Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 13 (1896)
- Issue
- 31 (31.7.1896)
- Date
- 1896-07-31
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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Nr. 31 Dr. Bloch's Wochrnsttzrifi Sette 617 Uom Vorstände der israelitischen Cultnsgemeinde in Wien. Z. 3246 sx 1896. Kundmachung. Wir bringen zur Kenntniß, daß das Statut der israelitischen Cultnsgemeinde in Wien in Gemüßheit des § 29 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G. Bl. Nr. 57, beziehungsweise auf Grund der mit dem Erlasse des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 25. April 1896, Z. 9242 ertheilten Ermächtigung, zufolge Erlasses der hohen k. k. n.-ö. Statthalterei ddo. Wien, 15. Juli 1896, Z. 57.008 genehmigt worden ist. Den Angehörigen der hiesigen israelitischen Cultnsgemeinde steht die Einsichtnahme in das Statut in den Kanzleien der Cultnsgemeinde I., Seitenstettengasse 4, II., Ferdinandsstraße 23, XV., Turnergasse 22, XVI., Hubergasse 8, XVIII., Schopenhauerstraße 39 während der Amtsstunden frei. Wien, am 22 Juli 1896. Drr Vorstand der israelitischen Cultnsgemeinde. >" -M- —« Statut der israelitischen Cultnsgemeinde in Wien. I. Gebiet drr Cultusgemerude. § 1. Die Wiener israelitische Cultnsgemeinde umfaßt das Gebiet der politischen Gemeinde Wien. Der Cultusvorstand hat seinen Sitz in Wien. § 2. Jeder Israelit, der in dem Gebiete der politischen Gemeinde Wien seinen ordentlichen Wohnsitz hat, gehört ohne Rücksicht auf seine Heimatsberechtigung und Staatsbürgerschaft der Wiener Cultnsgemeinde an. II. Aufgabe drr Cultnsgemeinde. § 3. Aufgabe der Cultnsgemeinde ist, innerhalb der durch die Staatsgesetze gezogenen Grenzen fiir die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu sorgen und die durch diesen Zweck gebotenen Anstalten zu erhalten und zu fördern. Insbesondere sorgt die Cultnsgemeinde: a) für die Errichtung, den Bestand und die Erhaltung gottesdienstlicher Anstalten und ritueller Einrichtungen, für die regelmäßige Abhaltung des täglichen öffentlichen Gottesdienstes, für die Vornahme der rituellen Schlachtungen und das rituelle Bad; b) für die Bestellung eines Rabbinats-Cvllegiums (§ 45), für die Anstellung und Besoldung der Rabbiner, der sonstigen Religionsdiener, sowie der Verwaltungsbeamten und Diener der Gemeinde; c) für die Ertheilung des Religionsunterrichtes und fiir dessen Beaufsichtigung (§§ 58, 77—82); d) für den Bestand und die Erhaltung eines israelitischen Friedhoies, für die immerwährende und unantastbare Erhaltung bestandener und aufgelassener israelitischer Friedhöfe, für die dem Ritus entsprechende Beerdigung der Verstorbenen, unbeschadet der diesbezüglich bestehenden Gesetze und Vorschriften; e) nach Maßgabe ihrer Mittel fiir den Bestand und die Erhaltung vorhandener, sowie für die Errichtung neuer Anstalten und Stiftungen der Cultnsgemeinde, welche zu Unterrichtszwecken, zur Unterstützung von Armen, Witwen und Waisen, zur Krankenpflege und Altersversorgung und überhaupt zu gemeinnützigen und Humanitären Zwecken gewidmet sind, sowie für die Wahrung des rituellen Charakters aller dieser Anstalten und Stiftungen. Hl. Vertretung»- und Verwaltungsorgane der Euttusgemeinde. tz 4. Die Vertretungs- und Verwaltungsorgane der Culttisgemeinde sind: a) der Cultusvorstand, b) das Vertreter-Collegium, c) das Präsidium. § 5. Der Cultusvorstand besteht aus 24 Mitgliedern, welche in Wien ihren ordeutlicheu Wohnsitz haben müssen. § 6. Die Mitglieder des Cultusvorstandes werden auf die Dauer von sechs Jahren durch Wahl bestellt. Von zwei zu zwei Jahren scheidet ein Drittel derselben aus. Tie Reihenfolge des Austrittes wird während der zwei ersten Biennien der sechsjährigen, nach dem Inkrafttreten des Statutes beginnenden Wahlperiode durch das Los in der Weise bestimmt, daß nach Ablauf des ersten Bienniums die Austretendeu aus der Zahl sämmtlicher Vorstandsmitglieder, nach Ablauf des zweiten Bienniums aber aus der Zahl derjenigen Vorstandsmitglieder ausgelost werden, welche dem Vorstände bereits seit vier Jahren angehören. In der Folge treten immer Diejenigen aus, welche sechs Jahre vorher gewählt worden sind. Derselbe Vorgang hat auch für den Fall einer späteren gänzlichen Erneuerung des Vorstandes platzzugreifen. Im Falle einer Neuwahl des gesammten Cultusvorstandes bleibt bis zu dessen Constituirung der zur Zeit fungirende Vorstand im Amte. § 7. Scheidet ein Mitglied des Cultusvorstandes im Laufe der Wahlperiode aus, so hat der Vorstand zu entscheiden, ob die Ersatzwahl vor oder gleichzeitig mit der nächsten Neuwahl stattfinden soll. Scheidet jedoch im Laufe einer Wahlperiode ein Viertel der Mitglieder des Cultusvorstandes aus, so muß für die Abgehenden innerhalb längstens vier Wochen die Ersatzwahl ausgeschrieben werden. Die Neugewählten tteten bezüglich ihrer Funcüonsdauer an die Stelle derjenigen, welche zu ersetzen sie berufen wurden. § 8. Der Cultusvorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und nach Maßgabe des § 9 einen ersten und einen zweiten Vice-Präsidenten. Der Präsident wird für eine dreijährige Funettonsdauer bestellt, sofern er nicht mit Rücksicht auf den Zeitpunkt seiner Wahl in den Vorstand früher aus demselben auszuscheiden hat. Unter der gleichen Beschränkung werden die beiden Vice-Prüsidenten für eine einjährige Funettonsdauer bestellt. § 9. Das Bertteter-Collegium besteht aus dem Präsidenten und den Obmännern der Seetionen (§ 19). Bei Abgang oder dauernder Verhinderung des Obmannes einer Sectton ist dessen Stellvertreter in das Vertreter-Collegium zu berufen. Die Obmänner und die Obmann-Stellvertreter werden von dem Vorstande aus dessen Mitte auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die beiden Vice-Präsidenten werden aus den Obmännern der Secttonen gewählt. § 10. Das Amt eines Mitgliedes des Cultusvorstandes, des Vertreter-Collegiums, sowie des Präsidiums ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Dasselbe gilt bezüglich aller Functtonen, welche den genannten Personen im Sinne dieses Statutes, der Wahlordnung und des Cultussteuer-Regulattvs übertragen werden.