Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 14 (1897)
- Issue
- 7 (12.2.1897)
- Date
- 1897-02-12
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 132 Vr Vlvch's Wochrnfchrist Nr. 7 schwichtigt worden bin. Es hat sich vielmehr in mir die Ueberzeugung noch tiefer befestigt, daß die geradezu verblüffende Erhöhung der Cultussteuer weder nothwendig, noch zweckmäßig war. Die Gründe, welche für diese Erhöhung ins Treffen geführt werden, sind insgesammt Scheingründe. Es handelt sich, so wird in dem Artikel betont, nicht etwa um Erhöhung irgendwelcher bestandener Steuern, sondern um eine völlige Neueinschätzung, um eine neue Cultussteuerbemessung auf Grund des Gesetzes vom 21. März 1890 für die vermöge desselben neu constituirte Wiener israelitische Cultusgemeinde. Mag dies nun theoretisch noch so richtig und gelehrt sein, so wird es doch Niemandem einleuchten, daß dies ein Grund sein soll, um die thatsächlich erfolgte Erhöhung der Cultussteuer erträglich zu gestalten. Es ist derselbe Name der Steuer, derselbe Zweck; es sind dieselben Steuerpflichtigen, welche durch die Neueinschätzung betroffen werden. Und wenn nun diese Neueinschätzung eine Erhöhung involvirt, so ist eben, praktisch genommen, eine Steuererhöhung vorhanden, über die man sich durch Redensarten nicht hinwegtäuschen kann. Es wird ferner in dem Artikel geltend gemacht, daß durch das neue Statut der Pflichtenkreis der jüdischen Cultusgemeinde bedeutend erweitert wurde und daß insbesondere die Wohlthätigkeitsaustalten viel Geldmittel erfordern. Auch das erscheint mir lediglich als ein Scheinargument. Durch die Aufzählung der Pflichten der Cultusgemeinde im Statut ist der Kreis derselben durchaus nicht erweitert worden. Er ist vielleicht präcisirt, so daß, was früher ohne Statut geleistet wurde, nunmehr auf Grund des Statutes zu besorgen ist. Daß der Verfasser des Artikels selbst diese Auffassung theilt, ergibt sich deutlich aus seinem Angriffe gegen den früheren Cultusvorstand, welchem der Vorwurf gemacht wird, daß er die höhere Steuerveranlagung nicht schon vor einer Reihe von Jahren durchgeführt hat. Also muß schon vor einer Reihe von Jahren derselbe Pflichtenkreis wie heute vorhanden gewesen sein, da ja sonst die Erhöhung der Steuer nicht motivirt gewesen wäre. Durch die Citirung des Statutes und seiner Bestimmungen in dein gedachten Artikel wird allerdings der Schein hervorgerufen, als ob sich aus demselben erweiterte Pflichten gegen die Staatsverwaltung ergeben würden. Das ist aber durchaus nicht der Fall, da der Verfaffer deutlich genug darauf hinweist, wie wenig sich die Staats-. Landes- und Gemeinde- Verwaltung um die religiösen Bedürfnisse der jüdischen Bevölkerung kümmert, und weil ja in dem Statut selbst die Clausel enthalten ist, daß die Gemeinde für alle im Statut enthaltenen Zwecke nach Maßgabe ihrer Mittel zu wirken h a t. Dabei soll allerdings nicht geleugnet werden, daß mit Rücksicht auf Zeitverhältnisse und Zeitströmungen der Bedarf der Cultusgemeinde in den letzten Jahren sehr gestiegen ist und daß insbesondere die Wohlthätigkeits- und Humanitätsanstalten größere Anforderungen stellen. Es wäre aber unbedingt die Frage zu erwägen, ob alle diese Bedürfnisse durch die Cultussteuer gedeckt werden müssen, oder ob es nicht zweckentsprechend wäre, gewisse Bereiche aus dem durch die Cultussteuer zu deckenden Präliminare auszuscheiden und durch freiwillige Beiträge selbstständige Fonde zu schaffen. Denn mag man die Sache betrachten, wie immer man wolle, mag man die Cultussteuer als eine heilige Pflicht auffassen - eine Steuer bleibt sie doch, weil ihr die staatliche Eintreibung gesichert ist. Und wenn sie von Einzelnen noch so opfermuthig getragen wird, so gibt es doch eine Reihe von Mitgliedern der Cultusgemeinde, denen die Leistungen des Vorstandes nicht in die Äugen springen und die infolge dessen die Cultussteuer nickt anders auffassen, wie jede andere staatliche Steuer. Dabei ist aber zu bedenken, daß man der staatlichen Steuer nur durch einen Wechsel des Wohnsitzes entgeheir kann, während bei der Cultussteuer ein viel weniger tief greifendes Mittel dem in religiöser Beziehung indifferenten Besteuerten — und es gibt deren viele — zu Gebote steht. In dem eingangs erwähnten Artikel wird ferner darauf hingewiesen, daß die Stimmung der betroffenen Kreise durch die Abneigung gegen jegliche Art von. Besteuerung hervorgerufen wurde. Dadurch soll gewissermaßen dem Cultusvorstande das Odiose der Maßregel abgenommen werden Es erscheint mir sehr mißlich, in Steuersachen von Zu- und Abneigung zu sprechen. Die Regierung hat seinerzeit bei Vorlage der Steuerreform diese Ausdrücke vermieden und sich auf den für die österreichischen Verhältnisse weit mehr passenden Standpunkt gestellt, daß die Ursache der unliebsamen Erscheinung auf denk Gebiete der Steuern zum großen Theile in der Mangelhaftigkeit des bisherigen Einkommensteuer-Gesetzes und ganz insbesondere in dem hohen Steuerfuße zu suchen ist, durch welche bei Zusammentreffen gewisser Umstände dem Steuerpflichtigen eine fast unerschwingliche Steuerlast auferlegt werden kann. Man sieht, die Regierung ist viel zarter gegenüber den Steuerträgern vorgegangen, als der Vorstand der Cultusgemeinde, welcher die Mitglieder derselben dem Verdachte ausznsetzen sucht, als ob sie eine Abneigung gegen eine Steuerleistung überhaupt enkpfinden würden. Jedenfalls wird durch die neueste Maßregel des Cultusvorstandes eine Zuneigung zur Zahlung der auserlegten Steuer nicht geschaffeir werden. Und wenn den Mitgliedern gesagt wird, daß sie gerne, bereitwillig, nach ihren Kräften und in vollstem Maße die verhängte Steuer leisten und als eine heilige Pflicht auffassen sollen, so glaube ick umgekehrt, daß es eine heilige Pflicht des Cnltusvorstandes ist, dafür 51t sorgen, daß die Steuerleistung thatsächlich gerne und bereitwillig übernommen werde. Und diese heilige Pflicht des Cultusvorstandes wäre nicht einmal schwer zu erfüllen gewesen. Es liegt so ungemein nahe, die Cultussteuer in Uebereinstimmung zu bringen mit der am 1. Jänner 1898 ins Lebeil tretenden staatlichen Personal-Einkommensteuer. Von diesem Zeitpunkte ab versprechen sich Regierung und Volk eine neue Steuermoral in Oesterreich. Bis dahin aber tritt in den bisherigen Verhältnissen, insbesondere in der Steuer- Psychologie keine Aenderung ein. So wie der Staat von den Staatsbürgern durchaus nicht verlangt, daß sie in dem Jahre 1897 schon von dem Geiste der neuen Steuergesetze erfüllt sein sollen, so darf auch die Cultusgemeinde nur mit den im Volke vorhandenen Stimmungen rechnen und die Steuerreform nicht anticipiren.. Dem Cultusvorstande ist es unter den heutigen Verhältnissen unmöglich, eine wirklich gerechte Vertheilnng der Steuerlast durchzuführen, und alle seine diesbezüglichen Bestrebungen müssen Mißstimmung erzeugen, weil Niemand das Bewußtsein hat, daß eine wirklich gerechte Veranlagung der Cultussteuer durchgeführt wurde, weil Jeder vielmehr befürchten muß, daß in Hinsicht der Gleichuräßigkeit der Besteuerung ihm ein Unrecht zugefügt wurde, welches eventuell von präjudicieller Bedeutung für die staatliche Steuer werden kann. Aus diesem Grunde werden sich Viele gegen die vom Cultusvorstande beschlossene „Neueinschätzung" wehren müssen, während es doch ein Leichtes gewesen wäre, ein Jahr lang zuzuwarten, die Neueinschätznng vorläufig unter möglichstem Anschlüsse an die bestehende Cultussteuer vorzunehmen und das sich vielleicht ergebende Deficit entweder durch eine Anleihe oder durch freiwillige Beiträge zu decken. Beides wäre leicht durchführbar gewesen, da mit Rücksicht auf die im nächsten Jahre stattfindende Reform und die zu erwartenden hohen Eingänge die Kreditwürdigkeit der Cultusgemeinde steigt, und Jedermann, der angegangen worden wäre, zur Beseitigung des Deficits freiwillig sein Scherflein beizutragen, nach seinen Kräften beigesteuert hätte, da er die Beruhigung gehabt hätte, daß nur zum Zwecke einer definitiven, gerechten Vertheilnng der Lasten ein provisorisches Opfer von ihm verlangt wurde. Ich hoffe, daß es noch nicht zu spät ist, um diesen Vorschlag einer zu praktischen Resultaten. führenden Erwägung zu unterziehen. Hochachtungsvoll R. *) Wir erhielten folgende weitere Zuschrift: Geehrter Herr Redacteur! Diese Woche ist mir die Zahlungsauflage für die diesjährige, nach dem neuen Statut eingeschätzte Cultussteuer zugekommen. Ich wurde von 70 fl., die ich bisher gezahlt habe, auf 300 fl. gesteigert. Auch für einen wohlhabenden Mann, als welchen ich mich offen bekenne, ist ein so ungeheurer Sprung *) Der Name des Einsenders ist de: Redaction bekannt. Anm. d. Red.