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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1896-07-31 · 31 (31.7.1896) · page 23

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
13 (1896)
Issue
31 (31.7.1896)
Date
1896-07-31
Page
– (sequence 23)
Language
German
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Pr. 31 Dr. Vloch's Wochenschrift Seite 623 d) Suspension vom Dienste auf die Dauer von nicht über sechs Monateil ohne oder mit Einstellung der Bezüge; e) Dienstentlassung. Welche von diesen Discipliuarstrafen in dein einzelnen Falle zu verhängen ist, wird nach dem Grade der dem Beschuldigten zur Last fallenden Pflichtverletzung unter gerechter und billiger Erwägung aller Unistände beurtheilt. In den Fällen c, d und e ist das verurtheilende Erkenntniß auch dann, wenn keine Berufung dagegen ergriffen wurde, dem Borstande mitzutheilen. § 74. Religionsdiener, sowie auch Verwaltungsbeamte und -Diener, welche amtlich aufgefordert wurden, den Dienst auzutreten, können, wenn sie ohne gellügende Rechtfertigung dieser Aufforderung nicht Folge leisten, ohne Disciplinarverfahren von dem Vertreter-Collegium entlassen rverden. Für eine bestimmte Zeit oder provisorisch angestellte Beamte und Diener können von dem Vertreter - Collegium, im ersteren Falle nach Ablauf der bestimmten Zeit, im letzteren Falle gegen sechswöchentliche Kündigung entlassen werden. In allen diesen Fällen ist der Vorstand von der getroffenen Verfügung in Kenntniß zu setzen. X Rechte und Pflichten der Angehörigen der Cultnsgrmeinde. § 75. Den Angehörigen der Eultusgemeinde stehen nachstehende Rechte zu: a) das active und passive Wahlrecht bei den Wahlen in den Cultusvorstand nach Maßgabe dieses Statutes und der Wahlordnung; b) das Recht, in den Voranschlag und den Rechnungsabschluß der Cultusgemeinde Einsicht zu nehmen und hierüber Erinnerungen an den Vorstand zu richten (W 96 und 97); c) das Recht der Theilnahme an den Anstalterl und Einrichtungen der Cultllsgemeinde nach Maßgabe der von der Cultusgemeinde-Berwaltung getroffenen Bestimmungen. 76. Dagegen sind die Angehörigell der Eultusgemeinde verpflichtet, die ihnen nach Vorschrift des Statutes, des Cultussteuer-Regulativs und der Gebühren- und Tax-Bestimmungen auferlegten Cultussteuern und Mgaben pünktlich und in den festgesetzten Fristen zu entrichten. XI. Religionsunterricht. ß 77. Die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes wird, mlbeschadet der den Staatsbehörden nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zustehenden Jngerenz, von dem Cnltusvorstande festgesetzt. § 78. Das Lehrprogramm für den Religionsunterricht wird, unbeschadet der von den Schulbehörden im Sinne der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Anordnungen, von dem Cnltusvorstande nach Einvernehmung des Rabbinates festgesetzt. Gegenstände des Religionsunterrichtes sind: 1. Bibel im Urtext, 2. Liturgie, 3. Glaubens- und Sittenlehre, 4. jüdische Geschichte. 8 79. Die Kosten des Religionsunterrichtes werden, insoferne sie nicht dem Staate, dem Lande oder der politischen Gemeinde obliegen, durch die Eultusgemeinde bestritten. 8 80. Der Cultusvorstand errichtet je nach dem vorhandenen Bedürfnisse hebräische Sprach- und Bibelschulen. 8 81. Zur unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes bestellt der Cultusvorstand Schulinspectoren (8 60), welche zumindest die Qualification von Religionslehrern haben müssen. 8 82. Periodische Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes übt der Cultusvorstand durch die von ihm hiezu delegirten Mitglieder des Vorstandes und des Rabbinates, welche ihre hiebei gemachten Wahrnehmungen zur Kenntniß des Vorstandes zu bringen haben. XII. Eonfeflionelle Anflaltrn, die nicht von der Eultusgemeindr selbst erhalten werden; konfessionelle Stiftungen und Vereine; Bettzauser der Gemeinde; Vereins- und Privatbethänser und Zusammenkünfte?u gottesdienstlichen oder rituellen Zwecken. 8 83. Die für israelitische Cultuszwecke bestimmten, nicht von der Eultusgemeinde selbst erhaltenen Anstalten, dann die solche Zwecke verfolgenden Vereine, sowie die nicht von der Cultusgemeinde selbst unmittelbar verwalteten Stiftungen cvnfessioneller Statur stehen — unbeschadet der irr den Gesetzen begründeten staatlichen Einflußnahme — unter Aufsicht der Cnltnsgemeinde. Diese Aufsicht wird durch den Cultusvorstand selbst oder durch die von ihm dazu berufenen Organe ausgeübt. 8 84. Die Eultusgemeinde erhält die bestehenden Bethänser der Gemeinde, und zwar: im I. Bezirke, Seitenstettengasse 4 „ II. „ Tempelgasse 3 und 5 „ XV. „ Turnergasse 22 „ XVI. „ Hnbergasse 8 „ XVIII. „ Schopenhanerstraße 39 lieber die Errichtung neuer Bethänser, ferner über die allfällige Verlegung oder Aufhebung bestehender Bethänser der Cnltnsgenreinde entscheidet der Cultusvorstand. 8 85. Die Errichtung und der Bestand von Vereins- und Privatbethänsern, solvie die Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebllngen ist von der Zustimmung des Cultusvorstandes abhängig, dessen Aufsicht sie auch nnterstehen. 8 86. Der Cultusvorstand kann die Zustimmung zur Errichtung von Vereins- und Privatbethänsern ertheilen, wenn ein diesbezügliches Ansuchen gestellt und in demselben bescheinigt wird : a) daß ein religiöses und locales Bedürfnis^ dafür vorhanden, b) daß die Errichtung unb der Bestand des Privatbethanses gesichert ist, c) daß die für das Bethaus gewählten Lvcalitäten weder an sich selbst noch durch ihre Nachbarschaft Aergerniß erregen. Die unter a) und e) angegebenen Erfordernisse sind auch für die Bewilligung zur Veranstaltung von vorübergehenden Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Hebungen maßgebend. Die ertheilte Bewilligung kann bei Wegfall oder Nichterfüllung der angegebenen Erfordernisse nach Anhörung des Vorstandes des betreffenden Vereins- oder Privatbethauses oder der betreffenden Vereinigung vom Enltnsvvrstande widerrufen werden. s8 16, llt. a.) 8 87. Die Zustimmung zur Errichtung und zum Bestände von Vereins- und Privatbethänsern ist von dem Vorstande jedenfalls dann zu ertheilen, wenn mindestens hundert Eultnssteuer zahlende Angehörige der Eultusgemeinde, die sämmtlich in demselben Stadtbezirke wohnen, die Errichtung oder den Bestand solcher Bethänser ans rituellen Rücksichten oder wegen zu großer Entfernung von den bestehenden Bethäusern verlangen und wenn die Bedingungen des 8 86, lit. a-e vorhanden sind. 8 88. Der Cultusvorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen zur Errichtung und zum Bestände von Vereins- und Privatbethänsern, sowie zur Veranstaltnng von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Hebungen Subventionen zu ertheilen. Im Uebrigen sind die Kosten von den Interessenten selbst zu tragen. 8 89. Vereins- und Privatbethänser, solvie Zusammenkünfte zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebnugen unterstehen der ^Aufsicht des Cultusvorstandes. Für Vereins- und Privatbethänser ist eine Bethausvrdnung, welche die Gebetordnung nicht in sich schließen muß, zu ver fassen und eine Bethausverwaltnng zu bestellen. Die Bethausordnnng und Bethausverwaltnng unterliegen der Bestätigung durch den Cultusvorstand. Die Bestätigung eines Bethansvorstehers darf vom Cnltns- Vorstände dann nicht versagt werden, wenn der Gewählte, ohne daß er die österreichische Staatsbürgerschast besitzen muß, sonst alle Erfordernisse für die Wählbarkeit in den Cnltusvorstand hat. In ritueller Beziehung ist von dem Cultnsvvrstande bezüglich der Zuftinlmung zur Errichtung oder zi:m Bestände von Vereins- und Privatbethänsern oder zur Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebnugen, ferner bezüglich der Aufsicht, das Einvernehmen mit dem Rabbinate zu pflegen. (8 12, Abs. 2.) 8 90. Häusliche Religivnsübnngen werden bnrcf) die obigen Bestimmungen nicht berührt. 8 91. Die freie Bethätigung der religiösen Uebcrzengung, insbesondere auch in ritueller Beziehung, darf nicht behindert werden. (8 25 des Gesetzes vom 21. März 1890, Reichsgesetzblatt Nr. 57.)

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