Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 13 (1896)
- Issue
- 31 (31.7.1896)
- Date
- 1896-07-31
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
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Dr. Vwch's Wochrnfchrift Seite 62 5 Nr. 31 Schiedsgerichte der israelitischen Cultusgemeinde mit Ausschluss jedes anderen Rechts- oder Beschwerdeweges geltend machen. Die vor dem Schiedsgerichte zur Austragung zu bringenden Angelegenheiten betreffen: a) die Anstalten der Gemeinde, insoweit sich die erhobenen Ansprüche oder Beschwerden ans die religiösen und rituellen Erfordernisse beziehen; t>) die der Cultusgemeinde zustehende Aufsicht über confessionelle Anstalten und Vereine, über Vereins- und Privatbethäuser, sowie über Zusammenkünfte zu gottesdienstlichen oder rituellen Hebungen, ferner die Entziehung der ertheilten Zustimmung zur Errichtung solcher Institutionen; alles dies jedoch nur insoweit, als nicht durch Gesetze (Vereinsgesetz rc.) die ausschließliche Competenz zur Entscheidung den Staatsbehörden gewahrt bleiben muß; e) die Bestellung eines Bethausvereinsrabbiners zum Gemeinderabbiner, jedoch nur in dem Falle, als die vonl Bethausvereine angesuchte Bestellung seitens des Cultusvorstandes abgelehnt wird und für diese Ablehnung nicht der Mangel der im § 51 angeführten Erfordernisse maßgebend war, ferner die Entlassung eines solchen Rabbiners von der Stelle eines Gemeinderabbiners; alles dies insoweit nicht die im Statute enthaltenen Disciplinarvorschriften platzzugreisen haben. In allen diesen Fällen (tit. a—c) muß jedoch der Beschwerdeführer vorerst seine Beschwerde beim Cültnsvorstande einbringen und kann erst dann, wenn seiner Beschwerde von dem Cültnsvorstande überhaupt nicht oder nicht in dem beanspruchten Maße startgegeben wurde, innerhalb einer von der Zustellung des diesfälligen Bescheides zu berechnendeu Frist von 30 Tagen das Schiedsgericht anrufen. § 105. Zur Bildung des in einem solchen Beschwerdesalle anzurufenden Schiedsgerichtes werden von dem hiezu legitimirten Beschwerdeführer zwei Schiedsrichter aus den Mitgliedern der Cultusgemeinde, denen das active Wahlrecht für die Cultusg.- meinde zusteht, gewühlt und ist die erfolgte Wahl dem Präsidenten des Cultusvorstandes schriftlich bekanntzugeben, welcher hievon sofort das Vertreter-Collegium in Kenntniß zu setzen hat. Findet das Vertreter-Collegium Bedenken gegen die Legitimation des Beschwerdeführers oder erachtet es als zweifelhaft, ob die Bedingungen des £ 104 zur Anrufung des Schiedsgerichtes vorhanden seien, so ist hierüber die Entscheidung des Cultusvorstandes einzuholen. Wenn eventuell von der Staatsbehörde der die schiedsrichterliche Judicatur ablehnende Bescheid des Cultusvorstandes rechtskräftig aufgehoben und die für den bestimmten Fall eintretende Judicatur des Schiedsgerichtes rechtskräftig anerkannt ist, oder wenn gleich von vorneherein gegen die Berechtigung des Beschwerdeführers und gegen die Competenz des Schiedsgerichtes zur Entscheidung der Streitsache ein Bedenken nicht obwaltete, so hat der Cultusvorstand (§ 13 lir. im binnen 30 Tagen nach erhaltener rechtskräftiger Entscheidung, beziehungsweise nach erhaltener schriftlicher Verständigung uou der durch den Beschwerdeführer vollzogenen Wahl zweier Schiedsrichter die gleiche Zahl von Schiedsrichtern aus der Mitte der Gemeindeangehörigen, welche das active Wahlrecht für den Vorstand besitzen, zu wählen und die Gewählten denk Beschwerdeführer schriftlich namhaft zu macheil. Unter Einem hat der Präsident der Cultusgemeinde die sämmtlichen Schiedsrichter zur Wahl eines Obmannes einzuberufen. § 106. Der Cultrisvorstand bestellt sofort nach seiner Constituirung aus den Mitgliedern der Cultusgeuleinde sechs ständige Obmänner ftir die Schiedsgerichte. Dieselbe» müssen das passive Wahlrecht für den Cultusvorstand besitzen, dürfen jedoch dem Letzteren nicht angehören. Bei ihrer Wahl wird der Cultusvorstand auf die in der Cnltusmeinde bestehenden verschiedenen rituellen Richtungen thunliche Rücksicht nehmen. Ihre Wahl, erfolgt auf drei Jahre und es haben hiefür, sowie für die allfälligen Ergänzungswahlen' und für den etwaigen Verlust oder für die zeitweilige Sistirung des Mandates die in den §§ 18—24 der Wahlordnung, § 11 des Statutes enthaltenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden. Aus der Mitte der vom Cültnsvorstande bestellten ständigen Obmänner ist von den Schiedsrichtern für den einzelnen Streitfall der Obmann zu wählen. Diese Wahl erfolgt mittelst absoluter Majorität. Ist eine solche nicht zustande zu bringen, so entscheidet das Los unter jenen zwei ständigen Obmännern, welche die größte Stimmenzahl auf sich vereinigen. Der sohin für den einzelnen Streitfall erwählte Obmann beruft die Schiedsrichter ein und nimmt denselben mittelst Handschlages das Gelöbniß ab, daß sie ohne Rücksicht auf die Partei, von welcher sie zur Ausübung des Schiedsrichteramtes erwählt wurden, nach ihrem besten Wissen und Gewissen in der vorliegenden Streitsache urtheilen und das ihnen übertragene Amt bis zu dessen gänzlicher Erfüllung ausüben werden. Für jeden Schiedsrichter, welcher die Erfüllung seiner Verpflichtungen verweigert, stirbt oder aus einem ^anderen Grunde wegfällt, ist von der Partei, welche diesen Schiedsrichter bestellt hat, binnen 14 Tagen ein anderer Schiedsrichter zu berufen, widrigens der Obmann nach seinem fteien Ermessen einen anderen Schiedsrichter zu ernennen hat. Entfällt der Obmann, so wählen die Schiedsrichter eiueit anderen aus der Reihe der ständigen Obmänner. Das Schiedsgericht ist an die Bestimmungen der österreichischen prvcessualen Gesetze nicht gebunden. Dasselbe hat die Partei und deren Vertreter zu hören und den Sachverhalt zu ermitteln. Das Schiedsgericht schöpft den Schiedsspruch nach seinem besten Wissen und Gewissen mit absoluter Majorität. Der Obmann hat in allen Fällen seine Stimme abzugeben. Der Schiedsspruch ist schriftlich auszufertigen, von dem Obmanne und mindestens von einem der Schiedsrichter und dem Schriftsührer zu unterfertigen. Die Ausfertigung von Entscheidungs gründen ist nicht erforderlich. Der Schiedsspruch ist endgiltig und kann durch keinerlei Rechtsmittel oder Beschwerde angefochteu werden. Durch Anrufung des schiedsgerichtlichen Verfahrens wird der Vollzug der in Beschwerde gezogenen Verfügung oder Entscheidung des Cultusvorstandes nicht gehemmt. Die Kanzleigeschüfte sowie das Schriftführeramt bei den Schiedsgerichten werden durch vom Vorstande von Fall zu Fall zu bestimmende Beamte der Cultusgemeinde besorgt. xvi. Ausübung der Amtsgewalt seitens der Keligionsdiener und anderer Organ" der Cultusgemeinde £ 107. Von der den Religionsdienern und anderen Organen der Cultusgemeinde zustehenden Amtsgewalt darf nur gegen Angehörige der israelitischen Religionsgesellschaft und niemals zu dem Zwecke Gebrauch gemacht werden, um die Befol gung der Gesetze und behördlichen Anordnungen oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu hindern. Ein äußerer Zwang darf bei Ausübung der Amtsgewalt überhaupt nicht angewendet werden. (S 18 des Gesetzes vom 21. März 1800, Reichsgesetzblatt Nr. 57.) XVII. Aenderungen des Statutes, der Wahlordnung des Cultusstruer-Aegulativs und des Tax- und Gebührrntarifes. £ 108. Aenderungen des Statutes und der Wahlordnung können vom Cültnsvorstande nur durch einen in Gemäßheit des ß 16 gefaßten Beschluß vorgenommeu werden. Aenderungen des Cultussteuer-Regulativs und des Tax- und Gebührentarifes erfordern einen Vorstandsbeschluß in Gemäßheit des § 14. Tie Berathung und Beschlußfassung hat in öffentlicher Sitzung zu erfolgkn. Die geänderten Bestimmungen treten erst nach erfolgter staatlicher Genehmigung in Kraft. XVlll. Aufstchtsrrcht der Staatsverwaltung und deren Einflußnahme auf die Angelegenheiten der Cuttmsgemeinde. £ 100. Die Staatsverwaltung übt das ihr zustehende Aufsichrsrecht gegenüber der Cultusgemeinde und das Recht der Einflußnahnle auf deren Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften und insbesondere der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März 1800, Reichsgesetzblatt Nr. 57, ans. XlX Lebrrgangs-Beyimmungen. 8 110. Der derzeit fungirende Cultusvorstand, beziehungsweise das Vertreter-Collegium und das Präsidium leitet die Wahlen, setzt die Wahltermine fest, entscheidet über die vor der Wahlhandlung rechtzeitig eingelangten Reclamationen und führt