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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1896-02-14 · 7 (14.2.1896) · page 12

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
13 (1896)
Issue
7 (14.2.1896)
Date
1896-02-14
Page
– (sequence 12)
Language
German
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Seite 136 Nr. 7 Dr. Vloch's Wochenschrift. Das Bezirksgerichi leitete die Angelegenheit an den staatsanwaltschaftlichcn Functionär, welcher die Anwendung des Gesetzes wegen Uebertretung der Amis-Ehrenbeleidigung beantragte. Trotz des Protestes des Angeklagten Knöpfmacher, welcher in seiner Handlungsweise blos eine private Ehrenbeleidigung erblickt, führte das Bezirksgericht Auspitz das offiziöse Strafverfahren wegen der Ncbertretung des Z 312 St. G. (Amis-Ehrenbeleidigung) durch. Bei der Hauptverhandlung stellte der öffentliche Ankläger den Schlußantrag auf Anwendung des Gesetzes. Jakob Redlich dagegen erkläite, daß er die Privatanklage wegen Ehrenbcleidigung nicht aufrechthalte und bat selbst um Freisprechung des Beschuldigten, da er sich mit demselben vollständig ausgesöhnt habe. Das Bezirksgericht Auipitz erkannte mit dem Urtheile vom 27. September 1895 Leopold Knöpsmacher der im 312 St. G. bezeichneteu Uebertretung schuldig und verurtheilte ihn zu einer, eventuell durch 48stündigen Arrest zu supplirenden Geldstrafe von fl. H). Nach den Entscheidungsgründeu erkannte das Bezirksgericht dem Vorsteher der israelitischen Cultusgemeinde den Charakter einer obrigkeitlichen P e r s o u im Sinne des § 66 St. G. deßhalb zu, weil die Cultusgemeinde ösientlich rechtliche Angelegenheiten zu besorgen habe, weil ihr nach § 1 des Gesetzes vom 21. März 1d90 die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und die Erhaltung und Förderung der durch diesen Zweck gebotenen Anstalten obliege, weil § 9 desselben Gesetzes die Bestellung eines Vorstandes zur Verwaltung ihrer Angelegenheiten vorschreibe, § 18 den Organe» der Cultusgemeinde eine gewisse Amtsgewalt zugestehe und nach § 30 desselben Gesetzes deren Amtsführung der staatlichen Ueberwachunq unterliege. Das Landesgericht in Brünn als Berufungsgericht bestätigte mit dem Urtheile vom 19. October das Urtheil des Bezirksgerichtes und begnügte sich mit der Hinweisung auf die Gründe des ersten Richters. Gegen diese beiden Urtheile erhob die G e n e r a l-P ro c u ratur die Nichtigkeits-Beschiverde zur Nahrung des Gesetzes. Die Beschwerde, welche die Frage tief faßte und eingehend behandelte, führte Folgendes aus: Der Ausspruch beider Instanzen beruhe auf einem Nechtsirrthume. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß der § 68 St. G., insoserne er Beamte, Abgeordnete, Bestellte oder Diener einer „Gemeindebehörde" neben den Functionäreu einer Staatsbehörde in seinen Schutzbereich einbeziebt, nur den im Gesetze vom 5. März 1862 sixirten Wirkungskreis der Ortsgcmeinde ins Auge faßt. Sie gelte als Obrigkeit, insoserne sie nicht nur im übertragenen Wirkungskreise, für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung milwirkend, unmittelbar Geschäfte der Regierung besorgt, sondern auch innerhalb des ihr zugewiesenen selbstständigen Wirkungskreises als autonomes Organ das Allgemein-Jnteresse vertritt und durch Förderung des gemeinen Wohles Zwecke der staatlichen Verwaltung mit verwirklichen hilft. Eines ähnlichen Verhältnisses zur Staatsverwaltung entbehre die israelitische Cultusgemeinde, deren rechtlicher Bestand durch das Gesetz vom 21. März 1890 anerkannt ist. Ihre Aufgabe besteht lediglich darin, innerhalb der durch die Staatsgesetze gezogenen Grenzen für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu sorgen und die zu diesern Zwecke gebotenen Anstalten zu erhalten und zu fördern. Geschälte staatlicher Verwaltung besorge sie weder unmittelbar noch mittelbar-, sie vertrete nur die Interessen einer bestimmten Religionsgenossenschaft und habe dabei jede Collision tnit allgemein staatlichen Interessen zu vermeiden. Das Gesetz vom 21. März 1690 regle die Stellung der israelitischen Neligionsgenossenschait im Staate und ihre innere Verwaltung, verleihe aber keineswegs ihren Organen Attribute staatlicher Autorität, gleichwie auch das Gesetz vom 7. Mai 1874 das Verhältniß zwischen der Staats- und der katholischen Kirchengewalt feststellt und das kaiserliche Patent vom 8. April 1861 die Verfassung und Verwaltung der evangelischen Kirche ordnet. Alle diese Gesetze und Verordnungen scheiden st re n ge zwischen der Staats- und K i r ch e n g e w a l 1. Der Staat betrachte die Kirche als eine von ihm verschiedene Organisirung, mit der er sich zu verständigen sucht. Er gewähre ihr eine gewisse Autonomie, respectire ihre Grundsätze, insoweit sie dem Staatsrechte nicht abträglich erscheinen, anerkenne ihre innere Verfassung und sichere sich nur jenen Einfluß auf ihre innere Verwaltung, der ihm zur Wahrung staatlicher Interessen unerläßlich scheint. Er behandle sie somit als eine privilegirle Corporation, der gegenüber er sich ein System von Evidenzen und Controlen Vorbehalt, durch welche es der Staatsgewalt möglich gemacht werden soll, dem kirchlichen Leben gegenüber die staatlichen Interessen zu vertreten. Demgemäß verwalte die Hierarchie der katholischen Kirche blos die inneren kirchlichen Angelegenheiten nach den kirchlichen Vorschriften, insoweit diese nicht den Staatsgesetzen widersprechen. Dasselbe gelte von Organen der evangelischen Kirchengemeinde und betreffs der Religionsdiener und anderen Organe der israelitischen Cultusgemeinde. Nur auf dem Gebiete der Matrikenführung sei den kirchlichen Functionäreu die Besorgung staatlicher Geschäfte übertragen und nur insoweit diese in Frage komme, sei ihnen der Schutz des § 68 zu;ugesteheu. Die kirchliche Amtsgewalt sei lediglich der Inbegriff der den Functionäreu bei Verwaltung der inneren Angelegenheiten zusteheuden Befugnisse. §18 des Gesetzes vom Jahre 1874 stelle der kirchlichen Amtsgewalt die Staatsgewalt gegenüber, und es sei darum verfehlt, die erstere für einen Ausfluß der letzteren zu halten. Ebenso wahre der Staat im § 18 des Gesetzes vom Jahre 1870 gegenüber der den Organen der israelitischen Cultusgemeinde zusteheudln Amtsgewalt, die Befolgung der Gcsitze und behördlichen Anordnungen, sowie die freie Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte — ein Beweis, daß auch die den Organen der Cullusgemeinde zustehende Amtsgewalt sich nur auf interne Angelegenheiten der israelitischen Religionsgenossenschast bezieht und nur so weit staatliche Anerkennung findet, als sie sich mit der Staatsgewalt nicht in Widerspruch setzt. Sie genieße als solche staatlichen Schutz, wie ihn die Repräsentanz jeder staatlich anerkannten Corporation zu beanspruchen habe. Ein Jrrthum aber wäre es, der kirchlichen Amtsgewalt um ihrer selbst willen den Schutz des § 68 St. G. zni Seite zu stellen, zumal das Strafgesetz in den Aß 158 und 303 — dem Principiellen Unterschied zwischen weltlicher Obrigkeit und kirchlicher Autorität Rechnung tragend — den kirchlichen Functionäreu einen b e s o n d e r e n, für die Jntecesseu der gesetzlich anerkannten Religivnsgenossenschaften auch ausreichenden Sckmtz gewährt. Ebensowenig vermöge das dem Staate vorbehaltene Aussichtsrecht an dem kirchlichen Charakter dieser Organisation etwas zu ändern. Aus diesen Erwägungen ergebe sich, daß JacobR edlich, als er in seiner Eigenschast als Vorsteher der Anspitzer israelitischen Cultusgemeinde der Ausschußsitzung derselben präsidirte, den Schutz des § 68 St. G. nicht genoß, und daß somit eine Beleidigung desselben den Thatbesiand der im § 312 St. G. bezeichneteu Uebertretung nicht zu begründen vermochte, vielmehr nur nach den Bestimmungen des 12. Hauptstückes des Strafgesetzes (gegen die Sicherheit der Ehre) zu beurtheilen war. Diese vou dem Generaladvocaten Dr. v. Ruber vertretene Beschwerde schloß mit dem Anträge, der Eassatioushof möge erkennen, durch die Urtheile des Bezirksgerichtes Auipitz und des Landesgerichtcs Brünn sei das Gesetz verletzt worden. In diesem Sinne lautete auch die Entscheidung des C a s s ationshofes. Correspondenzen. Baron Hirsch-Stiftung. Das Kuratorium der Baron Hirsch-Stiftung hat in seiner gestrigen Plenarsitzung nach Anhörung des vom Schatzmeister Herrn Sigmnnd Ritter von Bauer pro 1894/95 erstatteten Cassebemckites, in Folge Vortrages des Präsidenten Herrn David Ritter von G u tm a n n, unter Anderm beschlossen, mit Beginn des nächsten Schuljahres mindestens fünf neue Stiftnngsschnleu in Galizen zu errichten. Es wurden hiebei Orte in Aussicht genommen, wo der Schulbesuch bei der zahlreichen schulpflichtigen Jugend ein äußerst spärlicher ist. Die Stiftung wird demnach mit Beginn des nächsten Schuljahres neben den von ihr snbventionirten Schulen rund vierzig eigene Volksschulen erhalten. Entsprechend der im -aufenden Schuljahre in Folge der Creirung von zehn neuen Stiftungsschulen stattgchabten Vermehrung des Lehrperson als und der Verbesserung der Bezüge der Stiftungslehrer wurde auf Grund einer genauen mathemathischen Berechnung die Stärkung des mit Schluß der abgelaufenen Geschäftsperiode aus einem Stammcapitale von circa 116.000 fl. bestehenden Pensionsfond um weitere 40.000 fl. beschlossen, wodurch dieser Fond ans eine Reihe von Jahren hinaus eine vollständig ausreichende Dotirung erhielt. Wien. (Das Jubiläum der akademischen Verbindung „K a d i m a ti".) Donnerstag den 20. Februar feiert die akademische Verbindung Kadimah das Fest ihres 25semestrigen Bestandes und legt bei dieser Gelegenheit Farben an. Wir verzeichnen dieses Fest mit größter Befriedigung, nicht blos weil wir seit Jahren den Entwicklungsgang dieser Verbindung sympathisch verfolgt haben, sondern auch weil wir die Bedeutung der Strömungen auf der Hochschule nicht leugnen wollen. Diese spiegeln nämlich mit großer Treue die Schwankungen der öffentlichen Meinung wieder und lassen mit ziemlicher Sicherheit das Bild jener Zeit errathen, in der die heutigen Studenten als reife Männer ihre Jngendbestrebnngen auch in die That umzusetzen trachten werden. Von diesem Gesichtspunkt ans betrachtet gibt die Wiener Universität uns Juden gerade kein trostreiches Zukunftsbild. Von kleinen Fractiönchen, Socialdemokraten und Katholiken, abgesehen, sind jetzt zwei Lager auf der Hochschule, das arische und das südiiche. Die Juden aus den meisten Verbindungen, die sie selbst begründet, hinausgeworfen, fanden im liberalen Lager keine Unterstützung, denn während

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