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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1896-07-31 · 31 (31.7.1896) · page 18

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
13 (1896)
Issue
31 (31.7.1896)
Date
1896-07-31
Page
– (sequence 18)
Language
German
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Seite 616 Dr. Vloch's Wochenschrift Nr. 31 8 11. Ein Mitglied des Cultusvorstandes, des Vertreter- Collegiums oder des Präsidiums wird seines Amtes verlustig, wenn ein Umstand eiutritt oder bekannt wird, welcher ursprünglich dessen Wählbarkeit gehindert hätte. Verfällt ein Mitglied des Cultusvorstandes, des Vertreter- Collegiums oder des Präsidiums in eine Untersuchung wegen einer der im 8 4 der Gem.-Wahl-O. für Wien vom 19. December 1890, L.-G.-Bl. Nr. 45, genannten strafbaren Handlungen oder wird über sein Vermögen der Concurs eröffnet, so kann derselbe für die Dauer des Strafverfahrens, beziehungsweise der Concursverhandlung sein Amt nicht ausüben. IV. CultusVorstand. 8 12. Der Cultusvorftand ist das oberste Organ der Cultusgemeinde. Sein Wirkungskreis umfaßt die gesammte Verwaltung der Cultus- und Vermögens-Angelegenheiten der Cultusgemeinde, unbeschadet des dem Vertreter-Collegium itub dem Präsidium in den 88 26—86 zugewiesenen Wirkungskreises. Es hat als Grundsatz zn gelten, daß seitens des Cultusvorstandes und des Vertreter-Collegiums in allen religiösen und rituellen Fragen, sowie bezüglich des Lehrprogammes und überhaupt in den principiellen Fragen des Religions-Unterrichtes mit dem Rabbinate nach Maßgabe des demselben zustehenden Wirkungskreises das Einvernehmen zu pflegen ist. (8 43 bt. e und Abs. 7, 78.) 8 13. Zum Wirkungskreise des Cultusvorstandes gehören insbesondere folgende Angelegenheiten: a) die Berathung und Beschlußfassung in allen Cultus-Angelenheiten; die Sorge für die Errichtung, den Bestand und die Erhaltung der gottesdienstlichen und rituellen Anstalten und Einrichtungen, die Bestimmung über die Art und Weise der Benützung derselben, die Erlassung diesbezüglicher Hausordnungen, Instructionen, Directiveu u. dgl.; die Entscheidung über die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung von Gemeinde-Bethäuseru; die Bestellung und Auflösung von Bethausvorständen der Gemeinde-Bethäuser; die Erlassung von Instructionen für diese Bethausvorstände, die Ernennung und Abberufung ihrer Mitglieder (8 93); b) die Sorge für die Ertheilung des Religionsunterrichtes, die Beaufsichtigung desselben, die Festsetzung der Lehrpläne; die Aussicht über consessionelle Anstalten, Vereine und Stiftungen, unbeschadet der diesfalls geltenden Gesetze und Vorschriften; die Zustimmung zur Errichtung und die Beaufsichtigung der Vereins- und Privat-Bethäuser sowie der Zusammenkünfte zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebungen und die Entziehung der diesbezüglichen Zustimmung; c) Entscheidungen in Wahl-Angelegenheiten (8 7 Abs. 2, 8 17 W.-O.), Anordnung der Wahlen in den Vorstand (8 8 ib.), Mitwirkung bei Bestimmung der Vorstands-Candidateu für die engere Wahl (8 15 letzter Absatz ib.), Agnoscirung der gewählten Vorstandsmitglieder (817 ^), Annullirung der Vorstands-Mandate (II des Statutes), Vornahme der Wahl des Präsidiums, sowie der Obmänner und Obmann-Stellvertreter der Sectiouen (Vertreter-Collegium 8 9); Erlassung der Geschäftsordnung für den Vorstand, die Sectionen und das Vertreter-Collegium. d) die Gebahrung mit dem Cultusgemeinde-Vermögen; Erwerbung, Verpfändung oder Veräußerung von Stammöder unbeweglichem Vermögen der Cultusgemeinde; Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages, sowie Prüffmg und Erledigung des jährlichen Rechnungsabschlusses; e) die Feststellung der Beiträge der Cnltusgemeinde-Angehörigen für das Jahreserforderniß laut Voranschlag, die Bestimmung der Cultusstenersätze und die Festsetzung des Maximums der Beitragsleistung innerhalb der statutenmäßig festgesetzten Grenze (8 102), die Wahl und Bestimmung der Anzahl der Vertrauensmänner für die Repartition der Cultussteuer (88 1 bis 4 des Cultussteuer-Negulativs), die Bestimmung der zu bildenden Cultussteuerbezirke (8 6 in), die Entsendung der Vorstandsmitglieder in die Schätzungscommission (8 7 ib.), die Erledigung der Beschwerden gegen die Borschreibung der Cultussteuer (8 16 ib.); f) bie Bewilligung zu einer jeden nicht präliminirten Auslage oder zur Verwendung etwa vorkvmmender Einnahms-Ueberschüsse; die Bewilligung zu Bauten; die Bewilligung zur Contrahirung einer schwebenden Schuld, sowie zur Aufnahme eines die Gemeinde dauernd belastenden Darlehens; die Bewilligung zur Führung von Rechtsstreiten, zur Eingehung von Verträgen und Vergleichen für die Cultusgemeinde; 8) die Ueberwachung der Geschäftsführung im Allgemeinen; insbesondere die Controle der Cassagebahrung und Buchführung, die Ueberwachung der Verwaltung der Anstalten, Stiftungen und Fonde der Cultusgemeinde, die Erlassung von Instructionen und Directiven für diese Verwaltung, unbeschadet der diesfalls bestehenden Gesetze und Vorschriften; b) die Anstellung, Quiescirung, Peusionirung und Entlassung der Rabbiner, der sonstigen Religionsdiener und der Verwaltungsbeamten der Cultusgemeinde; die Festsetzung der Bezüge aller Angestellten; i) die Erlassung von Instructionen an die Rabbiner, an die sonstigen Religionsdiener und an sämmtliche Berwaltungsbeamte uub -Diener der Cultusgemeinde; Ir) die Disciplinarbehandlung der Rabbiner (88 4-8 und 53); 1) die Entscheidung über Beschwerden und Berufungen gegen die Verfügungen des Präsidiums und des Vertreter-Collegiums, insbesondere auch gegen Disciplinarerkenntnisse und -Verfügungen der Letzteren (8 72); w) die Austragung der aus dem Cultusgemeindeverbande entstehenden Streitigkeiten, die Entscheidung über die Berechtigung zur Anrufung einer schiedsrichterlichen Judicatur (88 104, 105) unbeschadet des Rechtszuges an die j Staatsbehörde, die Ernennung der ständigen Schiedsgerichtsobmänner, die Wahl von Schiedsrichtern int einzelnen Streitfall, erforderlichen Falles die Erlassung einer Geschäftsordnung für das Schiedsgericht; n) die Beschlußfassung über Aenderung des Statutes, der Wahlordnung, des Cultussteüer-Regulativs und des Tax- und Gebührentarifes; o) die freiwillige Auflösung des gesummten Cultusvorstandes und Anordnung der vollständigen Neuwahl desselben. 8 14. Sitzungen des Vorstandes haben nach Erforderniß, in der Regel jedoch einmal in jedem Monate und überdies immer dann stattzufinden, wenn mindestens sechs Mitglieder des Cultnsvvrstandes unter Angabe des Gegenstandes es verlangen. Die Einberufung zu einer Vorftandssitzung erfolgt durch den Präsidenten. Jede Vorstandssitzung, welche nicht in dieser Weise einberufeir wird und zu welcher nicht alle Vorstandsmitglieder eingeladen werden, ist mtgesetzlich und sind die in derselben gefaßten Beschlüsse ungiltig. Der Cultusvorftand ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder und ein Mitglied des Präsidiums als Vorsitzender anwesend sind. Beschlüsse werden mittelst absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit dirimirt der Vorsitzende. 8 15. Die Sitzungen des Vorstandes sind je nach der Beschaffenheit der Gegenstände öffentlich oder vertraulich; die Bestimmungen hierüber enthält die Geschäftsordnung. Die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluß, über Aendernngen des Statutes, der Wahlordnung, des Cultussteuer- Negulativs und des Tax- und Gebührentarifes hat jedenfalls in öffentlicher Sitzung zu erfolgen. Ueber jede Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll geführt. Dasselbe ist in einer der nächsten Sitzungen zu verificiren mtb von dem Vorsitzenden und dem Secretär der Gemeinde zu fertigen. (8 71.) Es steht jedem Vorstandsmitgliede frei, in die Sitzungsprotvkolle des Vorstandes Einsicht zu nehmen. 8 16. Zur Beschlußfassung über nachstehende Altgelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens 15 Vorstandsmitgliedern und einem Mitgliede des Präsidiums und die Zustimmung von utindestens zwölf der Anwesendett erforderlich: a) Aenderung der Cultusordnung in den Gotteshäusern der Cultusgemeinde; Errichtung, Verlegung oder Aufhebung von Gemeindebethäusern; Aufhebung von Vereinsttnd Privatbethäusern; b) Erwerbung, Verpfändung und Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen und Aufltahme eines die Gemeinde daneritd belastenden Darlehens; e) Ausführung von Neubauten, welche einen Kostenbetrag von fl. 25.000 übersteigen; ä> generelle Erhöhung der Cultusstenersätze (8 102, Absatz 3 und 4); e) Anstellung von Gemeinderabbinern; Quiescirung, Pensivliirung und Entlassung derselben außer den Fällen der Disciplinarbehandlung; Y Aendernngen des Statutes und der Wahlordnung.

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