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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1896-07-03 · 27 (3.7.1896) · page 3

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
13 (1896)
Issue
27 (3.7.1896)
Date
1896-07-03
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 27 3Vi Vloch's WochrnfchrM Sette 527 richtsbarkeit über Wucherer, die noch am Leben sind; denn ihnen kommt es zu, durch Strafen der heiligen Kirche die Wucherer zu zwingen, für die Zinsen, die sie den Gesetzen der heiligen Kirche zuwider genommen haben, Ersatz zu leisten." Doch waren die Geistlichen der öffentlichen Meinung so wenig voraus, daß sich selbst das Parlament gegen Ende des 14. Jahrhunderts häufig über die Laxheit der geistlichen Gerichte beklagte; und schon im Jahre 1363 wurde die Stadtbehörde von London von dem Könige besonders ermächtigt, ihrerseits Vorkehrungen gegen das Nebel zu treffen. In einem im Jahre 1377 vor Bürgermeister und Aelterleute gebrachten Falle wurde der Wucherer verurtheilt, den doppelten Betrag der Zinsen zu zahlen, die er gefordert hatte." Dem Gesetze des Staates und der Kirche zuwider wurde im Mittelalter ein von der öffentlichen Meinung der Zeit als wucherisch bezeichneter Geldhandel getrieben, im 13. Jahrhundert von den Cahorsinern oder Kawertschen (Leuten aus Cahors), im 14. von den Lombarden. Die Mittel und Wege, durch welche sich diese den geistlichen Strafen entzogen, sind von besonderem Interesse, insofern sie die Entwicklung einer Theorie erkennen lassen, die in der Folge viel dazu beitrug, die Kraft des Wucherverbotes abzuschwächen, nämlich die Theorie des Interesses im ursprünglichen Sinne des Wortes. Nach dem römischen Recht konnte die eine von zwei vertragschließenden Parteien — gleichviel ob es sich um einen Verkauf, um einen Dienstvertrag oder um etwas anderes handelte, — wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkam, nicht allein gezwungen werden, ihr Versprechen einzulösen oder eine entsprechende Entschädigung zu zahlen, sondern sie war auch verpflichtet, die andere Partei für jeden ihr aus der Nichterfüllung der gegebenen Versprechungen etwa erwachsenden Verlust schadlos zu halten, d. h. für das aufzukommen, <iuoä interest: nämlich für den Unterschied in der gegenwärtigen Lage des Betreffenden und der Gestaltung, welche seine Lage angenommen hätte, falls der Vertrag erfüllt worden wäre. Gesetzt den Fall, Du hättest ein Pferd verkauft, führtest aber das Pferd dem Käufer nicht zur bestimmten Zeit zu, und angenommen, letzterer wäre ein Arzt und hätte dadurch, daß er außer Stande war, zu einem Patienten zu reiten, ein ihm etwa in Aussicht stehendes Honorar eingebüßt, so könntest Du gezwungen werden, nicht allein das Kaufgeld zurückzuerstatten, sondern auch für den entstandenen Verlust aufzukommen. Die Rechtslehrer des frühen Mittelalters unterschieden die Fälle, in denen durch Nichterfüllung einer Verpflichtung Forderungen gestellt werden konnten, wegen eines damnum emergens oder eines luerum eessans, d. h. wegen entstehenden Verlustes oder verhinderten Gewinnes. Und sie behaupteten, daß gleiche Forderungen mit vollem Rechte auch von einem Geldverleiher geltend gemacht werden könnten, sobald der Borger ein Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückerstattete. Diese Lehre wurde, soweit der entstehende Verlust in Betracht kam, von den Scholastikern und Canonisten schon frühzeitig angenommen; und Thomas von Aquino gibt zu, daß eine solche Entschädigung von Rechtswegen schon im Voraus vereinbart werden könne. Er sagt: „Ein Mann, welcher Geld ausleiht, kann, ohne zu sündigen, mit dem Gläubiger Übereinkommen, von diesem für einen etwaigen Verlust Entschädigung entgegen zu nehmen .... Dies bedeutet nicht etwa den Gebrauch des Geldes verkaufen (nämlich Wucher treiben), sondern lediglich einen Verlust vermeiden". Der Anspruch auf Entschädigung bei Einbüßung eines Gewinnes konnte indeß von den Canonisten nach ihren eigenen Grundsätzen nicht leicht anerkannt werden. Die Lehrer des kanonischen Rechts meinten nun, mit der Uebertragung der Münzen werde gleichzeitig das Recht abgetreten, diese zu benutzen und aus ihrem Gebrauche bestmöglichen Vortheil zu ziehen; sobald der Verleiher daher die Münzen aus der 'Hand gebe, verzichte er auf jeden Anspruch an dieselben: „Für den Verlust, der angeblich aus solchem Gelde erwächst, das keinen Gewinn bringt, kann keine Entschädigung gefordert werden", sagt Thomas von Aquino; „denn es soll Niemand etwas verkaufen, was er nicht erlangt hat". Es war daher für die Lehrer des bürgerlichen Rechtes lange Zeit hindurch schwer, das laerum eessans als Grund für Entschädigung geltend zu machen, und sie wandten sich daher mit umso größerem Eifer der Betrachtung des damnum emergens zu. Sie begannen mit Aufstellung folgender Regel: „Es gibt kein Recht auf das Interesse ohne Verzug". Die Behauptung, daß die bloße Thatsache des Geldverleiheus für den Verleiher einen Verlust oder eine Unbequemlichkeit einschließe, welche Entschädigung verlange, hätte sie mit der gesammten Lehre über den Wucher in heftigen Zwiespalt gebracht. Nur für den Fall, daß die zur Rückzahlung bestimmte Zeit verstrichen war und der Schuldner immer noch nicht zahlte, erlangte der Gläubiger ein Recht auf mehr als die bloße Wiedererstattung der geliehenen Summe. Worin die Unbequemlichkeiten oder Verluste des wartenden Gläubigers etwa bestanden, ward nicht besonders klargelegt; die Rechtslehrer begnügten sich mit der bloßen Annahme von Fällen, in denen dem Gläubiger Verluste erwachsen konnten, wie z. B. durch sein Unvermögen, Steuern zu zahlen. Sie kamen indeß zu dem treffenden Schluß: da es einem Manne gestattet ist, eigenen Verlusten vorzubeugen, so darf er auch von Rechtswegen eine bestimmte Entschädigung für den Verlust vereinbaren, der ihm aus nicht rechtzeitig erstatteten Zahlungen erwachsen wird. Das Vorgehen der Cahorsiner in England beweist, in welcher Art ein derartiger Grundsatz sich verwertheu ließ. Auf welche Weise die Stadt Cahors in den üblen Ruf gelangte, die Heimat der Wucherer zu sein, so daß Dante sie in seinem „Inferno" der Stadt Sodom, der Stätte fleischlicher Sünden, an die Seite stellt, scheint nicht bekannt: die Bezeichnung Cahorsiner war eine ziemlich unbestimmte und wurde in England allem Anscheine nach für Geldhändler aus dem südlichen Frankreich angewandt, manchmal vielleicht auch für solche aus Italien. Die Cahorsiner kamen zuerst im Jahre 1235 nach England, und zwar als „päpstliche Kaufleute", d. h. um bei der Eintreibung päpstlicher Einkünfte in England hilfreiche Hand zu leisten und diese Einkünfte nach Rom zu senden. Matthäus Paris berichtet, wie selbst der König den Cahorsinern stark verschuldet gewesen sei und wie Letztere die Bedürftigen geprellt hätten, „indem sie behaupten, nichts davon zu wissen, daß Alles, was zum Capital hinzukomme, nichts anderes als Wucher sei. wie immer man es sonst nennen möge". Bischof Roger von London ermahnte sie vergebens, von ihrem schändlichen Gebühren abzulassen. Er ging sogar soweit, sie in den Bann zu thun und befahl ihnen, seinen Sprengel zu verlassen, besonders aber die Stadt London zu meiden, „welche bis zu jener Zeit eine solche Pestilenz nicht gekannt habe". Derselbe Chronist theilt uns jedoch mit, die Cahorsiner hätten einen so großen Einfluß in Rom gehabt, daß Bischof Roger dorthin berufen und genöthigt worden sei, seine Versuche zu ihrer Austreibung aufzugeben. Im Jahre 1240 „wurden dem Könige die Augen geöffnet" und die Cahorsiner verbannt; vielen indeß gelang es durch Bestechungen, sich in England versteckt zu Hallen. Erst im Jahre 1245, als der päpstliche Legat zurückberufen wurde, verließen die meisten von ihnen das Land. Doch schon im Jahre 1251 waren sie wieder zahlreich in London vertreten, unternahmen ihre alten Geschäfte mit gleichem Erfolge wie früher, und richteten sich in stattlichen Palästen ein. Indem sie als Kaufleute des Papstes sich der Geistlichkeit gegenüber behaupteten, trotzten sie zugleich dem Volke unter dem Schutze der Großen, deren einige von Matthäus Paris beschuldigt werden, den Cahorsinern Geld anvertraut zu haben, um damit Geschäfte zu machen. Doch des Königs Gewissen war erwacht, und viele Cahorsiner wurden in diesem Jahre vor die weltlichen Gerichtshöfe gestellt und zum Kerker verurtheilt. Wie sie den Gesetzen von Staat und Kirche aus dem ' Wege zu gehen und es den Päpsten zn ermöglichen verstanden.

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