Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1896-07-31 · 31 (31.7.1896) · page 28

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
13 (1896)
Issue
31 (31.7.1896)
Date
1896-07-31
Page
– (sequence 28)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/3020846-3021115-3021147--05861-3030116
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

<3eite 628 Dr. Blvch's Wochenschrift Nr. 31 unter die im § 2 festgesetzte Minimalzahl, so hat der Cultusvorstand die Ergänzung mit thunlichster Beschleunigung vorzunehmen. Allgemeine Veranlagung der C u l t u s st e u e r nach Kategorien und C l a s s e n. § 5. Die Cultussteuerpflichtigen gliedern sich in vier Kategorien, und zwar in solche, welche Beträge: I. vom statutengemäßen Minimum bis zur Höhe von fl. 50, II. über fl. 50 bis fl. 200, III. über fl. 200 bis fl. 600, IV. über fl. 600 bis zum statutenmäßigen Maximum zu bezahlen haben. Die Kategorie I wird in Classen von fl. 5 zu fl. 5, die Kategorie II von fl. 10 zu fl. 10. die Kategorie HI von fl. 50 zu fl. 50, die Kategorie IV von fl. 100 zu fl. 100 abgestust. Cultussteuer-Bezirkscollegien. tz 6. Nach_ Ermessen des Cultusvorstandes werden die einzelnen Cultussteuer - Bezirkscollegien aus den Vertrauensmännern eines oder mehrerer Stadtbezirke gebildet. Jedes Collegium besteht aus mindestens 12 Mitgliedern. Dasselbe wählt aus seiner Mitte einen Obmann, einen Öbmannstellvertreter und einen Schriftführer. S ch ä tz u n g s c o m m i s s i o n. 7. Die Obmänner der einzelnen Cultnssteuer-Bezirkscollegien im Vereine mit sechs Mitgliedern, welche der Cultnsvorstand aus seiner Mitte entsendet, bilden die Schätzungscommission der Gemeinde. 8 8. Die Schätzungscommission besteht aus mindestens 12 Mitgliedern. Dieselbe wählt aus der Mitt.' der Obmänner der Cultussteuer-Bezirkscollegien einen Präsidenten, ferner aus sämmtlichen Mitgliedern der Commission zwei Vicepräsidenten, und zwei Schriftführer. Wirkungskreis der Cult u s st euer -Bezirks- Collegien. 8 0. Nach vollzogener Constituirung beruft der Präsident der Schätzungscommission die einzelnen' Cultussteuer-Bezirkscollegien zu Sitzungen ein, zu welchen der Präsident der Cultusgemeinde eines der von dem Cultusvorstande aus seiner Mitte in die Schätzungscommission delegirten Mitglieder und einen mit der Gebahrung in Cultussteuersachen vertrauten Beamten der Gemeinde entsendet. Dem Borstandsmitgliede, sowie dem Gemeindebeamten steht nur berathende Stimme zu. § 10. Die Ausgabe der Cultussteuer-Bezirkscollegien besteht zunächst darin, aus allen zur Besteuerung verzeichneten Gemeindemitgliedern, das ist aus alleu conscribirten Glaubensgenossen ohne Unterschied des Alters, des Geschlechtes und ohne Rücksicht aus Dispositionsfähigkeit und politische Zuständigkeit diejenigen auszuscheiden, welche mit Rücksicht aus ihr zu geringes Einkommen von der Leistung einer Cultussteuer befreit sein sollen; sodann die Cultussteuerpflichtigen unter Bedachtnahme auf ihre Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, sowie unter billiger Berücksichtigung freiwilliger Beitrags leistungen derselben für gemeinnützige und humanitäre Anstalten der Cultusgemeinde in eine der vier Kategorien, beziehungsweise in eine der betreffenden Classen einzureihen und die Cultussteuer für dieselben zu bemessen. Dem von dem Präsidenten der Cultusgemeinde delegirten Mitgliede des Cultusvorstandes (tz 9) steht das Recht zu, gegen Beschlüsse des Cultussteuer-Bezirkscollegiums binnen vier Wochen die Berufung an die Schätzungscommission zu erheben. Wirkungskreis der Schätzungscommission. tz 11. Die Beschlüsse der Cultussteuer - Bezirkscollegien sind der Schätzungscommission vorzulegen, welche nach Entscheidung über etwaige Berufungen der Delegirten des Cultusvorstandes (tz 10) die Cultussteuerpflichtigen von der geschehenen Bemessung schriftlich zu verständigen hat. tz 12. Die Versammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens der dritte Theil der Mitglieder des Cultussteuer- Bezirkscollegiums, beziehungsweise der Schätzungscommission, den Vorsitzenden nicht mitgerechnet, anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen nach der absoluten Mehrheit der Stämmen. Der Vorsitzende stimmt mit. Kommt bei der Abstimmung über die Höhe einer Ziffer eine absolute Mehrheit nicht zu Stande, so sind die Stimmen für die höchste Ziffer zu den Stimmen für die nächst hohe Ziffer solange hinzuzuzählen, bis sich eine Mehrheit ergibt. Wahlen erfolgen stets durch Stimmzettel mit absoluter Majorität, eventuell durch engere Wahl. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei der engeren Wahl entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los. tz 13. Die Bemessungen der Cultussteuer sollen unbeschadet des dem Cultusvorstande gemäß tz 102 des Statutes zustehenden Rechtes, in der Regel für die nächsten drei Jahre Geltung haben. Der Cultusvorstaud ist jedoch berechtigt, über Einschreiten eines Cultussteuerpflichtigen, dessen Verhältnisse sich seit der erfolgten Cultnssteuerbemessung geändert baben, die erfolgte Bemessung auch innerhalb des Trienniums in berücksichtigenswerthen Fällen herabzumindern. tz 14. Innerhalb des Trienniums in die Cultussteuerpflicht neu eintretende Gemeindeangehörige werden von der Schätzungscommission nach den in den tztz 5 und 10 dieses Regulativs festgesetzten Principien in eine Kategorie und Claffe eingereiht. Das zufolge tz 7 das betreffende Steuerbezirks-Collegium vertretende Mitglied der Schätzungscommission hat den bezüglichen Antrag zu stellen. Zum Zwecke der neuen Bemessungen hält die Schätzungscommission bis zum Ablaufe der Schätzungsperiode mindestens von drei zu drei Monaten eine Sitzung ab. Besteuerung der V e r t r a n e n s m ä n n e r u n d C o m m i s s i o n s m i t g l i e d e r. tz 15. Wenn Mitglieder der Cultussteuer-Bezirkscollegien oder der Schätzungscommiffion oder ihre Verwandten bis inclusive der zweiten Linie oder mit ihnen in gleicher Linie Verschwägerte oder in einem näheren Jnteressenverhültnisse stehende Personen an einer Cultussteuerbemessung betheiligt sind, haben sich dieselben während der betreffenden Verhandlung der Function zu enthalten und sich ans dem Berathungszimmer p entfernen. tz 16. Vorstellungen gegen die Cultussteuerbemessungen sind innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Verständigung an die Schätzungscommission und Reclmnationen gegen deren Erledigungen binnen 14 Tagen nach erfolgter Verständigung beim Vorstand der Cultusgemeinde, welcher darüber endgiltig entscheidet, einzubringen. Später erhobene Vorstellungen oder Reclamationen sind in der Regel nicht zu berücksichtigen. Neu-Berusung der B e r t r a u e n s m ä n n e r und Neubildung der S ch ä tz u n gs c o m m i s s i o n. tz 17. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der dreijährigen Schätzungsperiode erfolgt die Nenberufung der Vertrauensmänner, sowie die Neubildung der Cultussteuer-Bezirkscollegien und der Schätzungscommissiou nach den Bestimmungen dieses Regulativs. Den neuen Functionären obliegt die Revision der Cultussteuerlisten in sinngemäßer Anwendung dieses Regulativs und in der Weise, daß die Arbeiten der Schätzungscommission bis Ende November des betreffenden Jahres vollendet seien. G e h e i m h a l t u n g d er V e r h a n d l u n g s g e g e n st ä n d e. tz 18. Sowohl die Mitglieder der Cultussteuer-Bezirkscollegien, als auch die der Schätzungscommission sind zur Geheimhaltung der Verhandlungsgegenstände verpflichtet und haben diese Pflicht mit Handschlag anzugeloben. tz 19. Das Amt eines Mitgliedes oder Obmannes eines Cultussteuer-Bezirkscollegiums oder der Schätzungscommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Anhang III. Tarif fiir Abgaben, Taxen »nd Gebühren. I. Immatrirulalions- Gebühr. Für diejenigen Israeliten, welche nach dem Inkrafttreten dieses Statutes ihren Wohnsitz in Wien nehmen: Der einfache Betrag der diesem neu eintretenden Gemeinde-Mitgliede auferlegten einjährigen Cultussteuer. II. Ausfertigung von amtlichen Dorumrntrn. Für Geburts-Zeugnisse, Trauungs-Scheine, Chaliza-Briefe, Scheide-Briefe, Tvdten-Scheine rc. rc.: Für jeden einzelnen Fall Maximum fl. 2.—. Für Aufgebotszeugnisse für den einzelnen Fall Maximum sl. 10.—, sowie der tarifmäßig entfallende Stempel.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.