Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 13 (1896)
- Issue
- 23 (5.6.1896)
- Date
- 1896-06-05
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 23 Dr. Vloch's Wochrnfchrftt. Seite 451 voraussetzt. Nach katholischem Kirchenrecht ist das Pfarramt ausschließliches, sowohl in Betreff der Personen (Parochiaen), als auch in Betreff der subjectiven Berechtigung, zur Vornahme von Trauungen. Der Bischof der Diöcese concurrirt mit dem Pfarrer; ob dies auch für das österreichische Recht maßgebend ist, ist bestritten, weshalb bei Vollziehung von Trauungen durch Bischöfe der zuständige Pfarrer stets passive Assistenz leistet. Nach evangelischem Kirchenrechte schließt der Pastor in seinem Sprengel sogar den Kirchenoberen von der Vornahme von Trauungen aus. Das mosaische Recht enthält naturgemäß keine einschlägigen Bestimmungen, weil jeder Jude zur Vornahme von Trauungshandlungen berechtigt erscheint. Erst langsam brach sich im Interesse der Ordnung und Publicitüt die Anschauung Bahn, daß der Trauungsact vom Rabbiner vorzunehmen sei. Noch 1820 sprach der Judenälteste von Berlin, Gumpertz, in seinem der preußischen Staatsregierung erstatteten Gutachten diesfalls den Rabbinern alle Rechte ab. In Oesterreich ist feit Geltung des bürgerlichen Gesetzes (1812) das ausschließliche Trauungsrecht der Rabbiner (und Religionsweiser) statuirt, eine 'gegenseitige Abgrenzung dieser Befugniß aber nicht versucht worden. Nach der herrschenden Praxis konnte der fiir die Brautleute (oder fiir einen Theil) competente Rabbiner die Trauung überall vornehmen, wo dies gewünscht wurde, also auch außerhalb seines Sprengels. Hiebei wurde in der Regel einem praktischen Bedürfnisse entsprochen, indem die in verschiedenen Sprengel» domicilirenden Brautleute mit ihren Familienangehörigen sich auf halbem Wege entgegenkamen und in einer größeren Stadt die Hochzeit feierten. Solche Fälle waren in Ländern, wo die Inden zerstreut in kleinen Orten wohnten, sehr häufig. Je öfter sich solche Fälle ereigneten, desto häufiger gaben sie Anlaß zu Beschwerden seitens der Rabbiner des Traunngsortes, welche sich in ihren Rechten (Tax-Rechten) beeinträchtigt sahen. Diese Beschwerden haben nun durch den angeführten Ministerialerlaß ihre volle Berücksichtigung gefunden. Es ist nunmehr Grundsatz, daß jeder Rabbiner nur in seinem Sprengel Trauungen vorznnehmen befugt ist; will derselbe außerhalb seines Sprengels Trauungen (selbst solcher Brautleute, für welche er selbst competent ist) vollziehen, sv bedarf er hiezu der Ermächtigung (Dimissoriale, im Erlaß „Delegation" genannt) des Rabbiners des Trauungsortes; der Rabbiner des Trauungsortes darf Trauungen von externen Brautleuten nur mit Ermächtigung (Delegation) des competenten Rabbiners vollziehen. Diese Grundsätze ergeben sich streng genonnnen ans der amtlichen Stellung des Rabbiners; da derselbe bei Trauungen öffentlich rechtliche Functionen ausübt, sv sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, welche für die Ausübung jeder Amtsgewalt gelten, der Beamte kann seine Befugnisse nur innerhalb jenes Sprengels fiir welchen er bestellt ist, ausüben — innerhalb seines Sprengels jedoch schließt er fremde Beamte von der Vornahme von Amtshandlungen aus. In diesem Sinne hat sich auch Vice - Ober-Landrabbiner S. Wehl in Berlin (in Erwiderung ans das obcitirte Gumpertz'sche sche Gutachten) geäußert: „Es ist die Concurrenz des Ortsrabbiners bei einer jüdischen Trauung, daß, wo sich ein solcher befindet, Niemand ohne dessen Vorwissen und Genehmigung trauen darf, eine feit Jahrhunderten in den israelitischen Gemeinden in Europa eingeführte Observanz." Nachdem diese Observanz auch in Oesterreich zur ausnahmslosen Geltung gelangt, wirft sich für die Praxis die Frage auf, ob im einzelnen Falle der Rabbiner des Trauungsortes das Dimissoriale oder der Rabbiner der Brautleute die Delegation verweigern darf, falls sich die Vornahme der Trauung an einem bestimmten Ort als nothwendig oder auch nur wünschenswerth darstellen sollte. Es genügt nicht, wenn die Interessenten genau wissen, an wen sie sich diesfalls zu wenden haben, sondern es muß ihnen auch die Möglichkeit geboten werden, das zu erreichen, was sie beabsichtigen. Es ist klar, daß die Trauungswerber diesfalls nicht dem Belieben der Rabbiner anheimgegeben werden sollten. Demnach bedarf die Ministerialverordnung noch einer ergänzenden Verfügung seitens der Cultusvorstände durch welche die Bedingungen der Ermächtigung festgesetzt werden. In den evangelischen Gemeinden besteht seit Langem der Brauch, daß die Ermächtigung gegen Erlag einer bestinimten Taxe ausnahmslos ertheilt wird. Wie nun auch sich die Cultnsvorstände zu dieser Frage stellen werden, immer wäre es wünschenswerth, wenn die Regelung einheitlich erfolgen würde. Aber noch ein Weiteres wäre vorzusehen. In jenen Gemeinden, welche eine Mehrheit von Rabbinern und namentlich eine Verschiedenheit in der Richtung aufweisen, dast neben den Gemeinderabbinern auch Synagogenrabbiner mit Traunngsrecht bestellt werden, macht sich eine Bewegung bemerkbar, welche darauf abzielt, allen Rabbinern bestimmte örtlich abgegrenzte Sprengel zuznweisen. Mit Rücksicht auf die Ministerialverordnnng würde die Zuweisung von Amtssprengeln die Ausschließung aller anderen Rabbiner (also eventuell auch des Oberrabbiners) zur Folge haben. Das würde zu praktischen Unzukömmlichkeiten führen. Bei der verhältnißmüßig geringen Anzahl voll Gemeinderabbinern, sind dieselben auf gegenseitige Aushilfe angewiesen, was bei Eintheilung von Sprengeln sehr erschwert wäre; darum ist die Abgrenzung von Sprengeln nnthunlich. In richtiger Erkenntniß dieser Verhältnisse haben auch die Behörden von einer strengen Durchführung der betreffenden Beftimmuilgen des Gesetzes vom 21. März 1890 abgesehen. Sache der Gemeindevertretung wird es sein, dieses von den Behörden erwirkte Zugeständniß auch den von Innen ausgehenden Aspirationen gegenüber zu vertheidigen. Vom goldenen Horn. C o n st a n t i n o P e l, den 28. Mai 1896. Dieses Jahr fielen die christlichen Pfingsten mit dem muselmanischen Freudenfeste, Korban-Beiram, zusammen. Die Türken und Christen der türkischen Hauptstadt feierten oaher zu gleicher Zeit. Als Dritter im Bunde gesellte sich zu ihnen der Jude, der sein Geschäft ruhig schließen konnte, da an ein Geschäft doch nicht zu denken war. Das Wetter war herrlich, voller Maienpracht und Frühlingsluft. Alles eilte aufs Land, hinaus in Gottes freie Natur. Da konnte man so recht sehen, in welcher Eintracht, in welcher Freundschaft und Brüderlichkeit die verschiedenen Nationalitäten von Constantinopel leben. Und dieses Bild des Friedens verdient, angeschaut zu werden. Man vergißt dabei für einen Augenblick den Kampf auf Leben und Tod, der täglich zwischen den Bürgern verschiedener Confession so manchen anderen Landes stattfindet. Das mohammedanische Opferfest wird in der Türkei von Jedermann mit größter Ungeduld erwartet. Die Gnade des Kaisers strömt dabei in reichem Maße. Die Beamten bekommen unverzüglich ein volles Monatsgehalt ausbezahlt. Bon Seiten der Negierung wird auf Befehl des Sultans Geld, Brot und Fleisch unter die Armen vertheilt. Dann wird so manche Hoffnung erfüllt, so mancher Ehrgeiz gestillt. Der Eine bekommt einen Rang, ein Anderer erhält einen Tirel, der Dritte wird mit einem Orden geschmückt. Es freut sich alle Welt: Wie draußen im Freien die milde Frühlingssonne auf Groß und Klein, auf Arm und Reich in gleicher Weise niederleuchtet, so strahlt die Gunst des Großherrn auf alle seine Unterthanen ohne Unterschied der Abstammung und des Bekenntnisses herab. In der That hat Seine Majestät der Sultan aus Anlaß des Korban-Beiram einigen Glaubensgenossen hohe Orden verliehen. Se. Ercellenz Davoud Effendi hat als neuen Ausdruck der Anerkennung und Achtung des Großherrn der Türkei für seinen Eifer und seine Anhä"gli>tkeit an die kaiserliche Regierung den Großcordon des Medschidis Ordens verliehen bekommen. Als Uebersetzer vom kaiserlichen Divan hat er diesen Orden verdient. Herrn Jaques Effendi de Lson, Beamten von der Zollleitung und Sohn des wohlbekannten Hofjuweliers, Sr. Excellenz Aarou Effendi, hat Seine Majestät der Sultan durch die III. Classe des Osmanis Ordens ausgezeichnet. Man freut sich allgemein über diesen neuen Beweis allerhöchster Anerkennung, deren er sich durch seine loyalen Dienstleistungen an den Staat schon längst würdig gezeigt. Nachdem unter großen Feierlichkeiten im Schlosse zu Dolma-Bagtsche das Fest durch das Opfer eingeleitet wurde, dem der Sultan den ersten Halsschnitt beigebracht, begab sich der Großrabbiner der Türkei sammt den hohen jüdischen Beamten nach dem erwähnten Palais, um dem gütigen Herrscher die herzlichsten Glückwünsche zu Füßen zu legen und ihm für die Gnade zu danken, deren sich die Israeliten seines Landes so oft erfreuen. Unsere Stadt hat diese Woche einen wichtigen Besuch erhalten. Herr S. Benedict, zweiter Secretär der „Alliance Jjraölite Universelle" in Paris, ist hier eingetroffen, um die zahlreichen Knaben- und Mädchenschulen, die zum Besten der jüdischen Bevölkerung von Constantinopel unterhalten werden, zu besichtigen. Diese Jnspection hat sich seit lange als eine Nothwendigkeit herausgestellt; denn seit Jahren ist Niemand abgesandt worden, um sich persönlich zu überzeugen, ob das Wirken der Anstalten wirklich den gestellten Anforderungen und den eingesandten Berichten richtig entspricht. Die Anwesenheit des Herrn Benödict in Constantinopel kann und wird gewiß von großem Nutzen sein. Man wird hier der Alliance allgemein dankbar sein, daß sie sich dieser Thatsache erinnert hat zum Wohle und Gedeihen ihrer Schulen. Die türkische Hauptstadt macht Fortschritte, wenn auch sehr langsam. Besonders das Schulwesen erfährt unausgesetzt Verbesserungen. Nur die Alliance-Schulen, so heißt es, sind über das Niveau, das sie bald nach der Gründung eingenommen, nicht hinaus. Herr Benedict, dem für seine hohe Mission weder die nothige Erfahrung, noch die uöthige Einsicht und Umsicht fehlt, wird schon Alles richtig wahrnehmen und über alle Zustände