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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1896-09-18 · 38 (18.9.1896) · page 12

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
13 (1896)
Issue
38 (18.9.1896)
Date
1896-09-18
Page
– (sequence 12)
Language
German
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Seite 756 Nr. 38 Dr. Vlortz's Wochenschrift Rohling und Christian Hummelsheim. Eine gmrze Reihe strafbarer Handlungen, Urkundenfälschung, Unterschlagung, vollendeter und versuchter Betrug, wurde dem Kaufmann Christian H umm e ls h eim zur Last gelegt, welcher am 5. September der vierten Ferienstrafkammer des Landgerichtes I zu Berlin vorgeführt wurde. Zm Jahre 1894 lano 0 r Angeklagte Stellung bei der Auskunftei Äys, Müller & Co. Es gehörte zu seinen Obliegenheiten, in der Rheinprovinz Abonnenten zu suchen. Von dem ihm zu zahlenden Beitrag von 40 Mark sollte er die Hälfte für sich als Entgelt für seine Bemühungen behalten dürfen. Als nach einiger Zeit Unregelmäßigkeiten vorkamen, erhielt der Angeklagte von seinen Chefs die telegraphische Weisung, seine Thätigkeit sofort einzustellen und nach Berlin zurückzukehren. Hier bewährte der Angeklagte sich so vorzüglich, daß seine Chefs über die früheren Vorkommnisse einen Strich machten und ihn uui's Neue auf Reisen schickten. Wiederum täuschte der Angeklagte das ihm geschenkte Vertrauen, er sandte Beitrittserklärungen von Firmen ein, die er selbst unterschrieben, behielt die ganzen Beiträge für sich und bediente sich falscher Vorspiegelungen, um Kunden zu gewinnen. Das Gericht verurtheilte ihn unter Ausscheidung einiger Fälle zu einem Jahr Gefängniß und zweijährigem Ehrverlust. An diesen Christian Hummelsheim hat der als antisemitischer Schriftsteller und Talmudfälscher bekannte Canonikus Prof. Rohling am 24. Juli 1892 ein Schreiben über den Lantener Proceß gerichtet. Darin hatte er Buschhoff des Mordes bezichtigt, den Clever Proceß eine Comödie genannt, „mit Judengeld ausgesührt zur Verhöhnung der Gerechtigkeit des ehrlichen christlichen Volkes" und zur öffentlichen Documentirung der dem Judenthum bereits zum Gehorsam unbedingt unterworfenen Staatsgewalt. Die Geschwornen nannte er „superlative Esel". Als dieser von Beleidigungen des deutschen Richterstandes strotzende Brief veröffentlicht wurde, behauptete Rohling am 17. September 1892 in der „N. Fr. Pr.", es sei eine „Mystification", um sofort darauf zu erklären, daß er das Schreiben wirklich versaßt habe. Ein jüdischer Flugtechniker. Derzeit construirt der Flugtechniker David Schwarz aus Agram aus dem Terrain der militär-äronautischen Anstalt in Berlin eine Flugmaschine, welche demnächst in Gegenwart des deutschen Kaisers und der Vertreter des deutschen Generalstabes den ersten Aufftieg machen wird. Das Problem des Flugtechnikers Schwarz erregt in Fachkreisen das größte Interesse. Die fünfte Wahlcurie. Die Conscription der Wähler in der allgemeinen Wählerclasse wird im Laufe der Woche stattfinden. Wir ersuchen eindringlichst alle Glaubensgenossen für die Eintragung in die V e r z e i ch n i s s e S o r g e zu tragen. Der Tag und die Stunde der Ankunft der Zählcommissionen muß den Parteien durch die Hauseigenthümer oder deren Stellvertreter bekanntgegeben werden. Nothwendig ist, daß von jeder Partei eine Person anwesend sei, die in der Lage ist, der Commission die bezüglichen Angaben zu machen und die erforderlichen Documente vorzuweisen. Nachgewiesen müssen drei Eigenschaften werden: das vollendete 24. Lebensjahr, die österreichische Staatsbürgerschaft und die Seßhaftigkeit in Wien. Es muß also Jedermann die Documente vorweisen, aus denen obige Thatsachen ermittelt werden können. Die ursprüngliche Verlautbarung enthielt insofern einen Fehler, als darin stand, daß das Alter nur durch Geburts- oder Taufscheine nachgewiesen werden kann; es kann auch durch jene Documente bewiesen werden, aus denen die Staatsbürgerschaft hervorgeht. Wer also einen Heimatschein besitzt, woraus sein Alter hervorgeht, braucht natürlich den Geburtsschein nicht. Arbeiter, die keinen anderen Ausweis als das Arbeitsbuch besitzen, haben der Zählcommission in der Wohnung nur die Meldzettel vorzuweisen, die Einsicht ins Arbeitsbuch erfolgt in der Arbeitsstätte. Die Tragödie eines Schriftstellers. Der Schriftsteller Max Farkas hat sich in Temesvar entleibt. Wie man aus Temesvar schreibt hat der Selbstniörder seine Berzweiftungsthat knapp neben dem Bahngeleise verübt, in der offenkundigen Absicht, sich, falls der Revolver versagen sollte, vor einen Eisenbahnzug zu werfen. Farkas war erst 46 Jahre alt; vor etlva 25 Jahren schon begann er ungarische Classiker zu übersetzen. Aus Bekes-Csaba, wo er als Buchhalter und Hauslehrer sein Brod verdiente, sandte er seine ersten Uebersetzungen nach Budapest an den Verleger Ludwig Aigner, den die kunstvolle Wiedergabe des Originals und die Form dieser Nachdichtungen derart überraschte, daß er mit Farkas eine vollständige^ deutsche Petöfi-Ausgabe vereinbarte. Farkas kam nach Budapest und arbeitete mit ganzer Hingebung an der Uebersetzung, welche auch in mehreren kleinen Bändchen zur Ausgabe gelangte. Es war dies der einzige schöne Abschnitt im Leben des begabten Mannes und er bewahrte Aigner bis ans Ende innige Dankbarkeit. Bald begannen indeß für Farkas abermals die Tage der Sorgen und der geistigen Knechtschaft; jahrelang wunderte er von Dorf zu Dorf als Hauslehrer, bis er endlich, zu stolz, Jemandens Hilfe anzusprechen — er reagirte auch nicht auf die Rufe seiner in Amerika lebenden reichen Brüder — als Selbstmörder den Tod fand. Das „Lueger-Vaterunser" im Sack der Beamten des Laudesgerichtes. Vor dem Bezirksals Preßgerichte Alsergrund hatte sich gestern der unfreiwillige Drucker des seither beschlagnahmten und verbotenen „Lueger-Vaterunser", Herr Robert Hülsenbusch wegen zweifacherUebertretung desPreßges etzes zu verantworten. Es wurden nämlich in seiner Officin diese Flugblätter hergestellt, ohne daß dieselben den Verleger und Drucker anführten und ohne daß den Behörden die vorgeschriebenen Pflichtexemplare zugesandt wurden. Die Anklage lautete demnach auf Uebertretung der Paragraphe 9 und 17 des Preßgesetzes. Mitangeklagt erschienen die Druckereigehilfen Ignaz Stebetak und Jacob "P r aw e tz wegen Mitschuld, ferner der fünfzehnjährige Lehrling Joses T s ch o ck, die Magd Veronika Böhm und der Dienstmann Vincenz W a g n e 8 wegen Verbreitung dieses „Lueger-Vaterunser" auf offener Straße und in Gasthäusern. Laut polizeilicher Note waren diese Flugblätter besonders im Wahlbezirke Dr. Lueger's, das ist in Margarethen, sehr verbreitet, und als man der Provenienz derselben nachging, entdeckten zwei Polizeiorgane, daß soeben wieder eine Menge Exemplare vertheilt wurden, die aus der Druckerei des erstangeklagten H ü l s e n b u s ch stammten. Sein Vertheidiger Dr. Josef Steiner gab dem Richter folgende überraschende Darstellung : Herr H ü l s e n b u s ch, der die Drucklegung dieser geschmacklosen Nachbildung nie übernommen hätte, wurde von einem Schlaganfalle betroffen und lag bewußtlos darnieder, und gerade dieser kritische Unglücksfall wurde dazu benützt, ohne sein Wissen die Flugblätter in seiner Anstalt zu lithographiren. Der Vertheidiger wies dies durch ein ärztliches Zeugniß nach und führte aus, daß Hülsenbusch in Folge dieses außerordentlichen Zufalles auf die Drucklegung keine Jugerenz nehmen und unmöglich auch den gesetzlichen Vorschriften Nachkommen konnte. Stebetak und P r a w e tz gaben zu, die Drucklegung ohne Wissen des plötzlich erkrankten Chefs bewerkstelligt zu haben, nachdem ein ihnen nicht bekannter Herr diese Bestellung gemacht habe. Sie erklären, nicht geahnt zu haben, daß der Text unstatthaft sei, da dieselbe Flugschrift schon früher verbreitet gewesen sei. Richter: Wo denn? — Prawetz: Im Gasthause neben uns . . . Und dann, Herr Richter! W e n n i ch soviel Tausender hält', als Herren hier im Landesgericht das Lueger-Vaterunser im Sack haben! (Heiterkeit.) Der Richter, Adjunct Dr. Edler von Schreyber, sprach Hülsenbusch fre i, da derselbe durch den erlittenen Schlaganfall physisch außer Stande war, der Pflicht als Drucker nachzukommen; ebenso wurden T s ch o ck und der Dienstmann Wag n es freigesprochen, da ihnen eine Bertheilung nicht nachgewiesen wurde. Dagegen wurden die Magd Böhm zu einem, Stebetak und Prawetz zn je zwei Gulden Geldstrafe verurtheilt. Correspondenzen. Wien. (Zu den Wahlen in den Vorstand der Wiener israelitis chenEultusgemeinde.) Aus verschiedene Anfragen theilen wir mit, daß die Wahlen in den Vorstand der israelitischen Eultusgemeinde in 5 Sectionen vorgenommen werden sollen, und zwar: Für die Wähler der Inneren Stadt, I., Seitenstettengasse 4; für die Wähler der Leopoldstadt, II., Tempelgaffe 3; für die Wähler der Landstraße und von Simmering, HL, Untere Viaductgaffe 13; für die Wähler der Wieden, von Margarethen und Favoriten, V., Margarethenstraße 73; für die Wähler von Mariahilf und Neubau, VI. Bezirk, Schmalzhofgaffe 3; für die Wähler der Josefstadt und vom Alsergrund, IX., Müllnergaffe 21 (Eingang: Grüne Thorgaffe); für die Wähler von Meidling, Hietzing, Rudolfsheim und Fünshaus, XV., Turnergaffe 22; für die Wähler von Ottakring und Hernals, XVI., Hubergasse 8; für die Wähler von Währing und Döbling, XVIII., Schopenhauerstraße 39.

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