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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1897-01-08 · 2 (8.1.1897) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
14 (1897)
Issue
2 (8.1.1897)
Date
1897-01-08
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 22 Vr. VlmVs Mmtzensttzrifi ' Nr. 2 Bildung und Unterricht in Oesterreich anvertraut ist, darauf bedacht sein, daß die geistige Atmosphäre der Aera Metternich nicht wiederkehre, daß Oesterreich nicht neuerdings ausgeschaltet werde aus dem lebendigen Strome der wissenschaftlichen Entwicklung und daß es nicht wirklich wieder ein „Unicum m Europa" werde! Drohende Entrechtung der Juden Galiziens. I a r o s l a u, den 5. Jänner 1897. In der letzten vorjährigen Nummer dieser Blätter wurde aus dem in Lemberg erscheinenden „Israelit" die Mittheilung reproducirt, wonach dem im Februar d. I. zusammentretenden galizischen Landtage seitens des Landesausschusses ein Project auf Abänderung der galizischen Gemeindewahlordnung vorgelegt werden soll, welches den Zweck verfolgt, die jüdischen Gemeinderäthe aus den Rathsstuben wenn nicht ganz zu vertreiben, so doch deren Anzahl auf ein Minimum zu reduciren. Der „Israelit" thut die Sache in ein paar Zeilen ab, seufzt ein bischen auf und dreht sich gleich uni, uui weiter zu schlafen, wie es seit fünfzehn Jahren seine liebe Gewohnheit ist. Allein die Sache ist für die Judenschaft Galiziens zu wichtig, um verschlafen zu werden. Denn es handelt sich hier um die Verdrängung der Juden, welche mindestens ein Drittel sämmtlicher Steuern aller Städtebewohner zahlen, von jeder Bethätigung an den städtischen Verwaltungen, und deshalb ist es angezeigt, mit der Sache sich etwas eingehender zu befassen. In sämmtlichen größeren Städten Galiziens werden die Gemeinderäthe in drei.Wahlkörpern gewählt. Es werden nämlich die von sämmtlichen Wählern gezahlten Steuern summirt und die Summe wird in drei Theile geschieden. Jene Wähler, deren gesammte Steuerleistung das unterste Drittel dieser Summen ergibt, bilden den III Wahlkörper. Man fängt also bei den niedrigst Besteuerten an und geht dann successive zu den höher Besteuerten üoer, so lange, bis ein Drittel der Gesammtsteuersumme erreicht wird, und erhält auf diese Weise den III. Wahlkörper. Auf dieselbe Weise wird dann das zweite und erste Drittel der Gesammtsteuersumme zusammengestellt und demgemäß der H. und I. Wahlkörper gebildet. Im I Wahlkörper wählen aber außer den Höchstbesteuerten — deren gesammte Steuerleistung ein Drittel der ganzen Steuersumme ausmacht — noch die sogenannten Jntelligenzwähler, das sind jene Gemeindemitglieder, denen ohne Rücksicht auf deren Steuerleistuug ein Wahlrecht zukommt, das sind: die Beamten und Lehrer, von der IX. Rangsclasse aufwärts, Geistliche und die auf inländischen Universitäten graduirten Personen, insoferne sie in der Gemeinde die Heimatsberechtigung besitzen. Demgemäß hat sich seit Beginn der Wirksamkeit der- Gemeindewahlordnung, das ist seit dem Jahre 1806, folgendes Berhältniß herausgebildet : Im dritten Wahlkörper bildeten die Vorstädter und christlichen Kleingewerbetreibenden ungefähr Zweidrittel — die jüdischen Kleingewerbetreibenden ein Drittel der Gesammtwähler. Im zweiten Wahlkörper, in welchem die größeren Kaufleute und Hausbesitzer rangiren, bildeten die jüdischen Wähler die Majorität. Im ersten Wahlkörper hingegen bildeten die jüdischen Wähler — welche fast durchwegs nur als Höchstbesteuerte diesem Wahlkörper angehören - ungefähr ein Drittel der Wähler dieses Wahlkörpers. So ist es mehr oder weniger in allen größeren Städten Galiziens (circa 40 an der Zahl). Demzufolge werden gewöhnlich durch süllschweigende oder ausdrückliche Compromisse gewählt: a) im dritten Wahlkörper ungefähr 10 Christen und 2 Juden; b) im zweiten Wahlkörper alle 12 Juden; c) im ersten Wahlkörper durchwegs Christen (12) — so daß der in der Regel aus 36 Mitgliedern bestehende Gemeinderath aus 20 bis 22 Christen und 12 bis 14 Juden zusammengesetzt ist. In der vorjährigen Laudtagssession hat nun der Landtag Galiziens folgenden Beschluß gefaßt: In der Erwägung, daß die Juden ihr specielles Cultusvermögen durch besondere nur von Juden gewählte Mandatare, nämlich den Cnltusrath, verwalten, während das christliche Cultusvermögen durch den aus den christlichen Gemeinderäthen bestehenden sogenannten engeren Gemeinderath verwaltet wird — diese christlichen Gemeinderäthe aber von Christen und Juden gemeinsam gewählt werden, wird, der Lmidesausschuß aufgefordert, diese Ausnahme zu beseittgen, damit auch das christliche Cultusvermögen lediglich durch solche Mandatare verwaltet werde, welche nur von Christen gewählt werden sollen, resp. eine Maßregel zu treffen, daß die Wahlen der Mandatare zur Verwaltung des jüdischen und jener zur Verwaltung des christlichen Cultusvermögens nach gleichen Grundsätzen vor sich gehen sollen. Zur Erreichung dieses Zieles standen nun dem Landesausschusse drei Wege offen: s) Er konnte beantragen, daß nun auch das jüdische Cultusvermögen nur von beit aus gemeinsamer Wahl hervorgegangeuen jüdischen Gemeinderäthen als engeren Rath verwaltet werdensolle, geradeso wie die aus gemeinsamer Wahl hervorgegangenen christlichen Gemeinderäthe als engerer Rath das christliche Cultusvermögen verwalten. t») Konnte dieses deshalb nicht beantragt werden, weil die Institution der jüdischen Cultusräthe nunmehr auf einem Reichsgesetze beruht — so könnte beantragt werden, daß nunmehr auch die Verwaltung des christlichen Cultusvermögens dem Gemeinderäthe abgenommen und einem besonderen Curatorium, bestehend aus lauter von Christen gewählten christlichen Mandataren, anvertraut werde. e) Endlich konnte er beantragen, daß in jeder Stadt die jüdischen Wähler nur jüdische, die christlichen Wähler hingegen nur christliche Gemeinderäthe wählen dürfen, wobei die Zahl der Einen und der Anderen nach einem bestimmten Verhältniß in Berücksichtigung der Zahl und Steuerleistung der Wähler fixirt werden könnte. Der galizische Landesausschuß hat aber keinen dieser Wege eingeschlagen, sondern beschlossen, die jüdischen Wähler durch eine Aenderung der gegenwärtigen Gemeindewahlordnung einfach zu majorisiren. Zu diesem Behufe beantragt nun der Landesausschuß, es sollen von nun an alle jene Beamten der X. und XI. Rangsclasse, wie auch die Volksschullehrer und Notariatscandidaten, welche nach der gegenwärtigen Wahlordnung im 111. Wahlkörper wählten, in den II. Wahlkörper hinübergenommen werden. Dadurch würde auch dieser einzige Wahlkörper, in welchem — wie oben gezeigt — die jüdischen Wähler bis jetzt die Majorität besaßen, ihnen abgenommen, so daß sie nunmehr in allen drei Wahlkörpern in der Minorität blieben, und es würde jetzt nur noch von den christlichen Wählern abhängen, ob und wie viel Gemeinderathsmandate sie an Juden abgeben wollten. Daß dieser Schritt mit der vollständigen Ausschließung der Juden, d. h. einer den dritten Theil aller Steuern tragenden Bevölkerungsclasse von jeder Antheilnahme an der Verwaltung ihrer Heimatsgemeinden identisch wäre, liegt auf der Hand. Ob aber dieser Gewaltact von der Regierung oder auch nur vom Landtage gebilligt werden darf? Gewiß nicht, denn diese beiden Factoren der Gesetzgebung sind doch dazu da, um das Recht zu beschützen, und dürfen daher es nicht zugeben, daß vermittelst einer einfachen Wählerverschiebung eine ganze, genau bestimmte und individualisirte Bevölkerungsclasse, trotzdem sie alle Staatslasten an Gut und Blut bis zur Erschöpfung mitträgt, lediglich wegen ihres Glaubens ihrer durch die Verfassung gewährleisteten politischen Rechte beraubt werde. Auch die Gemeindeverwaltung selbst würde durch diesen Act der Ungerechtigkeit nichts gewinnen — sondern eher verlieren. Denn erstens bilden die jüdischen Wähler den Grundstock der seßhaften einheimischen Stadtbevölkerung — sie sind daher schon in Folge dessen der Stadt zugethan und an ihrem Wohlergehen interessirt, während die Beamten der niederen Rangsclassen, deren wir oben erwähnten und die nunmehr die jüdischen Bürger aus ihrem einzige» Wahlkörper verdrängen sollen, doch nur ein fluctuirendes Element bilden, welches eben in Folge dessen, weil es weiß, daß es nur vorübergehend der betreffenden Gemeinde angehört, sich für das Wohl derselben weder besonders interessirt noch auch besondere Opfer zu bringen geneigt oder in der Lage ist. Zweitens haben die jüdischen Gemeinderäthe sich überall als tüchtige und patriotische Mitarbeiter bewährt. Aber auch der Landtag selbst mußte dieses Project a limine zurückweisen, denn es entspricht durchaus nicht seinem Aufträge.

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