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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1896-07-31 · 31 (31.7.1896) · page 29

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
13 (1896)
Issue
31 (31.7.1896)
Date
1896-07-31
Page
– (sequence 29)
Language
German
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Nr. 31 Dr. Vloch's Wochenschrift Für Unbemittelte gratis, jedoch unbeschadet der zu entrichtenden staatlichen Gebühren. III. Taxen für Privatisten-Prüfungen Für die Prüsnng aus der Religionslehre Minimum fl. 3.—, Maximum fl. 5.—. Für Unbemittelte gratis. IV. Aktuelles Bad. Für die Benützung des rituellen Bades Maximum bis fl. 5.—. Für Unbemittelte gratis. V. Sitzplätze in den Veltzäufern der Wiener israelitischen Culiusgerneinde. Für die Benützung der Sitzplätze in den einzelnen Bethäusern, nach Maßgabe des Stockwerkes und der Sitzreihe, per Jahr Minimum fl. 2.—, Maximum sl. 50.— VI. Jährliche Beitragsleistungen zu den Kosten der Beauffichtrgung ritueller Functionen. Bon Verkäufern des Koscher-Fleisches Minimum fl. 100.—, Maximum fl. 1500.—. VII. Trauungen. In den Bethäusern der Israelitischen Cnltusgemeinde oder außerhalb derselben. Letztere über specielle Bewilligung des Bet- Haus-Borstandes der Wiener Israelitischen Cnltusgemeinde, Minimum fl. 25.—, Maximum fl. 500.—. Für Unbemittelte gratis. VIII. Ehetrennungrn. Für Durchführung einer Ehetrennung Maximum fl. 100.— IX. Gräber, Grüfte, Begräbniste, Extzumirungen. 1. Grabstätten. Für Mitglieder der Wiener Israelitischen Cnltusgemeinde, je nach ihren Bermögensverhältnissen, Minimum fl. 25.—, Maximum fl. 600.—. Für Unbemittelte gratis. Für Fremde, welche nicht Mitgliedr der Wiener Israelitischen Cnltusgemeinde sind: Zu obigen Tarif-Preisen bis zu 50 Percente Zuschlag. 2. G r ü f t e. a) für d i e G r u s t st e l l e, für 9 Leichen fl. 1500.—, für 6 Leichen fl. 1000.—, für 3 Leichen fl. 600.—, b) für die dt u s m auer u n g, für 9 Leichen fl. 600.—, für 6 Leichen fl. 400.—, für 3 Leichen fl. 300.—. 3. Für die Bewilligung zur Aufstellung eines Gitters fl. 25.— 4. Für Beilegungen a) b ei einfachen Gräbern per Leiche fl. 50.—, b) b e i G r ü f t e n per Leiche fl. 50.— 5. Für E x h u m i r u n g e n per Leiche fl. 100.— 6. Leichenbegängnisse (Conduct). Für das Wiener Gemeindegebiet, von irgend einem Punkte in Wien zu einem israelitischen Friedhose oder einer israelitischen Friedhof- Abtheilung in Wien, zu Eisenbahn- und Dampfschiff-Stationen in Wien fl. 600.—. Für Unbemittelte gratis. Uebertragung von Kindesleichen bis zum 13. Lebensjahre ohne Couduct, Minimum fl. 8.—, Maximuni fl. 50.—. Für Unbemittelte gratis. Ueberführung von Leichen aus dem Wiener Gemeindegebiete nach Außen, zu Eisenbahn- und Dampfschrff-Stationen behufs Bestattung außerhalb Wiens, abgesehen vom Leichenbegängnisse (Conduct) je nach den Vermögensverhältnissen, Minimum fl. 100.— Maximum fl. 1000.— Z. 57.008. Wird gemäß § 29 des Gesetzes vom 21. März 1890 R.-G.-Bl. Nr. 57, beziehungsweise auf Grund der mit dem Erlasse des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 25. April 1896, Z. 9242, ertheilten Ermächtigung genehmigt. Wien, am 15. Juli 1896. Der k. k. Statthalter: (1.8.) K i e l m a n s e g g m. p. Teile 629 Die Alliance Israelite Universelle. Dieser so segensreich wirkende Verband hat eine Uebersicht über seine 35jährige Thätigkeit erscheinen lassen, welche, wie in der Vorrede bemerkt wird, dazu dienen soll, Jene, die sich bisher seiner Thätigkeit ferne hielten, zu veranlassen, daß sie sich seinem Werke der Humanität und Brüderlichkeit, sowie des socialen Fortschrittes, welches das Vertrauen des Judenthums der „Allianz" übertragen hat. anzuschließen. Wir geben im Folgenden den wesentlichen Inhalt der Broschüre wieder: Ter Verband, über den so viele irrige Ansichten und so viele Lügen verbreitet wurden, ist unveränderlich treu geblieben seinem Programme, welches bei der Gründung dahin festgestellt wurde: die Ehre des jüdischen Namens, so oft er angegriffen wird, zu vertheidigen; wo es nvthwendig ist, zur Ausübung nützlicher und arbeitsamer Gewerbe zu ermuthigeu: die Unwissenheit und das Laster, welche die Knechtschaft befördern, zu bekämpfen; durch die Macht der Ueberzeugung icud ihren moralischen Einfluß für die Emancipativn unserer Brüder, welche noch unter einer Ausnahmegesetzgebung seufzen, zu arbeiten; die völlige Befreiung durch intellectuelle und moralische Regenerirung zu fördern. Kein Land bot der Thätigkeit der „Allianz" ein so ausgedehntes Feld wie Rußland, wo eine Anzahl von vier Millionen Juden in einem unbeschreiblichen Zustand von Armuth und Unwissenheit lebt. Im Jahre 1869, nach den großen Verheerungen, welche die Cholera in Polen und dem westlichen Rußland angerichtet hatte, durften zwei Mitglieder des Centralcomites die Opfer dieser Geißel anfsuchen und ihnen die Hilfsmittel, welche die Allianz gesammelt hatte, zur Verfügung stellen. Das Central- Cvnlit« konnte damals zahlreiche Waisen in jüdischen Gemeinden von Frankreich und Deutschland unterbringen und 800 Jünglinge, welche von Hunger und Krankheit entkräftet waren und mir Arbeit suchten, um ihr Leben zu fristen, nach den Vereinigten Staaten befördern. Diese Arbeit war groß und schwierig, konnte aber unter Mitwirkung der gesummten Judenheit, und zum guten Theile auch jener von Amerika, einen! guten Ende zugeführt werden. Dies war der Ausgangspunkt jener beträchtlichen Auswanderung, welche von 1881 bis 1894 sich aus Rußland nach Amerika vollzog und welche die jüdische Bevölkerung der Vereinigten Staaten mehr als verdreifacht hat. Man wird hinter der Wahrheit Zurückbleiben, wenn man die Zahl der russischen Juden, welche seit 1881 in Amerika landeten, auf 500.000 schätzt, und es ist alle Hoffnung vorhanden, daß die Fremden sich in ihrem neuen Vaterlande sehr bald assimiliren und nützliche und arbeitsame Staatsbürger desselben sein werden. In Rußland selbst ist die „Allianz" den durch Hungersnoth, Brand und Zusammendrängen der Juden in bestimmte Gebiete Geschädigten hilfreich beigestanden. So oft ein neues Unglück sie traf, bemühte sich die „Allianz", ihre Noth zu mildern. In Rumänien sind die Juden nicht weniger unglücklich als in Rußland. Der Berliner Vertrag hatte sie ein anderes Schicksal erwarten lassen, indem er aussprach, daß in diesen! Lande der Unterschied der religiösen Bekenntnisse gegen Niemand einen Ausschließungsgrund in Bezug auf den Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte bilden könne. Europa hatte zur Bedingung der Anerkennung Rumäniens als eines unabhängigen Staates gestellt, daß dieses den Juden volle Gleichberechtigung gewähren werde. Die rumänische Regierung gab aber den Mächten nur eine illusorische Befriedigung, indem sie den Artikel 7 der Verfassung, welcher die Naturalisirung von Nicht- > christen verbot, zwar abänderte, es aber ablehnte, den Juden die Eigenschaft von Bürgern zuzuerkennen, und beschloß, daß sie diese Eigenschaft nur durch individuelle Naturalisirung erlangen können. Tie Mächte protestirten, die rumänische Regierung trug jedoch, diesen Protesten keine Rechnung. So wurde fortgefahren, die Juden als Fremde in ihrem Heimatslande zu betrachten. Sie trugen alle Lasten von rumänischen Bürgern, sie erfiillten alle Verpflichtungen, sind Soldaten, aber sie sind Fremde auch dann, wenn sie ihr Blut ftir Rumänien vergießen! Wenn die Juden dort wenigstens mit einer gewissen Humanität behandelt würden, aber man kann sagen, daß die öffentlichen Gewalten sich bemühen, um sie bis zum äußersten Grade des Elends und der Verzweiflung zu treiben. Alle Maßregeln, die ihre wnthschaftliche Thätigkeit ertödteten und ihnen in Folge

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