Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 13 (1896)
- Issue
- 30 (24.7.1896)
- Date
- 1896-07-24
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 30 Vr. Vlvch's WochrnschrM Seite 595 gestatten, daß sie, durch den historischen „gelben Fleck" cutf_ der Ehr' kenntlich gemacht, abgesondert surre uons, durch die israelitische Cultusgemeinde „koscher" gespeist werden? Und wie erst wird man sich gegenüber dem Officierscorps benehmen, in dessen Reihen unglücklicherweise auch Juden sich befinden, _ wird das antisemitische bürgermeisterliche Kleeblatt etwa diese von den Extrahonneurs, welche dem Officiercorps zugedacht sind, ausschließen. Alle diese Fragen, die sich noch weiter ad infinitnm sortspinnen ließen, besitzen etwas Absurdes, allein sie sind tiefernster Natur. Patriotismus und Loyalität der Juden wurde von allerhöchster Stelle wiederholt in ehrendster Weise anerkannt. Tapferkeit, Unerschrockenheit und Todesmuth der jüdischen Soldaten wurden von dem allerhöchsten Kriegsherrn bei jeder passenden Gelegenheit auszeichnend hervorgehoben. Tatsächlich ist auch eine große Zahl jüdischer Soldaten für Bravour im Kriege ausgezeichnet worden. Eine kleine Legion jüdischer Deutschmeister ist in den 206 Schlachten auf dem „Felde der Ehre" geblieben. Und da ist trotzdem das Losungswort im Gemeinderathe und dessen Präsidium „Juden raus". Der eine weiß nicht, ob man die Juden köpfen oder hängen soll; der andere möchte sie aushungern und der dritte will sie einfach exiliren. Die Apostrophe, welche in den Fragen an den antisemitischen Gemeinderath und sein Präsidium gerichtet ist, ist so recht geeignet, die ganze Zeitströmung ad absurdum zu führen. Eduard Beer. Die Petition des Vorstandes und der Repräsentanten der Berliner jüdischen Gemeinde an den Cultusminister. B e r l in, 15. Juli 1896- In der am 28. v. M. stattgehabten Sitzung der Repräsentantenversammlung wurde an den Vorstand die Frage gerichtet, ob und wann er die Eingabe an das Cultusministerium bezüglich der jüdischen Lehrkräfte zu veröffentlichen gedenke. Der Fragesteller hielt es für wünschenswert^, durch die Veröffentlichung der Petitton den jüdischen Lehrern und Lehrerinnen kund zu thun, daß die Gemeindevertretung sich ihrer annehme. Auf die Erklärung des Herrn Justizrathes Meyer, daß seitens des Borstan' es einer Veröffentlichung nichts im Wege stehe, wurde ein dementsprechender Antrag einstimmig angenommen. Diesem Beschlüsse gemäß erfolgt nunmehr die Veröffentlichung der Petitton, auf welche eine Antwort bisher allerdings nicht eingelausen ist. Die Petttion hat folgenden Wortlaut: Berlin, den 10. April 1896. Gehorsamste Vorstellung des Vorstandes und der Repräsentantenversammlung der jüdischen Gemeinde zu Berlin betreffend die Anstellung jüdischer Lehrkräfte an den städtischen Schulen in Berlin. Hochgebietender Herr Staatsminister und Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten! Euer Excellenz haben durch den an den mitunterzeichneten Vorstand gerichteten hohen Erlaß vom 27. December 1895 — U III D. No. 4458 — einen erheblichen Theil derjenigen Besorgnisse gehoben, welchen die Mitglieder der von uns vertretenen Gemeinde wegen der in der Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulcollegiums Hierselbst vom 15. Mai 1895 angeordneten Einschränkung der Anstellung jüdischer Lehrkräfte sich hingegeben haben. Wir würden nicht gezögert haben, Euer Excellenz hierfür unseren ehrerbietigsten Dank auszusprechen, wenn nicht durch den gleichzeitig an das Königliche Provinzial-Schulcollegium gerichteten, von dieser Behörde dem Magistrat zu Berlin mitgetheilten und demnächst veröffentlichten Erlaß jene Besorgnisse neue Nahrung erhalten und zu der Befürchtung sich gesteigert hätten, es könnten die Weisungen Euer Excellenz von den Nachgeordneten Behörden dergestalt gehandhabt werden, daß daraus eine mit den Bestimmungen der Artikels, 12, 24 der Berfassunqsurkunde und des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1869 (betreffend die Gleichberechtigung der Confessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung) nicht im Einklänge stehende Praxis sich entwickeln möchte. Diese Befürchtungen finden wir bereits bestätigt in der den Erlaß Euer Excellenz in Bezug nehmenden Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulcollegiums vom 29. Jänner 1896. Wir, als die gesetzlich berufenen Vertreter der größten jüdischen Gemeinde Preußens, halten uns deshalb für verpflichtet, Euer Excellenz nochmals und mit der ehrerbietigsten Bitte zu nahen, Euer Excellenz wolle hochgeneigtest das Königliche Provinzial-Schulcollegium veranlassen, seine Verfügung vom 29. Jänner 1896 aufzuheben, und dieser Behörde gegenüber aussprechen, daß die von derselben angeordneten Beschränkungen sowohl der Anstellung als der Thätigkeit jüdischer Lehrkräfte an den Gemeindeschulen in Berlin nicht auftecht erhalten werden sollen. Wir glauben, diese Bitte auf Grund des geltenden Rechtes aussprechen zu dürfen, und zwar ohne auf eine Erörterung des in dem Erlasse Euer Excellenz betonten evangelischchristlichen Charakters der Berliner Gemeindeschulen näher einzugehen. Auch dieser Standpunkt schließt unseres unvorgreiflichen Dafürhaltens nicht aus, daß gesetzlich die Berliner Gemeindeschulen als Schulen angesehen werden, in welchen nach den Worten von Gneist „Die Religion confessionell gelehrt werden muß, die Wissenschaft nicht confessionell gelehrt werden darf, die Staatsaufsicht in diesem Sinne gehandhabt werden soll." lDie confessionelle Schule, S. 38 ff. cfr. auch Schulze-Graevenitz: Das preußische Staatsrecht. S. 352 ff. Aust. 2.) Wenn wir es daher auch für selbstverständlich erachten, daß den die Schule besuchenden Kindern Religionsunterricht nur von einem Lehrer ihres Religionsbekenntnisses erlheilt werden darf und den in dieser Beziehung einmal zu Tage getreteueu Mißgriff eines Schulvorstehers auf das Tiefste beklagen, so glauben wir dennoch hervorheben zu dürfen, einerseits, daß dieser vereinzelte Mißgriff die allgemeine und ohne Unterscheidung der verschiedenen Unterrichtsgegenstände erlassene Anordnung hinsichtlich der Vertretung der angestellten Lehrer nicht rechtfertigt, und andererseits, daß das Religionsbekenntniß des Lehrers betreffs des Unterrichts in anderen Wissenschaften als der Religion gesetzlich umso weniger in Betracht kommen kann, als nach dem Ministerialerlaß vom 15. October 1872 (Ministerialblatt für die innere Verwaltung von 1672, Seite 273) die Geschichte der Begründung des Christenthums in Deutschland und die Reformationsgeschichte dem Religionsunterrichte angegliedert ist, dieser Theil des Unterrichts den jüdischen Lehrkräften also unter allen Umständen entzogen bleibt. Wir glauben bei dieser Sachlage aber gegen die grundsätzliche Auffassung Verwahrung einlegen zu müssen, nach welcher die Anstellung jüdischer Lehrkräfte nur erfolgen könne, weil und insoweit sie den Kindern ihres Glaubens Religionsunterricht zu ertheilen haben, und wir haben den Ministerialerlaß vom 8. Juli 1875 in Uebereinstimmung mit den städtischen Behörden vielmehr dahin ausgelegt, daß die Anstellung jüdischer Lehrer und Lehrerinnen in Anwendung der durch Artikel 4, 12 und 24, Absatz 1 und 3 der Verfassungsurkunde und das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 gewährleisteten Rechtsgrundsätze erfolgen solle, zumal den in der Zeit von 1875 bis vor einigen Jahren angestellten jüdischen Lehrpersonen bei ihrer Anstellung eine Verpflichtung zur Ertheilung jüdischen Religionsunterrichts überhaupt nicht auferlegt worden ist. Wir wollen indessen auf den Rechtsstandpunkt nicht einmal entscheidendes Gewicht legen, wir meinen, daß den den jüdischen Lehrkräften aufgelegten Beschränkungen so zahlreiche Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründe entgegenstehen, daß schon diese zur Beseitigung dieser Beschränkung führen sollten. Wir gestatten uns, zunächst Bezug zu nehmen auf die Ausführungen des hiesigen Magistrats in seiner Euer Excellenz unterbreiteten Vorstellung vom 6. März 1896, in welcher der Nachweis geführt worden sst, daß ein großer Theil der neu angeordneten Beschränkungen mit den Einrichtungen der Gemeindeschulen in Berlin unvereinbar und deshalb undurchführbar ist. Der Theil dieser Vorstellung freilich, welcher den Glauben erwecken könnte, daß Lehrer und Lehrerinnen, welche dem jüdischen Glauben angehören, einer von izer des Christenthums verschiedenen Moral huldigen müßten und daß lediglich die Vorbildung aui christlichen Lehranstalten dieselben vor den Irrlehren des „Talmud" und des „Schulchan Aruch" bewahre, beruht auf vollständiger Verkennung der einschlägigen Verhältnisse. Es gibt kein jüdisches Religionsgesetz, welches mit irgend einem Grundsatz der christlichen Sittenlehre in Widerspruch stände. lieber die Bedeutung des Talmud und des Schulchan Aruch haben Rabbiner, welche den verschiedenen religiösen Richtungen im Judenthum angehören, in einer Erklärung vom Februar 1893 sich ausgesprochen, welche Euer Excellenz wir in einem Druckexemplar zur hochgeneigten Einsicht in der Anlage zu unterbreiten nicht verfehlen. Wir gestatten uns zu gleichem Zwecke ein Exemplar der Belegstellen zu den Grundsätzen der jüdischen Sittenlehre, welche namentlich für unsere Religionsschulen bestimmt sind, gehorsamst beizusügen, und wir dürfen vertrauen, daß Euer Excellenz sich davon überzeugen werden, daß ein in diesen Grundsätzen erzogener Lehrer weder zur Entchristlichung der Schule beitragen, noch der christlichen Moral der Schüler Eintrag thun könnte. Wenn hinsichtlich der Sittenlehre des Judenthums diesen Grundsätzen Entgegenstehendes behauptet worden ist, so beruhen solche Behauptungen tbeils auf absichtlicher Entstellung aus dem Zusammenhang gerissener Sätze der vorerwähnten Schriften, und zwar solcher Sätze, welche überhaupt keinen religionsgesetzlichen Inhalt haben, theils auf unrichtigen Vorstellungen, welche durch unlautere Machinationen der sogenannten Antisemitenpartei hervorgerufen worden sind. Mit freudigem Stolze dürfen wir aber auch hervorheben. daß die gedachten Moralgrundsätze von der jüdischen Religion nicht nur gelehrt, sondern von den Bekennern derselben und insbesondere von den Mitgliedern unserer Gemeinde im Allgemeinen auch bethätigt werden. In der Liebe zu Kaiser und Reich, in der Verehrung des Staatsoberhauptes, in der Vaterlandsliebe und der Achtung vor den Gesetzen, in der Reinheit des Familienlebens und in den Beweisen werkthätiger Liebe gegenüber ihren Mitmenschen stehen die Juden hinter den Bekennern anderer Religionen nicht zurück; die Acten der städtischen Stiftungsdeputation ergeben, daß die Beweise solcher Menschenliebe von Seiten der Juden sich keineswegs auf ihre Glaubens-