Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 13 (1896)
- Issue
- 31 (31.7.1896)
- Date
- 1896-07-31
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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Nr. 31 Br. Vloch's Wochenschrift. Seite 619 Sollte eine zum Zwecke der Verhandlung über einen der i obigen Gegenstände (üt. a—f) angeordnete Vorstandssitzung nicht beschlußfähig sein, so ist innerhalb vier Wochen eine neuerliche Vorstandssitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Bleibt auch diese beschlußunfähig, so ist eine dritte Borstandssitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, welche beschlußfähig ist, wenn mindestens 12 Mitglieder des Vorstandes und ein Mitglied des Präsidiums als Vorsitzender anwesend sind. Bei dieser dritten Sitzung ist im Falle der Anwesenheit von weniger als 15 Vorstandsmitgliedern zur Beschlußfassung die Zustimmung von mindestens 10 der Anwesenden erforderlich. Bei der Einberufung sowohl der ersten, als jeder neuerlichen Sitzung muß der Gegenstand (lit. a—f) aus die Tagesordnung gesetzt sein. Bei der Beschlußfassung, über alle diese Gegenstände (lit. a—f) hat der Vorsitzende das Recht, mitzustimmen. Zllr Beschlußfassung über die freiwillige Auslosung des gesummten Cultusvorstandes ist die Anwesenheit von mindestens 18 Vorstandsmitgliedern und die Zustimmung von mindestens 15 der Anwesender: erforderlich. Auch bei der Beschlußfassung über diesen Gegenstand hat der Vorsitzende das Recht, mitzustimmen. §17. Juwieferue den Sitzungen des Cultusvorstandes das Rabbinat der Gemeinde mit beräthender Stimme beizuziehen ist, wird in dem § 43, Absatz 7, und inwieferne bei der Diseiplinarbehandlung vor: Rabbinern die Beiziehung von Vertrauensmännern mit beräthender und beschließender Stimme erforderlich ist, wird in den §8 48 und 53 bestimmt. § 18. Mitglieder des Cultusvorstandes, welche in drei aufeinander folgenden Plenarsitzungen nicht erscheinen, werden, wenn der Cultusvorstand das Ausbleiben für nicht hinreichend begründet erachtet, als ausgetreten angesehen. § 19. Der Cultusvorstand theilt sich in nachstehende Sectionen: 1. für Bethäuser, Cultus- und rituelle Angelegenheiten; 2. für Unterrichtswesen; 3. für Armenwesen und Wohlthütigkeitsanstalten; 4. für Finanzen und Controle; 5. für administrative und Rechtsangelegenheiten, Statistik und Stiftungen.; 6. für Friedhofs- und Beerdlgnngswesen; Der Vorstand ist berechtigt, die Zahl der Sectionen bis auf vier zu vermindern. § 20. Die Sectionen haben folgenden Wirkungskreis: 1. Borberathung aller zu den Gegenständen der betreffenden Seetion gehörigen Angelegenheiten und allfällige Berichterstattung und Antragstettung; 2. Ueberwachung und Controle der der betreffenden Seetion zugewiesenen Anstalten und Einrichtungen, sowie der bei denselben angestellten Beamten und Diener und diesfällige Antragstellung; 3. in unaufschiebbaren Fällen Beschlußfassung, in den die Seetion betreffenden Angelegenheiten im Einverständnisse mit den: Vertreter-Collegium unter nachträglicher Genehmigung des Cultusvorstandes, welche in dessen nächster Sitzung einzuholen ist. § 21. Jedes Mitglied des Cultusvorstandes muß mindestens zwei Sectionen angehören. Die Theilnahme an den Sectionen geschieht durch freiwillige Einzeichnung. Jede Section muß aus mindestens 6 Mitgliedern bestehen. Wenn sich in einer Section weniger als 6 Mitglieder einzeichnen ließen, oder in der Folge die Anzahl der Mitglieder unter diese Anzahl herabsinkt, so hat der Präsident die angeführte Zahl aus den Mitgliedern des Cultusvorstandes zu ergänzen. § 22. Die Sectioneu sind beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern und dem Vorsitzenden. § 23. Den: Präsidenten und dem Vicepräsidenten ist es, auch wenn sie nicht Mitglieder der Section sind, unbenommen, an den Sitzungen derselben mit beräthender Stimme theilzunehmen. § 24. Beschlüsse der Section werden mittelst absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt; der Vorsitzende hat jederzeit mitzustimmen. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Stimme des Vorsitzenden doppelt gezählt. § 25. lieber jede Sectionssitznng wird ein Protokoll geführt. Dasselbe ist in einer der nächsten Sitzungen zu verificiren und von dem Vorsitzenden und den: Protokollführer zu fertigen. Es steht jedem Vorstandsmitgliede frei, in die Sitzungsprotokolle der Sectionen Einsicht zu nehmen. V. Vertreter-Collegium. § 20. Das Vertreter-Collegium ist das ruimittelbar verwaltende und vollziehende und innerhalb seines Wirkungskreises berathende und beschlußfassende Organ der Cultnsgemeinde. Das Vertreter-Collegium ist für seine Amtsführung dem Cultusvorstande verantwortlich. Der Wirkungskreis des Vertreter-Collegiums umfaßt: a) die Jnvollzugsetznng der Beschlüsse des Cultusvorstandes'. b) die Führung der lausenden Geschäfte und die lieberwachuug der Functionäre, Beamten und Diener der Cultusgemeinde; c) die Verfassung und Publicirung der Wählerliste, die Entgegennahme von Reclamationen gegen die Wählerliste ::nd die Entscheidung über dieselben, vorbehaltlich der Beruftlng an den Cultusvorstand, die Ermittlung und Publicirung des Resultates der Wahl (8§ 6, 7 und 14 W.-O.) ä> die Evidenthaltuug der Angehörigen der Cultnsgemeinde; e) die Evidenthaltung des gesammteu beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Cultnsgemeinde und der von ihr verwalteter: Anstalten, Stifturrgen und Fonde; die Verfassung der diesbezüglicher: Jnventarien und Ausweise im Vereine mit der zur Borberathung berufenen Sectivr: (§ 20, Z 2); f) die unmittelbare Verwaltung des Vermögens, sowie der Anstalten und Fonde der Cultusgerneinde, danrr der Stiftungen, insoferne der Stiftbrief rrichts Anderes verfügt, in: Vereine mit der zur diesbezüglichen Vorberathung berufenen Section im Sinne der Beschlüsse und Auorduurrgen des Cultusvorstandes und innerhalb der jeweilig statutenmäßrg beschlossener: JahreSvorarrschläge; g) die Vorbereitung der von dem Cultusvorstande zu berathenden Angelegenheiten, wenn dieselben von mehreren Sectiouen vorberathen, oder von einer Section zrruächst an das Vertreter-Collegium geleitet wurden und die Stellurrg diesbezüglicher Anträge; h) die Einhebung der statutenmäßig vorgeschriebenen Cultnssteuer und die Beranlassurrg der zwangsweisen Eintreibung der Rückstände über Antrag der zur Vorberathung beruferren Section; i) die Vorbereitung der Disciplinarbehandlung von Rabbinern und in dem Falle, als eine Dlsciplinarverhandlung für zulässig erachtet werden sollte, die diesfällige Antragstellung an den Cultusvorstand (8 48, Abs. 3, und § 53, Abs. 4); die Suspeudirung des Rabbiners bis zur definitiven Erledigung der Disciplinarsache (tz 48, Abs. 2, und 8 -'>3, Abs. 4) und die Suspeudirung von dem Flinte als Gemeinderabbiner in dem Falle des 8 54; k) die Ausübung der Disciplinargewalt über die Beamten und Diener der Cultnsgemeinde mit Vorbehalt der Berufung gegen das Erkenntniß an den Cultusvorstand; l) die Kündigung und Entlassung von zeitweilig oder provisorisch angestellten Beamten; die Anstellung, Pensionirung, Kündigung und Entlassung von Dienern; m) die Bewilligung von Gnadengaben, Unterstützungen und Aushilfen bis zum Belaufe von sl. 200 ein für allemal innerhalb des Jahresvoranschlages unter nachträglicher Bekanntgabe an den Cultusvorstand in dessen nächster Sitzung; n) die Bewilligung von nicht präliminirten Ausgaben bis fl. 1000 gegei: nachträgliche Genehmigung des Cultusvorstandes, welche in dessen nächster Sitzung eirrzuholen ist; o) die Beschlußfassung in unaufschiebbaren Fällen unter nachträglicher Genehmigung des Cultusvorstandes, welche in dessen nächster Sitzung einznholen ist. 8 27. Die Sitzungen des Vertreter-Collegiums sind nicht öffentlich. Dieselben finden über Eiuberuftlng des Präsidenten der Cultnsgemeinde statt. Das Vertreter-Collegium ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern desselben und einem Mitgliede des Präsidiums als Vorsitzenden. Beschlüsse des Vertreter-Collegiums werden — den Fall des 8 48, Abs. 2. ausgenommen — mittelst absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt; der Vorsitzende hat jederzeit mitzustimmen. Im Falle der Stinnnengleichheit wird die Stimme des Vorsitzenden doppelt gezählt. ' 8 28. lieber jede Sitzung des Vertreter-Collegiums wird; ein Protokoll geführt. Dasselbe ist in einer der nächsten; Sitznugen zu verificiren und von dem Vorsitzenden und dem ' Protokollführer zu fertigen.