Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 13 (1896)
- Issue
- 37 (11.9.1896)
- Date
- 1896-09-11
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Seite 732 Vr. Vloth's Wochrnfrhrist. Nr. 37 Beitrag xur Geschichte der ruffischen Juden. LVH. Christliche Ritualmorde. Ich habe Ihnen seinerzeit von der in den Justizannalen Rußlands so seltenen Angelegenheit des von Christen an einem Christen vollzogenen Ritualmordes mitgetheilt. Eine Gruppe Wotjäken (ein ehemals heidnischer, doch seit Jahrhunderten zur rechtgläubig orthodoxen Kirche bekehrter Volksstamm) war angeklagt, einen aus ihrer Mitte gemäß heidnischer Traditionen den Götzen zum Opfer dargebracht zu haben. Dreimal kam dieser sensationelle Proceß, der die gesammte russische Presse und die öffentliche Meinung des Landes außerordentlich erregte, zur Verhandlung und in drei Gerichtsinstanzen wurden die Angeklagten des scheußlichen Verbrechens für schuldig befunden und zu der härtesten Strafe verurtheilt. Glücklicherweise hatte sich einer unserer jungen talentvollsten Schriftsteller M.D.K o r ol e n k o der Sache bemächtigt, auf eigene Faust an Ort und Stelle Nachforschungen angestellt und war zu der unerschütterlichen Ueberzeugung gekommen, daß hier ein Justizmord vorliege und daß gänzlich Unschuldige verurtheilt worden seien. Auf die Initiative des Herrn Korolenko begann man in der Presse den Urtheilsspruch einer scharfen Kritik zu unterziehen, so daß sich der Senat veranlaßt sah, den Proceß nochmal zu revidiren und — die Angeklagten, respective Verurtheilten wurden sreigesprochen, da sich das ganze Belastungsmaterial bei unparteiischer Analyse als ganz unhaltbar bewies und die Anklage jeder Grundlage entbehrend in sich selbst zerfiel. Gelegentlich dieser eclatanten Affaire veröffentlichte der bekannte Senator Sakrewsky (ein Mitglied dieser hohen Corporation, welche als höchste Justizinstanz zur Redresfur und Remedur verübten Unrechts berufen ist und auch größtentheils auf der Höhe dieser ihrer verantwortlichen Mission steht) in der „Juriditscheskoje Gaseta" (ein Organ des Justizministeriums) einen höchst bemerkenswerthen längeren Artikel, dem ich mir erlaube folgende markanten Stellen zu entnehmen, da sie ebenso auf die unglückselige, gegen unsere Glaubensgenossen geschleuderte Beschuldigung anwendbar sind, welche oft so Magische Folgen nach sich gezogen. Der Oberprocurator hatte nämlich in seinem AnklageresumH die Behauptung aufgestellt, daß in dieser sogenannten Menschenopferangelegenheit man es mit einem außerordentlichen Falle zu thun habe, in welchem das gefällte Verdict nicht blos das Schicksal der Angeklagten entscheidet, sondern auch als Basis künftiger ähnlicher Gerichtsverhandlungen dient, da dieser Proceß auch jeden Zweifel beseitigt hat, daß in gewissen Schichten der Bevölkerung scheußliche religiöse Verbrechen existiren. Der Herr Oberprocurator hat sich mit seinen Schlußfolgerungen gar zu sehr beeilt, wie es der freisprechende Wahrspruch dargethan, und Senator Sakrewsky liest im eben erwähnten Artikel Seiner Excellenz tüchtig den Text und sagt ihr geradezu, daß die von ihm (den Oberprocurator) aufgestellten Theorien mit dem Grundsätze strenger und vourtheilsfteier Werthschätzung von Beweisen im Criminalverfahren im grellen Widerspruche steht. Es wäre sehr gefährlich, wenn man aus einem criminellen Falle Schlußfolgerungen aus einen anderen ziehen wollte. Dann fährt der gelehrte Senator, eine anerkannte Autorität auf dem Gebiete der Justiz, folgendermaßen fort: „Niemals und unter keinen Umständen darf, für das Criminalgericht eine Race oder Religion existiren, deren Anhänger man a priori irgend eines Verbrechens für fähig halten und nur aus diesen Grund hin verdächtigen und anklag e n könnte. Gleich dem gelehrten Forscher muß der Richter mit gleicher Objectivität und gleichem Skepticismus sich zu einer jeden Thatsache, die seiner Analyse und Beobachtung unterliegt, verhalten. Eine Theilung der Glaubwürdigkeit existirt nicht. Um Jemanden eines Verbrechens schuldig zu finden — sei es ein gewöhnliches Vergehen, wie es sich so oft ereignet, oder ein ungeheuerliches, mit unseren gewöhnlichen Begriffen der Moral ganz unvereinbares — muß man dasselbe Kriterium vollständiger Objectivität anwenden und sich vor jeglichen Hypothesen, Verdächtigungen und persönlichen Sympathien und Antipathien sorgfältig hüten. Sonst dürften die scheußlichsten Verbrechen leichter straflos bleiben, weil sie uns eben undenkbar erscheinen. Im Laufe von Jahrhunderten wurden die Juden lebendig am Scheiterhaufen verbrannt, weil man sie der Darbringung von Menschenopfern schuldig erkannte, weil man sie des Abschlachtens von Christenkindern bei Vollziehung ihrer religiösen Gebräuche anklagte. Noch unlängst, im Jahre 1895, ereignete sich in Wien folgender Fall: Ein lutherischer Prediger, ein fanatischer Antisemit, erlaubte sich während einer Predigt in der Kirche gegen die Juden die ungeheuerlichsten Beschuldigungen zu erheben und sagte unter Anderem, daß sie christliche Kinder abschlachten. Die versammelten Gläubigen hörten dergleichen Reden ruhig an. Die örtliche Procuratur jedoch, ohne die Freiheit der religiösen Predigt zu beeinträchtigen, fand, daß die Ansprache des Priesters in der Kirche eine viel zu heftige gewesen und erhob gegen ihn die Anklage wegen Aufteizung eines Theiles der Bevölkerung gegen den andern. Die Geschwornen sprachen den angeklagten Geistlichen frei. Was beweist jedoch ein solches juridisches Präcedens? Und können denn mittelalterliche Hinrichtungen oder Predigten eines solchen Gottesdieners, die er in einem Culturlande am Ende des XIX. Jahrhunderts hält und die ungestraft bleiben, irgend welch eine Bedeutung bei der Entscheidung der Frage über die Schuld dieser oder jener Juden in Vergießung von Christenblut haben? Wir wissen, daß es bei uns in Rußland Sectirer gibt, derell religiöse Gebräuche mit Ausschreitungen, Verstümmlung, ja mit Todtschlag verbunden sind. Wenn wir jedoch Jemand eines dieser Verbrechen beschuldigen, können und dürfen wir in unseren Voraussetzungen von dem ausgehen, was wir über diese Secte gelesen oder gehört? Nie und Nimmermehr! Ja, sogar juridische Präcedenzfälle dürfen für uns nicht maßgebend sein. Um einen Angeklagten schuldig zu finden, muß die Anklage so glaubwürdig aufgestellt werden, als ob wir von einem solchen Verbrechen zum ersten Male gehört, und hauptsächlich müssen wir alle unsere persönlichen Empfindungen wegen Jmmoralität und Ungeheuerlichkeit des Verbrechens ganz bei Seite lassen. Wenn wir in Bezug auf die eine oder die andere Classe der Bevölkerung uns durch Hypothesen, Verdächtigungen, Daten unserer moralischen Ansichten (wie wir oft unsere Vorurtheile nennen) beeinflussen und leiten lassen sollten, so könnten wir leicht zu den ungeheuerlichen Voraussetzungen kommen, als die: „ein Jude —' folglich ein Spitzbube und daher absolut schuldig, oder ein Sectirer — ergo ein Scheusal u. s. tu." „Man kann sogar," fährt der gelehrte Autor in seiner höchst interessanten Deduction fort, „auf diese Weise zu einer Rechtsprechung in dem Genre Lombroso gelangen. Z. B. vor uns befindet sich ein des Diebstahls Angeklagter. Er hatte noch mit der Justiz keine Collision gehabt, ist kein Recidivist, wir haben ihn jedoch einer medicinisch-anthropologischen Messung unterworfen und gefunden, daß er einen spitzzugehenden Kops, daß die Näthe seines Schädels verwachsen, daß das Kinn hervortritt und die Ohren auftechtstehen. Alle diese Umstände erzeugen in uns nicht nur eine auf juridische Präcedens, sondern auch auf wissenschaftliche Grundlage beruhende Voraussetzung, daß der Angeklagte ein geborener Verbrecher ist, daß er von der Natur selbst zum Begehen von Verbrechen prädestinirt ist, und wir finden ihn des angeklagten Vergehens schuldig, ohne nach Beweisen seiner Schuld zu suchen. Ist das aber Rechtspflege, ist das Gerechtigkeit?" Auf Grund alles dessen kommt Senator Sakrewsky zu der höchst berechtigten Schlußfolgerung, daß Anklagen von Cannibalismus, Menschenopferdarbringung, Ritualmorden u. dgl. scheußliche Verbrechen in einem civilisirten Lande überhaupt nicht erhoben werden dürften, da sie der Cultur des Reiches ein Armuthszeugniß ausstellen. Dergleichen die Menschheit und die Civilisation schändende Verbrechen sind überhaupt undenkbar und müßten daher gar nicht zur Verhandlung kommen. Keine einzige Race darf einer solchen Scheußlichkeit beschuldigt werden. Der Aufsatz des hochstehenden Senators hat selbstverständlich gerechtes Aufsehen erregt, umsomehr, da Herr Sakrewsky, ziemlich verbürgter Gerüchte zufolge bestimmt ist, als Nachfolger Murawjew's, Justizminister zu werden. Herr Murawjew soll sich durch seinen außerordentlich tendenziös gefärbten Bericht an beit Kaiser über die Ursache der Chodinski-Katastrophe während der Krönung in Moskau (in welcher Referent als Höfling bestrebt war, erlauchte Personen von jeder Schuld an dem Unglück rein zu waschen) die Unzufriedenheit des jungen ritterlichen Monarchen zugezogen haben, der von dem Justizminister volle Wahrheit und nicht geschminkte Lüge erwartete. Nach' obigen Auslassungen des hochverehrten Senators Sakrewsky, die ich in kurzem Auszuge wiedergegeben habe, kann man von seiner Ernennung zum Justizminister viel, sehr viel erwarten.