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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1896-07-31 · 31 (31.7.1896) · page 20

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
13 (1896)
Issue
31 (31.7.1896)
Date
1896-07-31
Page
– (sequence 20)
Language
German
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Seite 620 Vr. Vlorh's Wochenschrift Nr. 31 Es steht jedem Vorstandsmitgliede frei, in die Sitzungsprotokolle des Bertreter-Collegiums Einsicht zu nehmen. VI. Präsidium. § 29. Der Präsident vertritt die Cultusgemeinde nach Außen. § 30. Der Präsident führt die Oberleitung der Gemeindeverwaltung und hat die Ausführung der Beschlüsse des Cultusvorstandes, beziehungsweise des Bertreter-Collegiums anzuordneu und zu überwachen. § 31. Der Präsident setzt den Termin und die Tagesordnung der Sitzungen des Cultusvorstandes und des Bertreter- Collegiums fest, ladet die Mitglieder zu denselben ein und führt den Vorsitz. Der Präsident übt sein Stimmrecht aus nach Maßgäbe der §§ 14, 16, 27, 48, Abs. 8, und § 53, Abs. 4, sowie bei allen vom Cultusvorstande vorzunehmenden Wahlen. Ist der Präsident der Ansicht, daß ein Beschluß des Vertreter-Collegiums dessen Wirkungskreis überschreitet oder gegen die bestehenden Gesetze verstößt, so hat er die Entscheidung des Cultusvorstandes einzuholen. Der Präsident ist verpflichtet, die Ausführung des von ihm als gesetzwidrig befundenen Beschlusses des Cultusvorstandes unter gleichzeitiger Anzeige an die k. k. Statthalterei behufs weiterer Anordnung zu sistiren; erkennt der Präsident den gefaßten Beschluß als einen den Interessen der Cultusgemeinde in hohem Grade abträglichen an, so steht ihm das Recht zu, die Ausführung dieses Beschlusses zu sistiren, er ist jedoch verpflichtet, denselben Gegenstand in der nächsten, binnen längstens acht Tagen anzuberaumenden Sitzung des Cultusvorstandes auf die Tagesordnung zu setzen und bei Wiederholung des Beschlusses denselben auszuführen. § 32. Den Wirkungskreis des Präsidenten bei den zur Repartition der Cultussteuer berufenen Cultussteuer-Bezirks- Collegien und der Schätzungscommission bestimmt das Cultussteuer-Regulativ. Der Präsident hat die ordnungsmäßige Einberufung und die entsprechende Functionirung dieser Collegien zu überwachen. § 33. Den Wirkungskreis des Präsidenten bei der Durchführung der Wahlen der Bertretungs- und Verwaltungsorgane der Cultusgemeinde bestimmt die Wahlordnung. § 34. Schriftliche Ausfertigungen der Cultusgemeinde bei dürfen zu ihrer Giltigkeit der Unterschrift des Präsidenten und des Secretärs der Gemeinde. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen behufs ihrer Rechtswirksamkeit vom Präsidenten, einem Mitgliede des Vertreter-Collegiums und dem Secretär unterfertigt sein. Betrifft die Urkunde eine der in den §§ 13 und 16 bezeichneten Angelegenheiten, so muß überdies der betreffende Vorstandsbeschluß in der Urkunde ersichtlich gemacht sein. § 35. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten stehen alle seine Beftlgnisse dem ersten Bicepräsidenten, und falls auch dieser verhindert ist, dem zweiten Bicepräsidenten zu. § 36. Der Präsident und die Bicepräsidenten sind für ihre Amtsführung dem Cultusvorstande verantwortlich. VII. Neligionsdiener. § 37. Religionsdiener der Cultusgemeinde sind: a) die Rabbiner, sowie deren Stellvertreter; >«) die Prediger und Religionslehrer; c) die Vorbeter (Cantoren); d) die Schächter, Auffichtsorgane und sonstigen Cultus- Functionäre. § 38. Als Religionsdiener können nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, deren Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist. Für ihre Anstellung sind, insoweit der mit ihnen abzuschließende Dienstvertrag nichts Anderes enthält, die nachfolgenden Bestimmungen maßgebend. a) Rabbiner und deren Stellvertreter. § 39. Gemeinderabbiner sind die vom Cultusvorstande als solche bestellten Rabbiner. Der Vorstand ist berechtigt, aus der Mitte der Gemeinderabbiner einen Oberrabbiner zu ernennen. § 40. Die vom Cultusvorstande zu ernennenden Gemeinderabbiner müssen sich über Universitätsstudien und hinsichtlich ihrer theologischen Befähigung entweder durch das Zeugniß eines Rabbiner-Seminars oder durch eine, von einer anerkannten rabbinischen Autorität allsgestellte Hattarat Horaah (venia docendi) ausweisen. Von dem Nachweise der Universitätsstudien und von der Beibringung sonstiger wissenschaftlicher Zeugnisse kann ein Candidat nur dann vom Vorstände dispensirt werden, wenn er in einer größeren Gemeinde bereits fungirt hat oder ein Mann von wissenschaftlicher Bedeutung ist. § 41. Die Anstellung der Gemeinderabbiner erfolgt durch den Cultusvvrstand nach Anhörung von Vertrauensmännern, welche von demselben aus der Mitte der Gemeinde mit thunlichster Rücksichtnahme auf die den verschiedenen rituellen Richtungen angehörenden Bethausvereine hiezu berufen werden. Die Anzahl der berufenen Vertrauensmänner nmß mindestens die doppelte Zahl der zur Zeit fungirenden Mitglieder des Vorstandes betragen. § 42. Die für das Amt eines Gemeinderabbiners in Aussicht genommene Person ist der Statthalterei vom Vorstande namhaft zu machen. Der Statthalterei steht das Recht zu, binuen 30 Tagen nach erhaltener Anzeige gegen die Bestellung unter Angabe der Gründe (8 11 des Gesetzes vom 21. März 1890, Reichsgesetzblatt Nr. 57) Einsprache zu erheben. Die Anstellung wird erst nach Ablauf dieser Frist vorgenommen, wenn innerhalb derselben eine solche Einsprache nicht erhoben wurde. Die vollzogene Anstellung ist durch Anschlag in den öffent^ lichen Bethäusern der Cultusgemeinde zu verlautbaren. tz 43. Der Rabbiner hat im Allgemeinen folgende Rechte und Pflichten; a) das Halten von Predigten und sonstigen religiösen Vorträgen; die Entscheidung in den während des Gottesdienstes sich etwa ergebenden rituellen und liturgischen Fragen; die Erstattung oder Begutachtung von Vorschlägen in Betreff des Gottesdienstes und die Beantwortung aller ans die Ritualien überhaupt bezughabenden Auflagen. b) die Vornahme von Aufgeboten, Trauungen und Versöhnungs-Versuchen (§8 126—133 a. b. G. B.); c) die Mitwirkung bei der Bestimmung des Lehrprogrammes für den Religionsunterricht (8 78), die Ertheilung des Religionsunteruchtes und die Theiluahme an der Beaufsichtigung desselben, insoweit ihm solche Agenden vom Cultusvorstande zugewiesen werden: die Erstattung von Gutachten über die Befähigung der Religionslehrer, die Bekanntgabe seiner Wahrnehmungen hinsichtlich des Religionsunterrichtes und die Stellung von Anträgen an den Vorstand; 6) die Beaufsichtigung der Cultus- und rituellen Anstalten, die Bekanntgabe seiner Wahrnehmungen und die Stellung von Anträgen an den Vorstand; die Beaufsichtigung der Schächter, Maschgichim :c.; e) die Vornahme aller rabbinischen Functionen, welche ihm vom Cultusvorstande zugewiesen werden. Es hat als Grundsatz zu gelten, daß in allen religiösen und rituellen Fragen, sowie in den principiellen Fragen des Religionsunterrichtes die mit der Borberathung betraute Section des Cultusvorstandes mit dem Rabbinate das Einvernehmen zu pflegen hat, und daß in dem Falle, als eine Einigung zwischen der Section und dem Rabbinate nicht erzielt worden ist, oder in dem Falle, als der Cultusvorstaud oder das Vertreter-Collegium dem Anträge der Section zuzustimmen nicht geneigt sein sollte, das Rabbinat den Sitzungen des Cultusvorstandes, resp. des Bertreter-Collegiums mit berathender Stimme beizuziehen ist. (§ 12, Abs. 2.) Die Vertretung des Rabbinats geschieht in diesen, wie in allen anderen Fällen durch den Oberrabbiner, unter atlfälliger nach dem Ermessen des Cultusvorstandes zu erfolgender Beiziehung anderer Gemeinderabbiner. § 44. Die Abgrenzung der Competenz der Gemeinderabbiner untereinander wird durch den Cultusvvrstand bestimmt und den Angehörigen der Cultusgemeinde mittelst Anschlages in den Gemeindebethäusern bekanntgegeben. Die Rabbiner haben die Grenzen ihrer Competenz genau einzuhalten, unbeschadet der Rechtswirksamkeit der von ihnen vorgenommenen Functionen. (§ 17 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57) 8 45. Ehetrennungen (Gittin) und Chalizoth können nur durch das Rabbinats-Collegium (Beth-din) vorgenommen werden. Die im Sinne der Bestimmungen des 8 133 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dem zuständigen Rabbiner zustehende

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