Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 13 (1896)
- Issue
- 29 (17.7.1896)
- Date
- 1896-07-17
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3020846-3021115-3021145--05802-3030055- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Nr. 29 Dr. Vloitz's Woitzensttzrikr Seite 571 die Kiste. Die Polizei erschien, zwei Mann hoben den Deckel auf und zum großen Schrecken - aller Anwesenden lag in der Kiste zusammengekauert, hineingepfercht ein Mädchen, blaß, besinnungslos, dem Anscheine nach todt. Polizei-Arzt Dr Jxel wurde rasch herbeigeholt. Seinen energischen Belebungsversuchen gelang es, das Mädchen zum Bewußtseiu zu bringen, es öffnete die Augen, holte tief Athem, verfiel jedoch alsbald wieder in tiefen Schlaf. Der Polizei-Arzt constatirte, das arme Geschöpf sei durch fremde Hand gewaltthätig, wahrscheinlich im narkotisirten Zustande, in die Kiste gepfercht worben; das arme Mädchen wäre, etwas später entdeckt, gewiß erstickt. Selbstverständlich cursiren jetzt über den sonderbaren Fall die verschiedensten Gerüchte, und man glaubt allgemein, daß hier ein Verbrechen vorliegt. Die Polizei ist eifrig daran, die Wahrheit zu eruiren. Eines steht fest. Das junge hübsche Mädchen verdankt dem wunderbaren Jnstinct eines Hundes das Leben. 8 1652 im Entwürfe des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches und — im Talmud. (Aus der „Straßburger Post".) In der Reichstagssitzung vom 26. v. M. ist über diesen Paragraphen wahrend 6'/,, Stunden debattirt worden unter Betheiligung hervorragender Redner, unter denen vom Bundesrathstisch der Justizminister Schönstedt, von den Reichstagsmitgliedern Lenzmann, Stadthagen. Gröber, Dr. Osann und Munckel ganz besonders sich hervorthaten. Es handelt sich hier weniger um eine Rechtsfrage, als meines Erachtens vielmehr um eine Gefühlssache, und zwar um ein sittliches Gefühl, ob nämlich unheilbare Geistesumnachtung als Ehescheidungsgrund anzusehen sei. Es ist daher von Interesse, zu erfahren, daß die ethische Seite dieses Gegenstandes in dem aus Unkenntniß oder aus sonstigen unlauteren und unberechtigten Motiven geschmähten Talmud und in dem darauf basirenden Ritualcodex Schulchan Aruch ganz im Sinne unseres erleuchteten Jahrhunderts theoretisch und praktisch zum Ausdruck gebracht wird. In der Mischnasentenz im Tractat Jebamoth p. 112 II heißt es: Ist die Frau geisteskrank geworden, dann ist eine Scheidung unstatthaft. Ist der Mann schwachsinnig oder geisteskrank, dann kann nimmer eine Scheidung stattfindeu. Nach diesem mischnäischen Princip ist Schwachsinn beim Manne oder geistige Umnachtung bei einem der beiden Gatten nicht nur kein Grund zur Scheidung, sondern ein Hinderniß, so daß in diesem Falle auch dann keine Scheidung vorgenommen werden darf, w eint a u ch ein s o n st i g e r Grund dazu v o r- Händen wäre. Wir sehen also hier augenscheinlich die Ansicht der Majorität des deutschen Reichstages vertreten, die am 26. v. M. den § 1552 in zweiter Lesung gestrichen hat. Jndeß müssen wir uns auch die Motive zu dieser Sentenz der Mischna genau ansehen, wie sie zur Stelle im Talmud angegeben sind, und da komnien wir zu einem Ergebniß, das der Ansicht der starken Reichstagsminorität gar nicht so sehr widerspricht. Die citirte Mischna unterscheidet nämlich zwischen Schwachsinn und Wahnsinn. Ferner macht sie einen Unterschied zwischen der Geisteskrankheit beim Ehemann und zwischen der bei der Ehefrau, indem sie vom biblischen Standpunkte ausgeht, daß bei der Scheidung einzig und allein der Wille des Mannes maßgebend sei, ohne welchen eine Scheidung gar nicht denkbar sein kann. Es genügt daher beim Gatten das bloße Vorhandensein von Schwachsinn, um einen Scheidungssall als ausgeschlossen anzunehmen. Ist hingegen Schwachsinn bei der Ehefrau eingetreten, dann bildet dies kein H i n d e r n i ß zur Scheidung, sobald der Mann einen berechtigten Antrag dazu stellt. Ist aber die Ehefrau derart geisteskrank, daß sie die von ihrem Manne erhaltene Scheidungsnrkuude (hebräisch ge') nicht recht aufzubewahrenversteht, dann kann unter keinen Umständen eine Scheidung stattfinden, und zwar ist dies auch biblisch unzulässig. Versteht endlich die Frau wohl den Scheidungsbrief aufzubewahren, während sie nicht genügenden Verstand besitzt, um ihre Franenehre, ihre Sittlichkeit zu hüten und zu wahren, dann kann nach dem Buchstaben des biblischen Gesetzes wohl eine Scheidung stattfinden, während die späteren Rabbinen, die Tanaiten und Talmudisten in diesem Falle es für unzulässig erklärten, eine Scheidung auszufprechen, mit der Motivirung, daß es eben unter solchen Umständen die Pflicht des Mannes fei, seine unglückliche Frau vor sittlicher Verkommenheit zu wahren und daher sich nicht von ihr zu trennen. Vergleiche Talmud p. H3 H: Tractat Kidduschin p. 43 II; Schulchan Aruch Aden Häeser §§ 70 IV und 119 VI. Das ist also der biblische mifchnüische und talmudische Standpunkt in dieser Lache, den auch Maimonides, R. Jacob, der Verfasser der Turim, nud Karo in ihren bezüglichen Ritualcodices als feste Norm zum Ausdruck bringen. Da nun § 1552 lautete: „Ein Gatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte in Geisteskrankheit verfallen ist, die Krankheit während der Ehe mindestens drei Jahre gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Eheleuten aufgehoben, auch jede Aussicht auf Wiederherstellung ausgeschlossen ist", also unheilbare Geistesumnachtung eines der beiden Gatten, in diesem Falle kann nach der Bibel. Mischna, Talmud und Schulchan Aruch an eine Scheidung nicht gedacht werden. Denn einerseits muß der Ehemann seinen festen Willen zur Scheidung kundgeben, anderseits muß die Frau zur Kenntniß kommen, daß sie einen Scheidungsbrief erhalten, und diese Urkunde der hohen Wichtigkeit wegen auch aufzubewahren wissen, was bei Eintritt einer unheilbaren Geisteskrankheit bei einem der Ehegatten nicht der Fall ist und sein kann, weswegen eine Scheidung nach jenem Standpunkt undenkbar ist. Die ablehnende Reichstagsmajorität könnte sich demnach scheinbar auch darauf beziehen, aber nur scheinbar, wenigstens nicht in allen Stücken, wie wir das weiter erörtern werden. Nach dem biblischen Gesetze nämlich war bekanntermaßen Polygamie gestattet, und erst im 11. Jahrhundert haben 150 Rabbiner in einer Conferenz unter Vorsitz von Rabbenu Gerschom mehrere hochwichtige Verordnungen getroffen, worunter auch das Verbot der Bigamie strengstens proclamirt, angenommen und allgemein eingeführt wurde. Unter dieser veränderten Sachlage im Eherecht sehen wir schon in dem darauffolgenden Jahrhundert die Meinungen auseinandergehen in dem Falle, wo bei der Ehefrau Geistes Umnachtung eingetreten war. Eine berühmte Capacitüt jener Zeiten, Rabbenu Simcha aus Speyer, ein Schüler Rafchis, des berühmten Bibel- und Talmudcommentators, war dafür, in solchem Falle im Princip die Scheidung auszusprechen, die betreffende Scheidungsurkunde bei einem für die Irre bestellten Boten zu hinterlegen, und solange die Frau den Scheidungsbrief als solchen aufzufassen und zu empfangen nicht versteht, solange ist der Mann in jeder Beziehung ihr gegenüber verpflichtet, mit einziger Msnahme des ehelichen Beisammenseins. Gegen diese Ansicht brach ein Sturm von Gegnern hervor, namentlich waren es Rabbenu Ephraim b. I. aus Regensburg und Rabbenu Elieser Levy (Rabiah), wie wir dies in dem Responsum 65 in den Gutachtensammlungen von R. Salomon Luria (gelebt und segensreich gewirkt im 16. Jahrhundert), der auch zu den Gegnern zählt, lesen können. In der Folge und in der Praxis hat sich jedoch die Ansicht Rabbenu Iiinchas Bahn gebrochen mit der einzigen allerdings wichtigen Beschränkung, daß vorkommendenfalls der Mann nicht eher zur Wiederverheiratung schreiten dürfte, bis er, nach Vorlage der ärztlichen Atteste über die unheilbare geistige Umnachtung feiner Frau, daraufhin einen Dispens über das Verbot Rabbenu Gerfchoms, Bigamie betreffend, und zwar von 150 Rabbinern unterzeichnet, in Händen bekam und aufzuweifen hatte; und auch dann war er gehalten, vor einem Rabbiner die Scheidung unter den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen, beziehungsweise den Scheidungsbrief schreiben zu lassen und ihn einem vom Rabbinatscvlleginm für die Irre bestellten Boten zu übergeben, was den Ehemann nichtsdestoweniger von den sonstigen Verpflichtungen — mit Ausnahme der fpeciell ehelichen — gegenüber feiner auf diese Weife von ihm geschiedenen Frau nicht entlastete. Die Vertretung beider Ansichten finden wir ausführlich im Ture Sahab als Commentar zum Schulchan Aruch Aben Häöfer 8 lü> Absatz 6 XIl. Diese Ausführung eines polnisch-jüdischen Gelehrten vom Anfänge des 17. Jahrhunderts deckt sich vollständig mit dem vor mir liegenden Stenogramm über die Verhandlung des deurschen Reichstages vom 26. v. M. Tie Ansicht des Centrnmsmannes Gröber vertreten Rabbenu Ephraim, Rabiah, Maharijo und Rahchal, während die Verfechter der Ansicht des Jnstizminifters Schönstedt, Lenzmann, Stadthagen, Dr. Osann und Munckel auch hier wie dort bei der Debatte an Zahl jene iiberwiegen, und zwar: Mahari Münz, Bach, Remah, Rabbenu Schachna,