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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1896-04-03 · 14 (3.4.1896) · page 6

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
13 (1896)
Issue
14 (3.4.1896)
Date
1896-04-03
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Sette 274 Dr. Vloch's Wochenschrift Nr. 14 könne, daß er Jude und ungarischer Patriot sei. Nicht eine einzige Zeile des incriminirten Artikels beinzichtige Ignaz Adler des Mordes, sondern zählt einfach die Thatsachen auf und beruft sich auf Adler nur als auf eine ganz unbedeutende Episodeniigur. Wie nirgendwo ist hier eine objektive Beurtheilung des Falles und seiner Umstände nothwendig. Wollte man hier, wie der Herr privatklägerische Vertreter dies gethan, über die Berechtigung oder Nichtberechtignng des Antisemitismus sprechen, so würde dies weit über den Rahmen einer gewöhnlichen Vertheidigungsrede hinausgehen. Zunächst aber will er — der Vertheidiger — eine Erklärung ab geben. Es ist nicht blos sein Glaube, sondern seine feste Ueberzeugung, daß die Annahme, als würden die Juden zu rituellen Zwecken das Blut von Christenkindern oder Andersgläubigen benützen, eine falsche und vollkommen aus derLuft gegriffene ist. Die Möglichkeit einer solchen Blutnahm e erscheint vollkommen ausgeschlossen. Dies sei nicht blos bei. den vorgeschrittenen Juden, den sogenannten Neologen, sondern auch bei den strenggläubigen Orthodoxen der Fall. Wir begegnen im Laufe der Jahre sehr häufig der Erscheinung, daß Juden, ja sogar Rabbiner zum christlichen Glauben überireten und daß diese dann die furchtbarsten Anklagen gegen ihre früheren Glaubensgenossen erheben. Wenn nun auch die Reinheit des jüdischen Glaubens, der jüdische Ritus mit dieser Blutnahme nichts zu schaffen habe, so vermöge fanatischer Aberglaube doch sehr viel und verleite sehr oft zu den gräßlichsten Verbrechen. Zu Anfang dieses Jahrhunderts lebte ein Rabbi NamenS Moldavo, der zum christlichen Glauben übertrat und unter dem Namen „Theophil" Mönch wurde. Dieser schrieb in einem Werke, daß der Ritualmord wohl nicht im Ritus des jüdischen Glaubens, wohl aber in einzelnen fanatischen Familien existire. Auch sein eigener Vater, dessen elfter Sohn er gewesen, habe ihm ein solch furchtbares Geheimniß unter schrecklichen Schwüren anvertraut. Auch im Falle von Damascus zeigte sich ein solcher Fanatismus. Woher komme es nun, daß, wenn ein geheimnißvoller Mord geschieht, dieser Mord gleich als Ritualmord der Juden bezeichnet wird? Bei solchen Gelegenheiten fühlen die Juden sich Eins und vertheidigen den betreffenden Angeklagten, als wenn es sich um ihre eigene Person handeln würde, ohne zu bedenken, daß es ja auch Wahnsinnige und Verbrecher unter den Juden geben könne. Durch dieses Verhalten erwecken sie dann den Verdacht, daß ja doch etwas an der Sache sein müffe, wenn die Juden sich mit der Angelegenheit eines Einzelnen befassen. Auf die Anklageschrift übergehend, findet der Vertheidiger, daß selten in solch leichtfertiger Weise eine Anklage erhoben wurde, wie im vorliegenden Falle. Wo ist der Antisemitismus, den der privatklägerische Vertreter dem Angeklagten zum Vorwurfe macht, aus dem incriminirten Artikel berauszulesen? Sehen wir nur einmal die Thalsachen, welche amtlich constatirt wurden. Am Morgen des 6. September schickte Johann Baläzs sein öjähriges Töchterchen um Branntwein zu Adler. Seit jenem Moment wurde die kleine Juliska nicht gesehen. Wohl behaupten mehrere Zeugen, daß sie die kleine Juliska auch später noch gesehen hätten, doch dies sei ein Jrrthum, denn Baläzs habe noch zwei kleine Töchterchen, welche der Juliska zum Verwechseln ähnlich sehen. Diese nun mochten von den Zeugen gesehen worden sein. Der Vertheidiger theilt mit, daß er eine dieser Zeuginnen, ein kleines Mädchen, in Garam-Kis-Sallo ausgesucht und auf leine Fragen von ihr widersprechende Antworten erhalten habe,'' so daß er nicht gewußt habe, was Wahrheit und was Dichtung sei. Am 6. September v. I. sah man in der Ortschaft einen Hund, der eine Kinderhand trug. Auch Baläzs sah diese Hand und von einer Ahnung erfaßt, ging er zum Bache und fand an einer seichten Stelle die Leiche seines vielgesuchten Kindes. Als die Leiche obducirt wurde, war Seelsorger Fuß zugegen. Er sah, wie die Kopfhaut von dem Kopfe des Kindes abgezogen war; er sab, wie der Hals des Kindes einen tiefen Schnitt aufwies, daß die Blutunterlaufungen am Halse am eine vorhergegangene Strangulirung Hinweisen und wie blutlos die Leiche überhaupt war. Cr hörte die Ansichten der obducirenden Aerzte, welche dahin lauteten, daß dem Kinde das Blut abgezapft worden sein mußte. Was that nun der Angeklagte, als er dies niederschrieb? Er registrirte einfach die Thatsachen. die er als Augenzeuge gesehen und die er als Ohrenzeuge gehört. Als der Untersuchungsrichter dem Adler die Flasche vorwies, erkannte Adler sie als diejenige, in welcher er der kleinen Juliska Branntwein gegossen, und als der Untersuchungsrichter die Flasche zur Nase Adler's hinhielt, da erkannte dieser zu seinem Schrecken, daß in der Flasche kein Branntwein, sondern Essig war. Seelsorger Fuß hat der Nedaction des „Magyar Allam", anknüpfend an eine Corresondenz des ..Budapests Hirlap", welche „1a bete humaine“ betitelt war, alle jene Daten mitgetheilt, welche er mit eigenen Augen gesehen. Der Vertheidiger befaßt sich hierauf eingehend mit dem Untersuchungsmaterial. Er nennt mehrere Zeugen, die zur kritischen Zeit im Hofe Adler's 6—8 fremde Juden gesehen haben. Um dieselbe Zeit sah ein Kutscher Namens Molnär etwa 15 Juden in der Gesellschaft Adler's, welche Juden im Orte ganz fremd waren. Merkwürdigerweise wurden weder Molnär noch Adler hinsichtlich dieser Juden befragt, ,andern es geschah das Unbegreifliche, daß etwa 30 Personen verhört wurden, von denen keine einzige einen fremden Juden im Orte gesehen hat. Die Untersuchung beschränkte sich einfach darauf, einen negativen Umstand festzustellen. Was die Annahme betrifft, als wäre die Leiche unter die Räder der Wassermühle gerathen, so sei diese einfach eine absurde, denn die Räder seien mit einem dichten Gitter geschützt, so daß selbst ein Blatt nicht eindringen konnte. Wohl aber wurden Fuß- und Blutspuren in der Nähe gefunden, welche später verwischt wurden, um die Aufdeckung des Leichenschmuggels zu verhindern. In der Nacht des 11. September brach in der Nachbarschaft Adler's Feuer aus; vier Häuser brannten ab und die Einwohner von G.-K.-Sallo waren mit dem Löschen des Brandes beschäftigt. Mehrere Personen sahen nun, daß zwei dunkle und fremde Gestalten ein Packet aus dem Hause Adler's trugen. All dies waren derart verdächtige Umstände, daß es wohl der Mühe werth gewesen wäre, der Sache auf den Grund zu gehen. Was nun die Angabe des Briefschreibers Stefan Kakodi betrifft, habe ihn, der jetzt in Preßburg als Soldat dient, Redner aufgesucht, doch habe Kakodi rundwegs erklärt, er wisse gar nicht, wo Garam-Kis-Sallo überhaupt sei. Und doch sei es dieser, der das Gerücht in die Welt gesetzt und es sei sonach vollkommen verfehlt, den Seelsorger Fuß der Verleumdung und Ehrenbeleidigung zu zeihen, wo doch ein Anderer — eben jener Kakodi — der Verbreiter des Gerüchtes war. Und dieser Kakodi wurde, als er sagte, daß er nur das jüdische Geld sehen wollte und daß er von einem Ritualmord nichts wisse, sofort freigelassen. Der Vertheidiger fragt, wo denn hier seitens des Angeklagten die Verleumdung begangen wurde. Und wenn eine schwere Beschuldigung im incriminirten Artikel liege, wurde sie gegen Ignaz Adler oder wurde sie nicht viel eher gegen die amtshandelnde Behörde vorgebracht, denn diese wurde ja der leichtfertigen Erfüllung ihrer Pflicht beinzichngt. Hiemit glaubt nun der Vertheidiger Punkt für Punkt die Anklage, welche gegen Johann Fuß erhoben wurde, vertheidiot zu haben. Er will nicht das Geheimniß eines Grabes lüften und will sich nicht näher mit den Motiven des Selbstmordes, welchen der unglückliche Ignaz Adler begangen, befassen. Er überlasse die Erwägung dieses jedenfalls eigenthümlichen Umstandes der Weisheit der Geschwornen. Johann Fuß war sicherlich nicht Derjenige, der das Gerücht in die Welt gesetzt, denn er hat ja nur an eine drei Tage vorher im „Budapesti Hirlap" erschienene Mittheilung mit einigen Worten, welche Thatsachen enthielten, angeknüpft. Er sei es sicherlich nicht gewesen, der den Ignaz Adler in den Tod gejagt, denselben Ignaz Adler; dem ja, wie die heute vernommenen Zeugen angaben, auch nachdem Falle selbst Niemand etwas zu Leide gethan und der deshalb gar keinen Grund hatte, sich zu tödten. Der Vertheidiger erwartet zuversichtlich von der Objectivität und von der Gerechtigkeitsliebe der Geschwornen, daß sie den Angeklagten freisprechen werden. ' Privatklägerischer Vertreter Dr. Gu th i verwahrt sich in seiner Replik gegen die Manier, welche der Vertheidiger ihm gegenüber bekundet habe. Er hätte erwartet, duß der Präsident deshalb dem Vertheidiger einen Ordnungsruf ertheilen würde. Präsidentsunterbrechend): Um Vergebung, Herr Doctor, doch ich halte an dem Princip fest, daß ich den Herren Partei'vertretern volle Redefreiheit gewähre insolange, als nicht directe persönliche Jnvectiven vorgebracht werden. Privatklägerischer Vertreter Dr. Gut hi sagt sodann, die ganze Vertheidigungsrede sei ein einziges juristisches Absurdum, denn nicht die einzelnen Sätze, wie daß ein Müllerbursche den Adler in der Nähe der Insel sah. daß Adler statt Branntwein Essig verabfolgte u. s. w., sondern der Zusammenhang, der Sinn des Ganzen bildet den Thatbestand der Verleumdung. Der Schlußsatz des incriminirten Artikels, daß die rituelle Blutnahme nun erwiesen sei, spreche ja deutlicher als jedes andere Argument für das Vorhandensein der Verleumdung. Die Erklärung des Vertheidigers. daß er an das Märchen vom Ritualmorde nicht glaube, gereiche seiner Intelligenz und Bildung zur Ehre, doch erscheine es merkwürdig, daß der Vertheidiger selbst im weiteren Verlaufe seiner Rede dennoch für das Vorhandensein des Ritualmordes eintritt. Der privatklägerische Vertreter sucht dann noch die einzelnen Argumente des Vertheidigers zu entkräften und wiederholt seine Bitte um Schuldigsprechung des Angeklagten. Vertheidiger Dr. Hortovänyi nimmt in seiner Duplik mit Befriedigung die Erklärung des privatklägerischen Vertreters zur Kenntniß, daß die einzelnen Sätze des incriminirten Artikels keine Verleumdung enthalten, sondern blos deren Zusammenhang, eine Verleumdung involvire. Schon aus diesem Grunde müßte der Angeklagte freigesprochen werden. Aber der Angeklagte hat ja nichts Anderes geschrieben, als was amtlich constatirt wurde. Er bittet, den Angeklagten, dessen Schuldlosigkeit erwiesen sei, freizusprechen. Angeklagter Johann Fuß sagt, er vertraue dem Gewissen und der Gerechtigkeitsliebe der Geschwornen, denn cr habe ja den Ignaz Adler nicht verleumdet, oder beleidigt, sondern er habe sich lediglich auf die Aufzählung von Thatsachen beschränkt. Er bittet sonach um seine Freisprechung. Nach dem objectiv gehaltenen Resume des Präsidenten und nach Verlesung der Fragen zogen sich die Geschwornen zur Berathung , über das Verdick zurück.

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