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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1896-07-31 · 31 (31.7.1896) · page 21

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
13 (1896)
Issue
31 (31.7.1896)
Date
1896-07-31
Page
– (sequence 21)
Language
German
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Nr. 31 Dr. Blortz's Wochrnfttzrlfl. Sette 621 Jngerenz in Ehetrennungs-Angelegenheiten wird hiedurch nicht berührt. Dem Rabbinats-Collegimn obliegt ferner die Ueberwachung der rituellen Anstalten und Institutionen (rituelles Bad, rituelle Schlachtung) und der bei denselben in Verwendung stehenden Religionsdiener. Die Mitglieder des Rabbinats-Collegiums und der ständig fungirende Obmann und Obmann-Stellvertreter dieses Collegiums werden voni Cultusvvrstande ernannt. Die Anzahl der Mitglieder des Rabbinats-Collegiums zu bestimmen, ist dem Cultnsvorstande nach seinem freien Ermessen überlassen. 8 46. Die Anstellung der Gemeinderabbiner ist sofort oder nach Ablauf eines Provisoriums von längstens drei Jahren eine dauernde, unbeschadet des der Staatsbehörde nach Maßgabe des § 31 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, vorbehaltenen Enthebungsrechtes. § 47. Ein Gemeinderabbiner kann bei eintretenden zeitweiligen oder dauernden körperlichen oder geistigen Gebrechen, welche die Führung seines Amtes beeinträchtigen oder unmöglich machen, auch gegen seinen Willen über einen diesfälligen Antrag des Vertreter-Collegiums von dem Cultnsvorstande in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand versetzt werden. tz 48. Ein Gemeinderabbiner kann von dem Cultnsvorstande auch außer den in § 31 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, bezeichneten Fällen von seinem Dienste suspendirt oder entlassen werden, wenn er wesentliche Amtsobliegenheiten nach vorausgegangener wiederholter schriftlicher Ermahnung andauernd und ungerechtfertigt vernachlässigt, wenn er die Grenzen seiner Competenz überschreitet, wenn er durch seine Haltung das religiöse Gewissen der Gemeinde aus eine sein Verhältnis zu derselbe!! beeinträchtigende Weise beleidigt, wenn er die Ehre und Würde des Standes verletzt, wenn er seinen Berusspslichten zuwiderhandelt, oder wenn sich llmstände ergeben, welche seine Ernennung ausgeschlossen hätten. Die Borerhebungen in allen diesen Füllen sind vom Vertreter-Collegium zu führen, welches auch während deren Dauer zu jeder Zeit, jedoch nur mit einhelligem Votuni, berechtigt ist, den Rabbiner bis zur definitiven Erledigung des anhängigen Disciplinarverfahrens zu suspensiren. lieber den mit absoluter Mehrheit zu fassenden Antrag des Vertreter-Collegiums aus Disciplinarbehandlung sind von dem Präsidenten der Cultusgemeinde die sämmtlichen Mitglieder des Cultusvorftandes zur Verhandlung mit denk Bemerken einzuladen, daß diejenigen, welche ohne vom Cultnsvorstande als genügend zu erachtende Entschuldigung der Einladung nicht Folge leisten, ihres Mandates als Mitglieder des Cultusvorstandes, des Vertreter-Cvllegiruns und des Präsidiums verlustig werden. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Rabbiner ist berechtigt, drei Vertrauensmänner ans den Mitgliedern der Gemeinde namhaft zu machen, welche der Verhandlung mit berathender und beschließender Stimme beizuziehen sind. Dem Rabbiner muß gestattet werden, sich persönlich gegen die wider ihn vorgebrachten Anschuldigungen vor dem Cultusvorstande zu recktfertigen. Er darf bei der Verhandlung, jedoch nicht bei der Berathung. und Abstimmung gegenwärtig sein. Der Beschluß gegen den Rabbiner kann auf zeitweilige Einstellung seiner Funktionen (Suspension) in der Dauer von höchstens sechs Monaten ohne oder mit Einstellung der Bezüge, oder aus Entlassung geschöpft werden. Der Ausspruch aus Suspension oder Entlassung erfolgt durch absolute Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder und Vertrauensmänner und sind, falls mehr als zwei verschiedene Meinungen bestehen, die dem Rabbiner nachtheiligsten Stimmen den zunächst minder nachtheiligen insolange hinzuzuzählen, bis sich eine absolute Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit dirimirt der Vorsitzende. Die ausgesprochene Entlassung ist durch Anschlag in den Gemeindebethäusern zu verlautbaren und der Statthalterei anzuzeigen. Eine Beruftlng gegen die Entscheidung des Cultusvorstandes ist nicht statthast. § 49. Im Falle der Erledigung der Stelle eines Rabbiners ist hievon sofort die Anzeige an die Statthalterei zu erstatten, unter gleichzeitiger Namhaftmachung jener Person, welche zur Versetzung der Rabbinats-Functionen für die Dauer der Erledigung bestellt wurde. _ Wird gegen die Stellvertretung von der Staatsbehörde binnen 30 Tagen nach erhaltener Anzeige eine Einsprache unter Angabe der Gründe (8 11 de.s Gesetzes vom 21. März 1890, Reichsgesetzblatt Nr. 57) nicht erhoben, so ist der^ Stellvertreter des Rabbiners in das Amt einzusühren und dessen Bestellung durch Anschlag in den öffentlichen Bethäusern der Cultusgemeinde zu verlautbaren. Die voranstehenden Bestimmungen über die Stellvertretung finden auch dann Anwendung, wenn ein Stellvertreter für einen in der Ausübung seines Amtes verhinderten Rabbiner bestellt werden soll. 8 50. Als Gemeinderabbiner werden behufs Vornahme von Trauungen vom Cultnsvorstande unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen in der Gemeinde üblichen Ritualsormen auch Rabbiner von Bethausvereinen bestellt. Wenn der Cultusvorstand, abgesehen von dem Falle des 8 51, die Bestellung eines Bethausvereins-Rabbiners ablehnt, kann von dem Betheiligten die Entscheidung des Schiedsgerichtes (88 104 und 105) angerusen werden. 8 51. Die Rabbiner der Bethausvervine, welche als Gemeinderabblner bestellt werden, haben die durch das Gesetz vom 21. März 1890, Reichsgesetzblatt Nr. 57 und die bezügliche Ausführungs-Verordnung des Cultusministeriums vom 27. December 1891, Zahl 17.164, Landesgesetzblatt Nr. 4, geforderten Nachweise zu erbringen oder den Dispens von diesen Nachweisen bei dem Cultusminister zu erwirken. Auch haben dieselben jedenfalls die erlangte Hattarat Horaah auszuweisen. 8 52. Für diese Rabbiner gelten bezüglich der Anzeige an die Behörde, des der Behörde zustehenden Einspruchsrechtes, ihrer Bestellung und der diesfalls erforderlichen Kundmachung die Bestimmungen des 8 42. 8 53. Die Competenz dieser Gemeinderabbiner (8 50) bezüglich des ihnen eingeräumten Rechtes zur Vornahme von Trauungen wird vom Cultusvorstande festgesetzt, in den ihnen von demselben ausznsolgenden Decreten bekanntzugeben und sohin verlautbart. Sie haben die Grenzen ihrer Competenz genau einzuhalten, unbeschadet der Rechtswirksamkeit der von ihnen vorgenommenen Function. (8 17 des Gesetzes vom 21. März 1890, Reichsgesetzblatt Nr. 57.) Im Falle der Ueberschreitung ihrer Competenz, sowie überhaupt in den Fällen des 8 48, Abs. 1, ist der Cultusvorstand berechtigt, sie von ihrem Amte als Gemeinderabbiner, jedoch aus nicht länger als ans ein Jahr zu suspendiren, oder sie dieses Amtes für iminer zu entsetzen. Im Uebrigen haben bezüglich des hiebei zu beobachtenden Verfahrens die Bestimmungen des 3 48, Absatz 2 bis inclusive 10, mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß die Vorstände jener Bethausvereine, welchen der betreffende Rabbiner angehört, den zu pflegenden Vorerhebungen beizuzichen, eventuell zur Erstattung einer schriftlichen Aeußerung aufzufordern sind. 8 54. In dem Falle, als ein zum Gemeinderabbiner bestellter Vereinsrabbiner seine Stelle bei einem der Bethausvereine, welchen er angehört, aufgibt, oder derselben aus was immer für einem Grunde verlustig wird, ist von diesem Bethausvereine unverzüglich die Anzeige an den Cultusvorstand zu erstatten. Das Vertreter-Collegium kann in diesen Fällen auch ohne voransgehende Verhandlung diesen Rabbiner sofort _ von dem Amte als Gemeinderabbiner suspendiren und der Vorstand denselben über Antrag des Vertreter-Collegiums dieses Amtes entheben. 8 55. Die Suspension, Amtsentsetznng oder Enthebung eines Vereinsrabbiners von dem Amte eines Gemeinderabbiners ist durch Anschlag in den Bethüusern der Cultusgemeinde, sowie der Bethausvereine, welchen der betreffende Rabbiner angehört, zu verlautbaren und der Statthalterei anzuzeigen. 8 56. Das privatrechtliche Berhältniß der Vereinsrabbiner gegenüber den Bethausvereinen, von welchen sie angestellt sind, wird durch ihre Bestellung zu Gemeinderabbinern nicht berührt. Auch haben sie keinerlei Gehalts- oder Pensionsansprüche an die Cultusgemeinde. b) Prediger, Religion» lehrrr und Schuttnfperlorrn. 8- 57. Der Cultusvorstand ist berechtigt, zur Vornahme aller den Rabbinern zustehenden Functionen, mit Ausschluß der-

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