Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 13 (1896)
- Issue
- 31 (31.7.1896)
- Date
- 1896-07-31
- Page
- – (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3020846-3021115-3021147--05859-3030114- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 626 Vr Vlortz s die Geschäfte bis zur erfolgten Constituiruug des neuen Cultusvorstandes, an welchen sohin die gesammten Agenden zu übereben find. Für die Einleitung und Durchführung der Wahlandlung und für die Geschäftsführultg haben von dem Tage der bekanntgegebenen behördlichen Genehmigung des Statutes die Bestimmungen desselben, der Wahlordnung, des Cultussteuer- Regulativs und des Tax- und Gebührentarises nach Möglichkeit Anwendung zu finden. § 111. Die derzeit geltender: Instructionen für die Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde, für den öffentlichen Religionsunterricht, für die rituellen, gemeinnützigen und Humanitätsanstalten, für die Einhebung der Cultussteuer, Abgaben, Taxen und Gebühren bleiben bis zur erfolgten Abänderung in Kraft. Anhang I. Wahlordnung. I. Wahl in den Tultusvnryand. 8 1. Das active Wahlrecht haben alle männlichen, eigenberechtigten Angehörigen der Cultusgemeinde, welche in den letzten drei, dem Jahre der Wahl vorhergegangenen Verwaltungsjahren die ihnen auferlegte Cultussteuer bezahlt haben. Wahlberechtigt sind ferner die eigenberechtigten Söhne von wahlberechtigten Angehörigen der Cultusgemeinde sofort nach Zahlung der Cultussteuer, die Gemeinderabbiner (§§ 39 und 50 des Statutes) und die definitiv angestellten Beamten der Cultusgemeinde. § 2. Ausgeschlossen vorn activen Wahlrechte sind: a) Diejenigen, welche nach den Bestimmungen des § 4 5t. a und b und § 5 5t. a der Gemeindewahlordnung für Wien vom 19. December 1890, L.-G.-Bl. Nr. 45, vom activen Wahlrechte für den Gemeinderath der Stadt Wien ausgeschlossen sind; b) Diejenigen, welche am Tage des Ablaufes des kundgemachten Wahl-Reclamatwnstermines (§ 6), diesen Tag mitgerechnet, mit der ihnen vorgeschriebenen fälligen Cultussteuer im Rückstände sind, oder überhaupt nicht mehr zur Leistung der Cultussteuer verhalten werden. 3. Wählbar in die Vertretung der Cultusgemeinde ist Jeder, welcher das active Wahlrecht besitzt, das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat, österreichischer Staatsbürger ist und im Vollgenuffe der bürgerlichen Rechte steht. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Diejenigen, welche nach den Bestimmungen des § 7, Abs. 3, der citirten Gemeindewahlordnung für Wien von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung der Stadt Wien ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen sind auch Personen, welche über eine ihnen anvertraute Vermögensgebahrung der Cultusgemeinde oder einer Anstalt derselben mit der zu legenden Rechnung ohne genügende Rechtfertigung im Rückstände sind. § 4. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: a) die Rabbiner, ihre Stellvertreter, dann die besoldeten Functionäre, Beamten und Diener der Cultusgemeinde; b) die Religionslehrer an den öffentlichen Volks-, Bürger¬ und Mittelschulen, sowie auch jene Lehrpersonen, welche an den von der Cultusgemeinde oder von confessionellen Vereinen und Stiftungen errichteten Lehranstalten angestellt sind; c) die Rabbiner und die besoldeten Functionäre, Beamten und Diener der Bethausvereine; ck) die im § 3 der citirten Gemeindewahlordnung für Wien genannten Militärpersonen. § 5. Mindestens vier Wochen vor Ablauf der Wahlperiode hat die Neuwahl des Cultusvorstandes stattzufiuden. § 6. Mindestens sechs Wochen vor der Wahl hat das Vertreter-Collegium die von ihm verfaßte Wählerliste zur Einsicht der Pemeindeangehörigen am Sitze des Cultusvorstandes aufzulegen und dies mittelst Kundmachung, welche in die „Wiener Zeitung" einzuschalten ist, unter Festsetzung der Präclusivfrist von 14 Tagen zur Einbringung von Reclamationen wegen Auslassung wahlberechtigter oder Aufnahme von nicht wahlberechtigten Personen bekannt zu machen. § 7. Reclamationen sind schriftlich in der Kanzlei der Cultusgemeinde einzubringeu und von dem Vertreter-Collegium innerhalb acht Tagen zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Vertreter-Collegiums kann innerhalb acht Tagen nach Zustellung derselben die Berufung an Wo ^rrnschrtst Nr. 31 den Cultusvorstand ergriffen werden, welcher hierüber in seiner nächsten Plenarsitzung zu entscheiden hat. Soche Berufungen, sowie etwaige in dieser Richtung vorgebrachte Beschwerden an die Staatsbehörde haben in Beziehung aus die im Zuge befindliche Wahlhandlung keine ansschiebende Wirkung. Acht Tage vor der Wahl darf in der Wählerliste keine Veränderung mehr vorgenommen werden. § 8. Die Vornahme der Wahl ist spätestens acht Tage vorher von dem Cultusvorstande in der „Wiener Zeitung" mit genauer Angabe des Ortes, des Tages, der Stunde und der Dauer der Wahlhandlung kuudzumachen; auch sollen spätestens drei Tage vor der Wahl allen Wahlberechtigten Wahllegitimatiouen und Stimmzettel zugesendet werden. Zugleich ist hievon an die Statthalterei die Anzeige zu erstatten. ß 9. Mit der Leitung der gesammten Wahlhandlung wird der Präsident der Cultusgemeinde betraut. Die Wahl findet in mehreren, nach Maßgabe des Erfordernisses durch den Präsidenten zu bestimmenden Wahllocalen in verschiedenen Bezirken statt. Auch können in einen: Bezirke mit Rücksicht auf dessen Umfang und die Größe der Wählerzahl mehrere Wahllocale bestimmt werden. Zur Leitung der Wahl in den einzelnen Wahllocalen werden von dem Präsidenten Wahlcommiffionen bestellt. Jede dieser Wahlcommissionen hat aus sieben Personen zu bestehen und sollen unter den für jede Commission zu nominirenden Commissionsmitgliedern zunl Mindesten vier in diesem Bezirke wohnhafte Mitglieder der Cultusgemeinde sich befinden. Die Wahlcommissionen nehmen die Stimmzettel entgegen, entscheiden die bei der Wahl vorkommenden Streitfälle und nehmen das Scrutinium vor. Das für jede einzelne dieser Commissionen bestimmte Mitglied des Vorstandes, eventuell dessen Stellvertreter führt den Vorsitz in der Wahlcommission und entscheidet bei gleichgetheilten Stimmen. 8 10. Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und geheim mittelst Stimmzettel. . Bei der Hauptwahl dürfen nur die von der Cultusgemeinde ausgegebenen Stimmzettel verwendet werden; andere Stimmzettel sind ungiltig und sind ebenso wie leere Stimmzettel nicht zu zählen. Enthält der Stimnkzettel mehr Namen als Mitglieder zu wählen sind, so gelten die zuletzt angeführten Namen als nicht geschrieben. Ist der Name einer und derselben Person auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gezählt. 8 11. Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission ihre Stimmzettel abgeben. Hierauf erfolgt die Abgabe der Stimmzettel von Seite der übrigen Wähler. 8 12. Die Abgabe des Stimmzettels ist in der Wählerliste neben dem Namen des Wählers in der dafür vorbereiteten Cvlonne ersichtlich zu machen; nebstdem wird zur Controle ein Abstimmungsverzeichniß geführt, in welchem jene Wähler, welche ihre Stimmzettel abgeben, in fortlaufender Reihenfolge zu verzeichnen sind. 8 13. Nach Ablauf der für die Dauer der Wahl festgesetzten Zeit wird der Wahlact geschlossen und das Scrutinium öffentlich vorgenommen. Ein Mitglied der Wahlcommission entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn dem Vorsitzenden, welcher denselben laut abliest. Hiebei sind von zwei Mitgliedern der Commission über die Personen, welche Stimmen erhalten haben, je eine Stimmliste zu führen, welche beide Stimmlisten übereinstimmen miissen. 8 14. Das Ergebniß der Stimmenzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission öffentlich sogleich bekanntzugeben und noch an demselben Tage oder spätestens an dem unmittelbar darauffolgenden Vormittage unter Anschluß der Wahlprotokolle mrd der Stimmzettel, welche sümmtliche Acten unter Siegel zu legen sind, dem Präsidenten der Cultusgemeinde schriftlich anzuzeigen. Das Vertreter-Collegium hat sohin das Ergebniß aller Abstimmungen zu ermitteln und öffentlich zu verkünden. 8 15. Als gewählt sind Diejenigen anzusehen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen giltigen Stimmen erhalten haben.