Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 13 (1896)
- Issue
- 28 (10.7.1896)
- Date
- 1896-07-10
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Seite 554 Dr Vloch's Vorhrufchrifl. Nr. 28 Prag. (Israelitischer Religionsunterricht.) In der Plenarsitzung des Landesschulrathes, welche am 16. d. M. unter dem Vorsitze des Herrn Landesschulraths- Vicepräsidenten Franz Zabusch stattfand, wurde der Beschluß gefaßt, einen einheitlichen Normallehrplan für ben israelitischen Religionsunterricht an Mittel-, Volks- und Bürgerschulen allen israelitischen Cultusgemeinden anzuempfehlen. Zugleich wurde beschlossen, diesen Lehrplan dem Ministerium für Cultus und Unterricht zur Kenntniß zu bringen mit der Bitte, denselben eventuell zur Erzielung eines einheitlichen israelitischen Religionsunterrichtes in Oesterreich allen Cultusgemeinden Oesterreichs als Normallehrplan anzuempfehlen. Mönche«, 28. Juni. In einer Sitzung des Abgeordnetenhauses kam die Petition um Zulaffung der Leichenverbrennung zur Erörterung. Dabei bemerkte der Abgeordnete Herr Pfarrer Dr. Frank: „Ein so alter Brauch wie das Erdbegräbniß, der durch das Alterthum und das Christenthum geheiligt ist, der nicht blos auf 2000 Jahre, sondern vielleicht auf die Uranfänge der Menschheit zurückgeht (Vollmar: Auf Adam!), der auch durch die religiösen Anschauungen der Juden, die doch im alten Bunde das auserwählte Volk waren, ebenso wie durch die Anschauungen der Christen geheiligt ist, verdient schon eine größere Rücksicht und man sollte daran nicht rütteln. Die Regierung hat das auch wohl bedacht und gemeint, es sei hiezu kein Bedürfniß gegeben. Die Leute, die an der Spitze der Bewegung stehen und namentlich in den Blättern damit den Anfang gemacht haben, sind keine Freunde der Kirche und der wahren Religion, sondern haben andere Anschauungen, die auch im Alterthum schon hervorgetreten sind. Dr. Günther wird vielleicht in seinem elterlichen Hause oft gehört haben, wie der alte Israelit, der glaubensstarke Tobias, unter Lebensgefahr seine Mitbürger bestattet hat; er hat die Leichen, die nicht bestattet werden sollten, am Tage in seinem Hause aufgebahrt und dann bei der Nacht unbemerft zur Erde b^tattet. Es war damals bei Todesstrafe den Juden das Erdbegräbniß verboten. Auch in den ersten Zeiten des Christenthums wollte man es zuerst mit den Waffen des Spottes und dann mit arrderen Waffen hintanhalten. Dr. Güncher hat schon auf Tertullian hingewiesen, der es für eine Schande betrachtete, wenn man die Christen verbrennen wollte. Im alten Bunde hat man nur die schweren Verbrecher verbrannt, nachdem man sie gesteinigt oder aufgehängt hatte. Die Juden, die Reform-Juden und die Orthodoxen halten an dem Erdbegräbniffe fest." Bei den Juden beruht das Erdbegräbniß auf religiöser Vorschrift. Schon Abraham kaufte die Höhle Machpelah, um seine Frau zu begraben. — Die Petition wurde abgelehnt. Berlin. (AntisemitischeSlrolchealsTurner.) Zu recht unwürdigen Auftritten kam es an dem zum Andenken an Friesen errichteten Hügel und Denkstein in der Hasenhaioe. Dort hatte sich eine größere Anzahl der zur Gewerbe- Ausstellung nach Berlin gekommenen Fremden, die vorher das Jahndenkmal auf dem historischen Turnplätze besichtigt hatten, eingefundrn. Ein Turnerlied war in begeisterter Stimmung zur Ehrung Friesen'» gelungen worden und eben sollte in pietätvoller Weise ein schlichter Kranz auf den Hügel niedergelegl werden, als plötzlich gegen 20 Störenfriede erschienen, die unter den Rufen: „Juden 'raus! Juden haben hier nichts zu suchen, die mögen zum Juden Jahn gehen!" den Kranz enttiffen und über den nach der Karlsgartensttaße zu angebrachten Bretterzaun schleuderten. Die zuerst über diese Rohheit verblüfften Turner, unter denen sich übrigens nicht ein einziger Jude befand, stellten die Störenftiede zur Rede. Dieselben erklärten, daß sie es als judenfeindliche Turner und Sportsmänner, die aus Wien und Breslau, woselbst sie bereits seit Jahren antisemitische Friesenvrreine gebildet, hierhergekommen seien, nicht dulden könnten, daß Leute mit semitischen Nasen den Ehrenhügel dessen schmücken, dessen Namen ihre Bereinigungen tragen. Um diese sonderbare Mittheilung turnerisch zu bekräftigen, holten die „Friesen'" zum Schlage aus. Es entspann sich ein F a u st k a m p f, in dem nach kurzer Zeit die Antisemiten unterlagen und schließlich in der Richtung nach dem Exercierplatz zu flüchteten. Später wurden einige der Strolche in einem Rixdorfer Gartenlokal wiedergetroffen. Sie legitimirten sich als Turner aus Wien, Brünn und Breslau. Ihre Berliner Führer und Begleiter drückten sich. Bemerkt muß werden, daß sich unter den Raufbolden kein Mitglied des in Berlin bestehenden und geachteten Turnvereins Friesen befand. Berlin. Die „Vossische Zeitung" hat darauf auftnerksam gemacht, daß an der schwarzen Tafel des Gemeindehauses in einem der Vororte Berlins eine Bekanntmachung aushängt, die sich auf die Wahlen zum Communallandtage bezieht und in der die Bestimmung enthalten ist, daß wahlberechtigt nur Diejenigen sind, „welche einer der christlichen Kirchen angehören". Damals konnte man cm einen vereinzelten Mißgriff glauben. Das „Teltower Kreisblatt" vom 4. d. M. enthält nun aber eine Bekanntmachung des Gemeindevorstehers von Schmargendorf, worin ausgefordert wird, einen „Ortswähler" (d. h. Wahlmann) für den Communallandtag zu wählen und darin heißt es : „Wahlberechtigt ist, wer d) einer der christlichen Kirchen angehört." Diese Worte entsprechen dem Gesetze vom 1. Juli 1823, aber dieses Gesetz ist durch die Verfassungsurkunde abgeändert, und diese Bestimmung ist jetzt aufgehoben. Dazu bemerkt die „Vossische Zeitung" : Wir können uns nicht verhehlen, daß hier gesetzwidrig gehandelt wird. Wenn auch die Communallandtage keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse haben, so haben sie doch einen öffentlich-rechtlichen Ursprung, und auf sie findet der Artikel 12 der Verfassungsurkunde und der Grundsatz der Gleichberechtigung der Confessionen Anwendung. Die praktische Wichtigkeit der Sache ist nicht groß, aber der Grundsatz muß hochgehalten werden." Inzwischen haben sich einige jüdische Wähler, die alle Bedingungen der activen Wahlfähigkeit erfüllen, beschwerdeführend an den Oberpräsidenten gewendet. Aus dem Bescheide des Oberpräsidcnten wird hervorgehen, ob die Absicht vorliegt, sich über die Vorschrift des Artikel 12 der Verfassungsurkunde hinwegzusetzen oder ob man nur aus Sparsamkeit veraltete Formulare hat aufbrauchen wollen. In den Fünfziger-Jahren haben die Kämpfe um die Wahlberechtigung für die Communal- und Provinziallandtage eine große Rolle gespielt. Berlin. Der Deutsch-Jsr. Gemeindebund erläßt folgendes „Preisausschreiben" : Die von dem Deutsch-Israelitischen Gemeindebund herausgegebenen „Grundsätze der jüdischen Sittenlehre", sowie die hierzu aus biblischen und talmudischen Schriften von Dr. S. Krysteller gewählten „Belegstellen" haben sich als über die kindliche Fassungskraft hinausgehend erwiesen. Deshalb stellt der Ausschuß des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes folgende Aufgabe: „Die „Grundsätze" sollen, ohne daß der Inhalt eine Aenderung erfährt, einer Umformung unterzogen werden, die sie dem Verständnisse zlvölfjähriger Schulkinder zugänglich und zu unterrichtlichen Zwecken geeignet macht. Mit den Sätzen sind auswendig zu lernende „Belegstellen" aus der erwähnten Sammlung zu verbinden. Die Arbeiten sind bis- 31. März 1897 an das Bureau des Deutsch-IsraelitischenGemeindebnndes, Berlin, Sigismundstraße 5, einzusenden. Jede Arbeit ist mit einer Aufschrift zu versehen, die zugleich auf einem verschlossenen, den Namen des Verfassers enthaltenden Briefumschlag angebracht ist. Für die drei besten Arbeiten sind Preise im Betrage vor: 150, 100, 100 Mk. ausgesetzt. Die Verwerthung der preisgekrönten Arbeiten behält sich der Ausschuß des Gemeindebundes vor. Zu Preisrichtern sind bestellt die Herren: Rector Dr. Adler, Oberlehrer Dr. Blaschke, Director Dr. Holzman, Director Dr. Kirschstein, Stadtverordneter Theod. Marcus, Prof. Dr. Philippson, Oberlehrer Dr. Schäfer, sämmtlich in Berlin, sowie Rechtsanwalt Plotke in Frankfurt a. M. Petersburg, 26. Juni. Es ist geradezu unbegreiflich, wie die russischen hohen Behörden es gestatten können, daß die unteren Stellen so eigenthümlich mit den jüdischen Geldern, welche von der „Koscher-Fleischsteuer" stammen, verfahren dürfen. Wir haben darüber schon viel mitgetheilt. Anbei die neueste Liste: Die städtische Behörde von Tscherkassy hat vor Kurzem von den flüssigen Geldern der Koschertaxe 15.000 Rubel, ohne Rückzahlungsbedingung in unbestimmter Zeit, entnommen. Das Ganze soll zur Pflasterung der Straßen verwendet werden. Der Municipalrath von Balta ist berechtigt, von den Koschertaxen 14.000 Rubel, zum Baue einer neuen Communalschule zu entnehmen. Die Eingabe der jüdischen Gemeinde um einen Zuschuß von 4000 Rubel für das jüdische Hospital ist verworfen worden. In Kalarasch (Bessarabien) fällt das jüdische Hospital in Ruinen Die jüdische Gemeinde erbittet seit Langem einen Zuschuß aus der Koschertaxe zur Herstellung des Gebäudes, ohne dieses Geld indessen bewilligt zu sehen. Dagegen wurden 10.000 Rubel von diesen Geldern zu einem Gemeindehospital entnommen. In Kischinew hat man kürzlich einen prachtvollen Bau zur Unterbringung einer Secundärschule des Staates errichtet. Die Kosten, die sich aus 40.000 Rubel belaufen, wurden von der Koschertaxe bestritten. Die jüdischen Kinder werden in dieser Schule nur im Verhältniß zu. zehn von hundert der Gesammtzahl der Zöglinge ausgenommen. Nach der Zeitung „Wolga" gäbe es in der Provinz Wolhynien allein 2142 Juden und 2111 Jüdinnen, die ausschließlich dem Ackerbau obliegen.