Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 13 (1896)
- Issue
- 31 (31.7.1896)
- Date
- 1896-07-31
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 31 Dr. Vloch's Wochen^christ. Seite 605 E i n Punkt aber dieser Statutetl ist es, der sowohl die Cultusgemeinde-Mitglieder, als auch die Regierung selbst in hohem Grade tangirt, und das ist die verrottete mittelalterliche Einrichtung des Begräbnißwesens und die ans demselben resultirenden Mißbräuche und Jncorrectheiten. Die Berwaltuug des Friedhofes untersteht dem Cultns- Vorstande. Seine Pflicht ist es, jeden Leichnam eines Inden, der im Territorium seines Cnltnsgemeindesprengels starb oder mit behördlicher Bewilligung dahin überführt wurde, ans dem jüdischen Friedhofe bestatten zu lassen, das ist, ihm einen passenden Platz, ' nämlich in der Nähe eines nahen Verwandten oder in Ermanglung dessen neben standesgleichen Personen als Grabstätte anzuweifen und alle Fnnctionäre beizustellen, welche zur Ausführung des Begräbnisses in technischer und ritueller Beziehung mitzuwirken berufen sind. Gewiß soll der Cnltnsvorstand auch berechtigt sein, diese Leistungen von den zur Bestattung des Todten verpflichteten Fanlilienangehörigen ein gewisses Entgelt zu fordern, aber die Höhe desselben sollte nach einem statutarisch genau fixirten Tarif mit Berücksichtigung der Bermögensverhültnisse des Verstorbenen und des durch seinen Tod der überlebenden Familie erwachsenen Bermögensschadens, refpective Vermögensvortheiles, bemessen werden und darf nie diesen Tarif überschreiten. Was geschieht aber in solchen Fällen heute? Kaum hat der Todte die Augen geschlossen, beginnt das Fegefeuer — für die Ueberlebenden. Mitten im betäubenden Schmerze über den Verlust des Theuersten, das man besessen, des Familienvaters oder der Familienmutter, die hilflose Waisen znrückgelasseil, des tbeuren .Kindes, dessen Hinwegraffnng den Eltern einen Theil ihre» Herzens und Lebens mit herausreißt, müssen die so schwer Heimgesnchten einerr martervollen Handel mit der Cultnsgemeinde-Berwaltnng einleiten. Die Ansprüche, die bei Todesfällen seitens der Cnltns- Verwaltungen gestellt werden, sind einfach horrend. Alle Lücken und Deficite, welche im Cnltusbndget chronisch existiren, will man durch diese Tvdtengelder decken, und da hilft weder der Hinweis auf die Mittellosigkeit des Verstorbenen, noch jener aus die Hilflosigkeit der Hinterbliebenen, noch sonst irgend welches noch so billiges und gerechtes Argument — man muß das Letzte, was man hat, versetzen und d a s zahlen, was der Cultusvorstand verlangt. Aber damit ist es noch nicht gethan. Die Cnltnsverwaltnng ist gesättigt und gestattet da» Begräbniß — aber sie vollzieht es nicht. Den Vollzug desselben haben zwei besondere Vereine, näm. lich der sogenannte „heilige Verein", welcher die ritnetlen Waschungen und Reinigungen vornimmt, und der minder „heilige" Verein der „jüngeren Brüder" lmivdsi), welcher das Auf- und Zuschaufeln des Grabes zu besorgen hat, ititb ntan muß tunt mit jedem dieser „Vereine" besondere Accordabmachungen treffen. Und man glaube ja nicht, daß diese Functionäre einfache Arbeitsentlohnungen (zu denen sie, übrigens als Organe der Cultusgemeinde, die sie zu honoriren hat,' auch nicht einmal berechtigt sind) stellen, nein, auch sie sind ganz „autonom" lind dictiren Geldleistungen von geradezu inaßloser Höhe, ganz nach ihrem freien Belieben. Beklagt man sich hierüber beim Eultnsvvrstande itttö verlangt von ihm die Bestattung unter Hinweis darauf, daß man ihm doch das Honorar dafür bereits bezahlt hat, so antwortet derselbe: „Das geht mich nichts an, ich kann nur die Beerdigung gestatten und wenn die Vereinsbrüder sie nicht vollziehen wollen, kann ich nichts thun. Sie werden doch nicht verlangen, daß ich selbst den Todten bestatte?" Er entläßt Dich sohin gnädig und Du katinst den Leichnam auf den Dachboden legen, wenn Du nicht das zahlen willst, was diese Vereine verlangen. Abhilfe findet man nicht. Wendet man sich närnlich an die Gemeinde- oder staatliche Behörde, so bekommt man zur Antwort: „Ja, das sind Antonvmieagenden der Cultusgemeinde, in die wir uns nicht hitteinmengen dürfen." Aber der Leichnam beginnt zu verwesen, wo ist die Sanitätspolizei? Nun, da können wir höchstens durch christliche Handlanger unter Polizeiassistenz den Leichnam verscherren lassen, aber ein religiöses Begräbniß können wir ihm beim besten Willen nicht verschaffen, denn wir könneil weder dein Cnltusvorstande, noch seinen Functionäreu, noch auch den zur rituellen Reinigung und Bestattung der Leichen statutarisch berufenen „Brüdern" irgettd etwas befehlen. So schaut es also bei Todesfällen in der Jndenschaft Galiziens und der Bukowina heute ans. Man ist der Willkür nicht nur des Cultusvorstatkdes allein, sondern auch jener d.-r verschiedenen Vereine hilflos preisgegeben und das trotz aller staatlichen Sanitätspolizei und insbesondere in den kleineren Gemeinden, da dort eine staatliche Sanitätspolizei beinahe gar nicht exiftirt und eine Regierungsbehörde mehrere Meilen weit entfernt ihren Sitz hat — also noch weniger helfen kann, als irr größeren Städten, wo sie zwar besteht, aber, wie oben gezeigt, ebenfalls hilf- und machtlos ist. Um diesen scandalösen Zuständen abzuhelfen, würde sich folgende Einrichtung empfehlen: Die Cultnsverwaltungen sollen nicht blos bei Todesfällen, sondern auch bei anderen Gelegenheitelk, die sich zu Lebenszeiten der Cultusmitglieder periodisch einstellen, gewisse Taxen entheben; als Grundsatz habe zu gelten, daß jedes Cultusmitglied bei allen Anlässen, wo er die Assistenz von Cnltusbeamten zur Begehung von Familienfeierlichkeiten in Anspruch nimmt, gewisse Taxen an die Cultnscasse zu entrichten habe. Solche Anlässe sind : Beschneidungen bei Knaben, Namensgebung bei Mädchen, Confirmationen iBarmizwahfeier _ bei Knaben nach znrückgelegtem 13. Lebensjahre nnb Confirmativnen bei Mädchen, wo dies üblich ist, Hochzeiten (auch bei silberner lind goldenem, sobald die Jubilanten hiezu geistliche Assistenz beanspruchen, Scheidungen, Moliza und- Einweihungen verschiedener Art, endlich Sterbefülle. Daß bei den eben anfgezühlten Anlässen, welche zumeist freudiger Veranlassung entspringen und bei freudiger Stimmung erfolgen, Jedermann zum Geben viel geneigter sein wird, als bei Todesfällen, wo größtentheils an Wahnsinn grenzende Verzweiflung die Familie befällt, rvird Jedermann zngeben. Diese Leistungen werden daher weniger odios sein, sie tverden freudiger erfolgen und daher auch reichlicher fließen, als die traurigen und verhaßten Leichentribute. Hiedurch wird es den Cultnsverwaltungen ermöglicht werden, ohne Gefahr für ihr Budget, diese letzterwähnten odiosen Cvutributionen ausgiebig zu rednciren und den für solche traurige Anlässe gebotenen Pflichten der Humanität, des Mitleids und der Pietät gerecht zil werden. Um aber diese Einrichtung praktisch zur Geltung zu bringen, tnilß Zweierlei geschehen: Erstetls müssen alle Cultnsverwaltungen für alle derartige Leistungen classenmäßig abgestufte Tarife aufstellen, welche die behördliche Bestätigung erhalten. Zkveitens muß den Cultnsverwaltungen zur Hereinbringung dieser vvic ihr bemessenen Gebühren, geradeso wie bei den Domestikalabgaben. die politische Execution zuerkannt werden. Bei Namengebungen und Confirmationen haften für die Gebühren beide Eltern solidarisch, bei Hochzeiten die Hochzeitsveranstalter solidarisch mit ben Neuvermählten, bei Ehescheidungen ulid Chaliza beide am Acte betheiligten Personen zur ungetheclten Hand. Bei Beerdignngsgebühren haftet in erster Linie das Nachlaßvermögen des Verstorbenen mit der gleichen gesetzlichen Priorität wie die der Kranken- und Begräbnißkosten und subsidiarisch zur tkngetheilten Hand alle jene Personen, denen nach dem Gesetze die Pflicht zur Bestattung des Verstorbenen obliegt. Selbstverständlich soll in jedem Falle der durch die Gebühr betroffenen Partei der Recttrs gegen die Gebührlichkeit und Höhe der Auflage an die Bezirkshanptmannschast offen stehen, die Entscheidung der Letzteren ist iuap,)e labei. Andererseits darf die Weigerung der Partei die ihr bemessene Gebühr anzuerkennen oder gütlich zu bezahleil für die Cultnsverwaltung kein Grund seilt, die betreffende Cllltusleistung zu verweigern, — sie ist vielmehr verpflichtet, die verlangte und für den Äct erforderliche Assistenz den Cultusfunctionären und Localitäten beizustellen und zieht die Gebühr im Execntionswege ein. Cultusvrgane, welche dieser Pflicht nicht Nachkommen sollten, unterliegen der Bestrafung seitens der politischen Behörde. Außerdem sollen, da bei Verweigerung von Begräbnissen staatliche Interessen sanitätspolizeilicher Natur in emiitetlter Weise tangirt werden, alle jene Organe, welche zur Assistenz bei rituellen Begräbnissetl berufen siild, nämlich die Mitglieder der heiligen Bruderschaft, welche die Reinigung und Bekleidung und Diejenigen, welche die Grabesaushebung und Zuschüttung, sowie die Bestattung der Leiche zu besorgen haben, endlich der Cultus-, respective Syllagogendieiler, welcher die Aufgabe hat, den Beginll des Leichenbegängnisses in der Gemeinde auszurufen, bei der Ortsbehörde angemeldet und in Angelobung genommen tverden, mit der Verpflichtung über eventuelle Aufforderung dieser Behörde, jederzeit bei sonstiger strengen Ahndung und Entfernung vom Dienste die rituelle Leichenbestattnng stricte durchzuführen, sobald der Cnltnsvorstand dies zu thun sich weigert.