Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 14 (1897)
- Issue
- 11 (12.3.1897)
- Date
- 1897-03-12
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Seite 256 Vr Vloch's Woltzensttzrifl. Nr. 11 Unfugs statt. Wengg hatte irr vielen Tausenden von Exemplaren Auszüge aus dem Talmud und Schulchan-Aruch als Agitationsmittel für die antisemitische Bewegung verbreiten lassen, weswegen verschiedene Strafmandate aus § 366,11 gegen ihn erlassen worden waren. Da dagegen Einspruch erhoben wurde, kam die Sache, wie bemerkt, zur schöffengerichtlichen Verhandlung, die Urtheilssällung wurde jedoch aus heute Vormittags halb 9 Uhr vertagt. Das Gericht verurtheilte Wengg wegen groben Unfugs zu 100 Mark Geldstrafe eventuell '20 Tagen Haft. Die verbreiteten Schriftstücke sind nach Ansicht des Gerichtes geeignet, in bestimmten Bevölkerungskreisen Aergerniß zu erregen. In den Gründen, die vom Amtsrichter v. B o m h a r d verlesen wurden, heißt es unter Anderem: Der Angeklagte bestreitet zunächst, daß die Bekanntgabe der Wahrheit jemals grober Unfug sein könne. Thatsache sei aber, daß jedes Wort, welches in den betreffenden Auszügen stehe, Wahrheit sei; ferner sei beweisbar, daß die genannten Gesetze (Talmud und Schulchan- Aruch) noch heute anerkannte Sittengesetze der Juden seien, und endlich, daß der Talmud, der anerkanntermaßen Grundsatz der jüdischen Religion sei, allüberall zur Grundlage des Unterrichtes gemacht werde. Es kann, führt das Gericht hier aus, keinem Zweifel begegnen, daß Auszüge aus dem Talmud, wie, daß den Juden verboten sei, Nichtjudeu als Menschen anzusehen, auf der anderen Seite aber jenen erlaubt sei, die Nichtjuden zu betrügen, zu bewuchern, ihnen gegenüber Meineide zu schwören rc., geeignet ist, Abscheu gegen die Juden hervorzurufen. Es liegt demnach auch auf der Hand, daß die Verbreitung derartiger Stellen geeignet ist, in weiteren Kreisen der Bevölkerung Beunruhigung zu erwecken, und zwar nicht bei den Juden, sondern bei Andersgläubigen, denen vor Augen gehalten wird, daß unter ihnen eine Gesellschaft von Menschen haust,, welche daraus ausgeht, andere mit den niederträchtigsten Mitteln um Hab und Gut zu betrügen. Was die Behauptung anbelangt, es seien alle angeführten Stellen aus dem Talmud und dem Schulchan-Aruch Thatsachen, so hält das Gericht dafür, daß es als notorisch angesehen werden kann, daß Stellen ähnlichen Inhalts in den genannten Büchern enthalten sind. Es wird zwar von den Juden und deren Literatur geltend gemacht, daß diese Stellen vielfach verstümmelt wiedergegeben seien; allein im Wesentlichen kann die Thatsache der Existenz dieser Stellen nicht bestritten werden. Im Einzelnen ist übrigens eine richtige Uebersetznng auch von den judenfreundlichen Schriftstellern nicht zu Stande gebracht worden; es wurde daher zu Gunsten des Klägers angenommen, daß er fest von der Richtigkeit dieser Stellen überzeugt war. Anlangend dagegen die weitere Behauptung, es seien diese Gesetze noch heute geltendes Sitteugesetz, so wurde der angebotene Wahrheitsbeweis abgelehnt. Thatsache ist, daß die Juden bei den modernen Staaten und bei uns in Deutschland besonders vollständig gleichberechtigte Staatsbürger sind. Deshalb sagt nicht nur der gesunde Menschenverstand, sondern auch die tägliche Erfahrung, daß derartige Sittengesetze nicht mehr existiren können. Man wendet dagegen ein, die Juden folgen unseren Gesetzen nur, weil sie müssen; allein diese Behauptung ist unbewiesen und unbeweisbar; sie ist eine der Grundlagen der antisemitischen Bewegung und wird demgemäß ebenso oft aufgestellt wie bestritten. Der Boden, auf dem sie am meisten aufgestellt wird, ist der des Geschäftslebens; allein wenn diese Behauptung wahr wäre, folgt daraus, daß sie ans die jüdische Sittenlehre sich gründen muß? Ist es nicht naheliegender, zu glauben, wie eine von 2OO Rabbinern unterschriebene Erklärung 1895 angab, daß die genannten beiden Bücher niemals Gesetzeskraft hatten, vielmehr lediglich Lehrmeinungen enthielten? Sie beruhen überhaupt aus der uralten biblischen Idee, wonach die Juden als auserwähltes Volk Gottes den Umgang mit den unreinen Heiden vermeiden mußten und wonach sie sich in den nicht seltenen Epochen der Knechtschaft zum Zweck der Erreichung ihrer Mission mit allen Kräften, also nach gewöhnlicher Anschauung, auch mit unlauteren Mitteln, ihrer Feinde zu erwehren hatten. Der Einwand, daß alle diese Gründe zur Entstehung des Schulchan-Aruch nicht mehr maßgebend gewesen seien, ist nicht stichhältig; denn gerade zu jener Zeit hatten die Juden überall und gerade in Deutschland die schärfften Anfeindungen zu erdulden. In Deutschland besonders wurden Sittengesetze gegen die Juden angewendet, die zu den ihrigen Anlaß gaben: sie waren zum Eid nicht zugelassen, und als dies geschehen war, durften sie denselben nur auf einer „Sauhaut" stehend leisten rc.; in der ersten christlichen Zeit galt es als Gott wohlgefällige Handlung, die jüdischen Synagogen zu zerstören und der heilige Ambrosius rühmte sich, selbst daran theilgenommen zu haben u. s. w. Aus diesen wenigen Beispielen erhellt, daß die Juden bis in das späte Mittelalter sich im Zustande der Nothwehr befunden haben, sie waren recht- und vaterlandslos und konnten demgemäß ihre eigene Sittenlehre haben so gut und so schlecht wie ihre Gegner. Wenn darauf hingewiesen wurde, daß die Verwendung des Talmud in den Schulen in Baden verboten wurde, so liegt dem betreffenden Erlaß, wie dessen Wortlaut beweist, keineswegs die Anschauung zu Grunde, als würde der Talmud als noch geltende Sittenlehre betrachtet, sondern offenbar die, daß derartige Dinge bei unreifen Gemächern verwirrend wirken. Von heute noch geltenden Sittengesetzen kann also nicht im Entferntesten die Rede sein. Für das Gericht kam nur noch in Frage: ob nicht § 130 oder 166 des Reichsstrafgesetzbuches in Anwendung zu kommen habe. Letztere Bestimmung verlangt aber die Beschimpfung einer Religionsgesellschaft, dieses Kriterium ist aber nicht gegeben. Ebensowenig schlägt aber der erstgenannte Paragraph ein, weil eine Anregung zu Gewaltthätigkeiten nicht ersichtlich ist; dagegen war § 366,11 anzuwenden. Daß grober Unfug durch die Presse verübt werden kann, bedarf einer weiteren Begründung nicht. Hinsichtlich des Strafausmaßes hat das Gericht nicht verkennen dürfen, daß eingestandenermaßen die ganze Tendenz der in Rede stehenden Schriftstücke antisemitische Propaganda ist. Nachdem aber alle Staatsbürger gleichberechtigt sind, stellen sich diese Auszüge als bewußte und zielbewußte Auflehnung gegen bestehende Rechte dar, gegen welche die den Rechtsschutz des Staates garantirenden Organe aufs Energischeste zu reagiren haben. Wenn trotzdem auf keine Freiheitsstrafe erkannt wurde, so hat es der Angeklagte lediglich der Ueberzeugnng des Gerichtes zu verdanken, daß er auf diesem Gebiete mit einer derartigen unheilbaren Verblendung geschlagen ist, daß ein Unterschied in den gewählten Mitteln für ihn nicht existirt. Kreta und die Juden. Unter dieser Spitzmarke heißt es in einem Artikel der vorwöchentlichen Nummer, daß „es fraglich ist ob Kreta überhaupt in den biblischen Schriften erwähnt wird". Dem gegenüber dürfte es nicht ohne Interesse sein, auf eine Stelle in Zephania H. 5 hinzuweisen, welche in der Uebersetznng lautet: „Weh' dem Bewohner des Landstriches am Meere, dem Volke der Kretim." Raschi bemerkt hiezu: Obwohl das Wort Kretim die Bedeutung von Vernichtung hat und auf die zur Vernichtung bestimmte Nation hinweist, so ist es doch Name e i n e r P r o v i n z, welche am Meere liegt. Hier ist doch deutlich auf die Insel Kreta hingewiesen. Auspitz. Dr. Rieß. Correspondenzen. Wien. (S y n a g o g e n b a u - V e r e i n für Wieden und Margarethen in Wien.) Am 4. d. M. fand in Jellinek's Saallocalitäten V., Margarethenplatz, die erste ordentliche statutenmäßige Generalversammlung statt, welche sehr zahlreich besucht war und einen ungemein günstigen Verlauf nahm. Dieselbe gab einen erfreulichen Beweis für das Erstarken des Gemeinsinnes der Wiener Judenschaft und auch dafür, daß der Verein respective das Ziel desselben, eine würdige Synagoge für die beiden Bezirke zu erbauen, einem Herzenswünsche der daselbst wohnenden Glaubensgenossen entspricht. Der Präsident Redacteur Lichtblau eröffnete die Versammlung, begrüßte die Mitglieder und erschienenen Gäste, insbesondere Herrn Dr. Bloch, den- Eigenthümer der „Österreichischen Wochenschrift", ferner die Vorstände der israelitischen Eultusgemeinde die Herren Baurath S t i a ß n y und Architekten Fleischer. Entschuldigungsschreiben hatten gesendet die Herren Präsident der israelitischen Eultusgemeinde Heinr. Klinge r und Gemeinderath B a u r a t h R. v. G o l d s ch m i d t. Der Präsident hielt sodann dem verstorbenen Präsidenten der Eultnsgemeinde, Herrn Gustav S i m o n, dem Ehrenpräsidenten unseres Vereines, einen warmen Nachruf, den die Anwesenden stehend anhörten. Hierauf erstattete der Schriftführer Dr. Max S t r a n s k y einen eingehenden Rechenschaftsbericht über die bisherige Thätigkeit des Vorstandes. So kurz die Spanne Zeit sei, die uns von der Eonstituirung trenne, kaum fünf Monate, so viel und so Erfreuliches sei bereits zu berichten. Ohne große Agitation, blos auf meist schriftlichem Wege sind dem Vereine