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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1896-07-31 · 31 (31.7.1896) · page 24

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
13 (1896)
Issue
31 (31.7.1896)
Date
1896-07-31
Page
– (sequence 24)
Language
German
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Seite 624 Nr. 31 Dr. VLoch's Wochenschrift. § 92. Die Rechtsverhältnisse der türkischen Israeliten in Wien werden durch ein von der Staatsbehörde zu genenehmigendes, einen integrirenden Bestandtheil dieses Statutes bildendes Regulativ später geregelt werden. XHI. Vettzausvorständr. § 93. Der Cultusvorstand bestellt für die Gemeindebethäuser Bethausvorstände. Jedem der Bethausvorstände (Vorstandscollegien) werden ein oder mehrere Bethäuser zugewiesen. Die Mitglieder der Bethausvorstände müssen Angehörige der Cultusgemeinde und in ihrem Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei sein. Ihre Bestelümg erfolgt nach Anhörung von Vertrauensmännern, welche der Cultusvorstand aus der Mitte der ständigen Besucher der betreffenden Bethäuser beruft. Es können auch Mitglieder des Cultusvorstandes zu Bethausvorstehern ernannt werden. Die Bestellung der Bethausvorstände (Vorstandscollegien) oder ihrer einzelnen Mitglieder kann von dem Cultusvorstande jederzeit widerrufen werden. Bezüglich der Constituirung, der Functionen, der Rechte und Pflichten der Bethausvorstände werden die Bestimmungen durch die von dem Cultusvorstande zu erlassenden Regulative getroffen. Solche Regulative können von dem Cultusvorstande nach Anhörung der beweisenden Bethausvorstände jederzeit abgeändert werden. Dem Ermessen des Cultusvorstandes bleibt es überlassen, die Besorgung einzelner, ihm obliegender Geschäfte, zum Beispiel des Armen- und Leichenwesens und dergleichen, dem einen oderanderen Bethausvorstände für einen bestimmten Sprengel auf Widerruf zuzuweisen. XIV. Haushalt der Cultusgemeinde, Verwaltung der Stiftungen und Ronde. § 94. Das gesammte bewegliche und unbewegliche Eigenthum der Gemeinde und ihre sämmtlichen Gerechtsame, sowie die chr zur Verwaltung überlassenen Stiftungen und Fonde sind mit gewissenhafter Obsorge zu verwalten und in ordnungsmäßiger Evidenz zu halten. Das Vermögen der Stiftungen und Fonde ist von dem Eigenthume der Gemeinde gesondert zu verwalten und auszuweisen. ß 95. Das Verwaltungsjahr beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. December eines jeden Jahres. § 96. Der Cultusvorstand hat alljährlich auf Grund der vom Vertreter-Collegium vorzulegenden Voranschläge die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Cultusgemeinde, sowie sämmtliche unter der Verwaltung der Cultusgemeinde sichenden Fonde und Anstalten in allen Einnahms- und Ausgabsposten zu prüfen und für das nächstfolgende Verwaltungsjahr festzustellen. Diese Festsetzung hat in der Regel spätestens einen Monat vor Beginn des Jahres, für welches dieselbe zu gelten hat, durch den Cultusvorstand in öffentlicher Sitzung zu erfolgen. Der vom Cultusvorstande festgestellte Voranschlag ist durch 14 Tage zur Einsicht der Gemeindemitglieder aufzulegen und ist dies in der „Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Die Gemeindemitglieder sind berechtigt, innerhalb dieser Frist Erinnerungen bezüglich des Voranschlages bei dem Cultusvorsiande schriftlich zu überreichen, welcher dieselben in Erwägung zu ziehen hat. § 97. Der Cultusvorstand prüft und erledigt alljährlich die Rechnungsabschlüsse über die Einnahmen und Ausgaben der Cultusgemeinde und sämmtlicher unter Gemeindeverwaltung stehender Fonde und Anstalten. Das Vertreter-Collegium hat diese Rechnungsabschlüsse spätestens vier Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahres vorzulegen. Durch vierzehn Tage vor Prüfung und Erledigung der Rechnungsabschlüsse werden dieselben zur Einsicht der Gemeindemitglieder aufgelegt und wird dies durch Einschaltung in der „Wiener Zeitung" verlautbart. Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber sind schriftlich zu überreichen und müssen bei der Prüfung in Erwägung gezogen werden. Die Erledigung des Rechnungsabschlusses hat in öffentlicher Sitzung des Culälsvorstandes zu erfolgen. ß 98. Die für die ökonomischen Bedürftlisse der Cultusgemeinde erforderlichen Mittel werden durch die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen und den Gemeindeanstalten, durch die zu erhebenden Abgaben, Taxen und Gebühren und durch die Cultussteuer aufgebracht. 8 99. Die für die Benützung der Anstalten der Cultusgemeinde einzuhebenden Gebühren, sowie die sonstigen Abgaben und Taxen werden innerhalb der Grenzen des angeschlossenen Tarifes vom Cultusvorstande festgesetzt und verlautbart. Der Cultusvorstand kann in einzelnen rücksichtswürdigen Fällen geringere Beiträge einheben oder dieselben gänzlich Nachsehen. Erhöhungen der Maximalsätze des angeschlossenen Tarifes unterliegen der Genehmigung der Staatsbehörde. § 100. Die von den Angehörigen der Cultusgemeinde zu zahlende Cultussteuer wird durch die Cultussteuer - Bezirkscollegien (8 10 des Cultussteuer-Regulativs) beziehungsweise durch die Schätzungscommission (8 11 ib.) bemessen. Die Zusammensetzung der Cultussteuer-Bezirkscollegien und der Schätzungscommission, die Bestellung, die Wirksamkeit, das Verfahren und die gegen die gefaßten Beschlüsse zulässigen Rechtsmittel werden in dem angeschlossenen Cultussteuer-Regulativ bestimmt. 8 101. Zur Zahlung einer Cultussteuer ist jeder Angehörige der Gemeinde, welcher ein eigenes Vermögen, einen Erwerb oder ein Einkommen besitzt, ohne Unterschied des Alters, des Geschlechtes und ohne Rücksicht auf Dispositionsfähigkeit verpflichtet. Es steht den im Sinne des Cultussteuer-Regulativs zur Cultussteuerbemessung berufenen Organen zu, die Cultussteuerfähigkeit jedes Angehörigen der Cultusgemeinde zu bestimmen. Hiebei sind die Vermögens-, Erwerbs- und Familien- Berhältnisse des Cultussteuerträgers und dessen freiwillige Beitragsleistungen zu wohlthätigen oder gemeinnützigen Anstalten der Cultusgemeinde zu berücksichtigen. Die Cultussteuerpflicht eures in Wien seinen Wohnsitz nehmenden Israeliten hat vom 1. Jänner des nächstfolgenden Verwaltungsjahres zu beginnen. Die Cultussteuerpflicht eirres Israeliten, der seinen Wohnsitz in Wierr arrfgibt und dies mindestens einen Monat vor Ablauf des Verwaltungsjahres dem Cultusvorstande mittheilt, hat mit Ablauf dieses Jahres zu entfallen. Die obigen Bestimmungen Abs. 1—3 finden auf die türkischen Israeliten in Wien keine Anwendung rurd werden diesbezüglich die betreffenden Bestimmungen des Regulativs (8 92 des Statutes) zu gelten haben. 8 102. Die Einreihung der Cultussteuerträger in die Cultussteuerkategorierr und Classen erfolgt gemäß dem Regulativ für drei Jahre. Der niedrigste Cultussteuersatz wird mit fl. 10 per Jahr, der höchste Cultussteuersatz mit fl. 3000 per Jahr bestimmt. Ergibt sich aus dem Gebahrungsvoranschlage für das zweite oder für das dritte Jahr einer Schätzungsperiode ein größerer Bedarf an Cultussteuer, so ist der Cultusvorstand befugt, die für diese Periode den einzelnen Cultussteuerträgern vorgeschriebenen Cultussteuern um höchstens 50 Percent zu erhöhen, so daß in einem solchen Falle die höchste Cultussteuerleistung fl. 4500 betragen kann. Die Erhöhung muß in allen Cultussteuerkategorien und -Classen nach dem gleichen percentuellen Verhältnisse stattfinden. Nur die unterste Kategorie der Cultussteuerträger kann von der Erhöhung ausgenommen werden. 8 103. Die Cultussteuer ist im Laufe des Monates Jänner ganzjährig im Vorhinein zu entrichten. Rückständige Cultussteuern, Abgaben, Taxen und Gebühren werden auf Begehren des Cultusvorstandes im Wege der politischen Execution eingebracht. XV. Austragung der aus dem Cultusgemeindeverbande entstehenden Streitigkeiten. — Schiedsgericht der Cultusgemeinde. 8 104. Die Austragung aller Arten von Streitigkeiten aus dem Cultusgemeindeverbande erfolgt durch den Cultus Vorstand. Wenn sich jedoch ein innerhalb des Sprengels der israelitischen Cultusgemeinde Wien bestehender, ordnungsgemäß constituirter, confessioneller Verein oder eine derartige Anstalt oder Stiftung durch eine Verfügung oder Entscheidung des Cultusvorstandes in einer der nachfolgenden Angelegenheiten für beschwert erachtet, so kann die Repräsentanz des Vereines, der Anstalt oder der Stiftung den erhobenen Anspruch nur vor dem

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