Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 13 (1896)
- Issue
- 31 (31.7.1896)
- Date
- 1896-07-31
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
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Seite 622 Dr. Vloch's Wochenschrift. Nr. 31 jettigeit, welche staatsbürgerliche Rechtswirknngen nach sich ziehen (8 17 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57), Prediger anzustellen. Für deren Bestellung ist zunächst der mit ihnen abzuschließende Dienstvertrag maßgebend. Im Uebrigen haben rücksichtlich ihrer Bestellung, Dienstleistung, Enthebung, Quiescirung, Disciplinarbebandlung und Entlassung die in den §§ 41, 43, 44, 47, 72—74 getroffenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden. 8 58. Die mit der Ertheilung des öffentlichen Religionsunterrichtes zu betrauenden Religionslehrer haben sich mit einem ihnen vom Cultnsvorstande ertheilten Befähigungszeugnisse sür dieses Lehramt auszuweisen. Diese Religionslehrer werden vom Staate, vom Lande oder von der politischen Gemeinde nach Einvernehmen des Cultusvorstandes bestellt. Insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Bestellung nicht vorhanden sind, hat der Cultusvorstand für einen ausreichenden Religionsunterricht durch Bestellung von Religionslehrern Vorsorge zu treffen. 8 59. Hinsichtlich der Bestellung der Religionslehrer, ihrer Befähigung zum Religionsunterrichte, ihrer Rechte und Pflichten sind die für öffentliche Lehrer überhaupt und speciell für Religionslehrer geltenden allgemeinen gesetzlichen und die vom Cultusvorstande zu erlassenden Bestimmungen maßgebend. Das Vertreter-Collegium, beziehungsweise der Cultusvorstand ist berechtigt, in den Fällen des § 48, Absatz 1, und § 68 dem Religionslehrer nach vorhergegangener Disciplinarverhandlung die Befähigung zur Ertheilung des Religionsunterrichtes im Geltungsgebiete dieses Statutes zu entziehen. Für die Borerhebung, die Verhandlung und das zu schöpfende Erkenntniß haben die Bestimmungen der 88 72 und 73 Anwendung zu finden, mit der Maßgabe, daß wenn und insoweit der betreffende Religionslehrer nicht vom Cultusvorstande bestellt wurde, das Vertreter-Collegium, beziehungsweise der Cultusvorstand an Stelle der Suspension oder Dienstentlassung die zeitweilige oder gänzliche Entziehung der Befähigung zur Ertheilung des Religionsunterrichtes iw Geltungsgebiete dieses Statutes auszusprechen und hievon die Anzeige än die competente Behörde zu erstatten hat. 8 60. Die im 8 58, Absatz 1, enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Religionslehrer, sowie die Bestimmungen des 8 48, Absatz 1, und 88 68, 72—74 haben auf die vom Cultusvorstande zu bestellenden Schulinspectoren für den Religionsunterricht (8 81) sinngemäße Anwendung zu finden. e) Vorbeker (Cankoren). 8 61. Der Cultusvorstand ernennt Vorbeter (Cantoren). Als Vorbeter (Cantoren) können nur solche Personen angestellt werden, welche die Eignung zu ihrem Berufe durch öffentliche Zeugnisse oder durch ihre in anderen Cultusgemeinden geleisteten Dienste, oder durch Probevorträge darthun. 8 62. Der Wirkungskreis der Vorbeter (Cantoren) besteht im Versehen des öffentlichen Gottesdienstes in den Gemeindebethäusern in Gemäßheit der in denselben eingeführten Gottesdienstordnung, in der Mitwirkung bei den in und außer den Bethäusern üblichen religiösen Functionen und in der Erfüllung der ihnen laut Dienst-Instruction zugewiesenen Obliegenheiten. Hinsichtlich ihrer Bestellung, ihrer Rechte und Pflichten, ihrer Pensionirung, Quiescirung, Enthebung und Entlassung, sowie hinsichtlich ihrer disciplinaren Behandlung haben die für Religionsdiener geltenden Bestimmungen (§8 68, 72—74) Anwendung zu finden. ä) Aufstchtsorgane (Maschgichim), Schächter und sonstige Cu ltusfunrt i n n är e. 8 63. Die Bestellung der Aufsichts-Organe (Maschgichim), Schächter und sonstigen Cultusfunctionäre erfolgt durch Beschluß des Cultusvorstandes (8 13, Ht b) nach vorheriger Einholung des schriftlichen Gutachtens des Rabbinats-Collegiums. Die Bestellung ist entweder eine provisorische oder eine dauernde. Die näheren Bestimmungen sind in dem Dienstvertrage, beziehungsweise dem Anstellungsdecrete und in den vom Cultusvorstande zu erlassenden Instructionen enthalten. 8 64. Die Maschgichim sind. Hilfsorgane des Rabbinats- Collegiums und werden mit der unmittelbaren Beaufsichtigung der von der Gemeinde erhaltenen rituellen Anstalten betraut. Als Auffichtsorgan kann nur ein verläßlicher Mann angestellt werden, welchem die einschlägigen rituellen Vorschriften genau bekmmt sind. 8 65. Als Schächter können von dein Cultnsvorstande nur solche Personen angestellt werden, deren Befähigung durch das Rabbinats-Collegium anerkannt wird. 8 66. Alle im 8 63 angeführten Cultusfunctionäre unterstehen in ritueller Beziehung der Aufsicht des Rabbinats-Collegiums, welches seine Wahrnehmungen und eventuellen Anträge dem Vorstande schriftlich bekanntzugeben hat. VIII. VerwaltungsbeamkL und Diener. 8 67. Der Verwaltungsdienst der Cultusgemeinde und ihrer Anstalten wird unter der Oberleitung des Präsidenten durch die Beamten und Diener der Gemeinde besorgt. Die Anstellung derselben ist entweder eine provisorische oder eine definitive. Den Beamten und Dienern gebühren die mit der Stelle normalmäßig verbundenen, oder für den einzelnen Fall von dein Cultusvorstande bestimmten Bezüge. 8 68. Die Angestellte!: der Cultusgemeinde haben in: Allgemeinen die mit der Stelle, welche sie bekleiden, verbundenen Geschäfte zu besorgen und die bestehenden Gesetze und Verordnungen, die einschlägigen Vorschriften und die von den: Cultnsvorstande und von ihren Amtsvorgesetzten ertheilten Anordnungen genau und gewissenhaft zu befolgen. Die Angestellten der Cultusgemeinde haben Alles zu unterlassen, was die Achtung vor dem Stande, welchem sie angehören, und das Vertrauen, welches ihr Beruf erfordert, zu vermindern geeignet wäre. Die weiteren Bestimmungen über die Art ihrer Bestellung, ihre Rechte und Pflichten, sowie die Festsetzung ihres Wirkungskreises werden vom Cultusvorstande mittelst Regulativs, Dienstpragmatik, allenfalls auch in besonderen Anstellungsverträgen festgesetzt. 8 69. Die Anstellung der Beamten erfolgt durch den Cultusvorstand, die Anstellung der Diener durch das Vertretercollegiun:. 8 70. Als Beamte oder Diener der Gemeinde oder der Gemeindeanstalten können nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, deren Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsftei ist. 8 71. An die Spitze des Beamtenkörpers wird zur Leitung und Ueberwachung desselben ein Secretär gestellt. Der Secretär, eventuell in seiner Verhinderung derjenige Beamte, welcher zeitweilig mit seiner Stellvertretung betraut ist, empfängt von dem Präsidenten alle Anordnungen und ist für deren Ausführung, sowie ftir die statutenmäßige Durchführung der Agenden dem Cultusvorstande verantwortlich. Von dem Secretär, eventuell in seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, sind die Plenarsitzungsprotokolle des Vorstandes, sowie sämmtliche schriftlichen Ausfertigungen der Cultusgemeinde mitzufertigen. (88 15 und 34.) IX. Gemeinsame Bestimmungen für Neligionsdirner — mit Ausschluß der Rabbiner — und für Verwaltungsbeamte und -Diener der Cultusgemeinde. 8 72. Die Disciplinarverhandlung, sowie die Schöpfung des Disciplinarerkenntnisses gegen die im Capitel Vll sub b, c und d bezeichnet n Religionsdiener, sowie gegen Verwaltungs- Beamte und -Diener, welche ihre Pflichten verletzen, steht in allen Fällen dem Vertreter-Collegium zu. Dasselbe kann mit der Führung der Untersuchung eines seiner Mitglieder betrauen. Gegen das Disciplinarerkenntniß des Bertreter-Collegiumssteht dem Beschuldigten das Recht zu, binnen 14 Tagen nach erfolgter mündlicher Verkündigung die Berufung au den Cultusvorstand zu ergreifen, welcher hierüber endgiltig entscheidet. Der Angeschuldigte ist berechtigt, in der Verhandlung, aber nicht während der Berathung und Abstimmung, vor dem Vertreter-Collegium beziehungsweise vor dem Vorstände persönlich zu erscheinen und alle zu seiner Vertheidigung dienenden Umstände geltend zu machen. 8 73. Die Disciplinarstrafen sind, soferne bezüglich einzelner Kategorien von Religionsdienern nichts Anderes bestimmt ist (8 59) : a) der Verweis; b) Gehalts- und Lohnabzüge; c) strafweise Versetzung auf einen anderen Dienstposten ohne oder mit Verminderung der Bezüge;