenommen — nur über Ersuchen der ersteren vorzugehen. Diese Bestimmung hat auch bei Amtshandlungen der politischen Landesbehörden in zweiter, respective erster Instanz in sinngemäße Anwendung zu kommen, wenn das Gebiet der Cultusgemeinde auf zwei oder mehrere Länder sich erstreckt. §. 6. Die Untersagung von Versammlungen zu Cultuszwecken, denen öffentliche Rücksichten entgegenstehen, hat die politische Bezirksbehörde des Versammlungsortes, eventuell im

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