Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 13 (1896)
- Issue
- 31 (31.7.1896)
- Date
- 1896-07-31
- Page
- – (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3020846-3021115-3021147--05860-3030115- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 627 Nr. 31 Dr. Bloch:» Wochrnsttzrist. Haben mehr Personen als zu N'ählen waren, die absolute Mehrheit erhalten, so sind Diejenigen als gewählt anzusehen, auf welche die größere Stimmenanzahl entfallen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Konnte ein Wahlergebnis durch die erste Abstimmung nicht erzielt werden, so ist rücksichtlich der noch zu Wählenden zu der engeren Wahl zu schreiten, welche längstens binnen zwei Wochen vorzunehmen ist. Das Recht, sich tut der engeren Wahl zu betheiligen, ist durch die Betheiligung an der ersten Wahlhandlung nicht bedingt und werden hiebei auch andere als die von der Cultusgemeinde ausgegebenen Stimmzettel zugelassen. Bei der engeren Wahl haben die Wühler ihre Stimmgebung auf jene Personen zu beschränken, die bei der ersten Wahl nach denjenigen, welche mit absoluter Majorität gewählt wurden, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer in die engere Wahl einbezogen werden soll. Die Zahl der in die Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte Zahl der noch zu wählenden Vorstandsmitglieder. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungiltig. Als gewählt bei der engeren Wahl ist derjenige anzusehen, welcher die meisten der abgegebenen giltigen Stimmen erhalten hat. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. J Rücksichtlich der Vornahme der Wahlhandlung und der Verkündigung des Wahlresultates gelten auch für die engere j Wahl die obigen Bestimmungen. (88 9 bis 14.) 1 In den Fällen, in welchen das Los zu entscheiden hat (Abs. 2, 6 und 10 dieses Paragraphen), wird dieses von dem Präsidenten der Gemeinde in einer ad hoc einzuberufenden öffentlichen Sitzung des Cnltusvorstandes gezogen. § 16. lieber den gesammten Wahlaet ist ein Protokoll aufzunehmen, welches mit den übrigen Wahlacten zu versiegeln und von dem Präsidenten in Verwahrung zu nehmen ist. Die Wahlprotokolle der Bezirkscommissionen sind von allen Mitgliedern dieser Commissionen, ' die übrigen Wahlacten von dem Präsidenten und dem Vertreter-Collegium zu unterfertigen. § 17. Der Präsident hat die Wahlacten sammt den rechtzeitig — das ist innerhalb acht Tagen nach dem letzten Wahltage — vorgebrachten Einwendungen dem Vorstände vorzulegen, welcher über die Giltigkeit der Wahlen zu entscheiden hat. Der Vorstand hat auch alle Wahlen außer Kraft zu setzen, welche auf nicht wählbare Personen entfallen sind. Werden binnen obiger Frist keine Einwendungen vorgebracht oder die vorgebrachten als unbegründet erkannt und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl von dem Vorstande anerkannt, das Resultat derselben verlautbart und der Statthalterei bekanntgegeben und jeder Gewühlte von der ans ihn gefallenen Wahl in Kenntniß gesetzt. Sowohl gegen die Agnoscirung, resp. Annullirung der Wahl, als auch über die Entscheidung gegen eingebrachte Wahlproteste steht der Recurs binnen acht Tagen nach kundgemachter Verfiigung, resp. nach Zustellung der Entscheidung an die k. k. Statthalterei offen. Der Recurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die öffentliche Bekanntmachung geschieht mittelst in der „Wiener Zeitung" einzuschaltender Kundmachung, sowie durch Anschlag in den Gemeindebethäusern. Der Vorstand kann auch vor Fällung seiner Entscheidung bezüglich vorgebrachter Einwendungen oder überhaupt wegen in Frage stehender Giltigkeit einer Wahl Erhebungen anordnen. Hiedurch soll jedoch die Agnoscirung der übrigen Wahlen und die Veröffentlichung der agnoscirten Wahlen nicht verzögert werden. Jeder Gewählte hat binnen acht Tagen nach dem Empfange der Verständigung zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Die Unterlassung dieser Erklärung, sowie jede Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung. Wenn eine Wahl abgelehnt oder außer Kraft gesetzt wird, ist binnen vier WocheK eine neue Wahl zu veranlassen. II. Wahl des Präsidenten, der Virepräsidenten. der Seetions-Obmänner und -Obmnnnsiellvertreler. § 18. Nach erfolgter Neuwahl des gesammten Cultusvorstandes ist derselbe durch das an Jahren älteste Mitglied zur Wahl des Präsidenten und der Vicepräsidenten der Culimsgemeinde, sowie der Obmänner und Obmannstellvertreter der Sectivnen binnen acht Tagen einznbernfen. Der Alterspräsident führt den Vorsitz. In den Fällen, in welchen eine "Neuwahl nicht des gesammten Vorstandes, sondern nur eines Theiles desselben erfolgt, obliegt die Einberufung zur constituirenden Sitzung, sowie der Vorsitz in derselben dem bisherigen Präsidenten, beziehungsweise einem der bisherigen Vicepräsidenten. § 19. Der Cultusvorstand wählt aus seiner Mitte zuerst den Präsidenten. Die Wahl ist mittelst Stimmzettel vorzunehmen. Kommt eine absolute Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so ist eine zweite "Abstimmung vorzunehmen und, falls auch bei dieser nicht die nöthige Stimmenmehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl zu schreiten. Bei der engeren Wahl haben sich die Vorstandsmitglieder auf jene zwei Personen zu beschränken, welche bei der zweiten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der dritten "Abstimmung auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungiltig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. § 20. Nach erfolgter Wahl des Präsidenten wählt der Cultusvorstand aus seiner Mitte zunächst die Obmänner und sodann die Obmannstellvertreter der Sectivnen. Die Wahl der Sections-Obmänner kann unter Einem geschehen und bedarf keiner abgesonderten "Abstimmung. Für den Wablact und das Resultat gelten sinngemäß die Bestimnumgen des 2., 3., 4., 5. und 6. "Absatzes des 8 19. Dasselbe gilt auch für die Wahl der Obmannstellvertreter der Sectivnen. 8 21. Nach erfolgter Wahl der Sectionsobmänner und Obmannstellvertreter ist in separaten Wahlgängen zur Wahl des ersten und sodann des zweiten Vicepräsidenten zu schreiten. Als Vicepräsident kann nur derjenige bestellt werden, welcher vorher als Obmann einer Seclion gewählt wurde. Jede auf ein anderes Mitglied entfallende Stimme wird bei der Stimmenzühlung nicht mitgezählt. Im Uebrigen finden auch fiir die Wahl der Vicepräsidenten die Bestimmungen des 2., 3., 4., 5 und 6. Absatzes des 8 19 sinngemäße Anwendung. 8 22. Nimmt ein Mitglied des Cnltusvorstandes, welches zu einer der obengedachten Functionen berufen wurde, die Wahl nicht an, so kann die Neuwahl sofort, muß aber längstens binnen 14 Tagen vorgenommen werden. 8 23. Sofort nach der Wahl des Präsidiums und des Vertreter-Collegiums ist der Cultusvorstand als constituirt anzusehen und ist das Resultat dieser Wahl durch Anschlag in allen Gemeindebethäusern kundzumachen. 8 24. Die gewählten Mitglieder des Präsidiums und des Vertreter-Collegiums sind ohne Verzug der Statthalterei anzuzeigen. Anhang II. Cultussteuer-Regulativ der israelitischen Cultusgemeinde in Wien. Berufung von Vertrauens m ä n n e r n. 8 1. Der Cultusvorstand beruft Vertrauensmänner, welche die Aufgabe haben, bei der Repartition der Cultussteuer auf die cultusstenerpslichtigen Angehörigen der Gemeinde mitzuwirken. 8 2. Die Anzahl der zu berufenden Vertrauensmänner wird durch den Vorstand der Cultusgemeinde bestimmt; es müssen jedoch mindestens 120 Vertrauensmänner zur Function berufen werden. __ 8 3. Bei der Berufung ist auf die einzelnen Stadtbezirke, auf die Anzahl der Gemeindemitglieder, welche in denselben ihren Wohnsitz haben, und auf die Verschiedenartigkeit der "-Berufe Rücksicht zu nehmen. 8 4. Sinkt die Zahl der Vertrauensmänner in Folge Zurücklegung des Mandates, Todesfälle oder sonstiger Umstände